Band 
Sechster Band. K bis L.
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427
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Landschaft 421

zeugt ist; das Capital hat dadurch, daß es mit dem Boden verknüpft worden ist,aufgebort, Capital zu sein, und ist ein Bestandtheil des Grundes und Bodens ge-worden. Seine Wirkung ist nicht mehr Capitalrente, sondern Bodenrente. DasGrundstück, welches künstlich ebenso fruchtbar gemacht ist, als em andres vonNatur ist, wird dadurch, unter sonst gleichen Umständen, ebenso viel werth sein,als letzteres. Es findet dabei nur fvlgmder Unterschied statt: Wenn die Grund-renten mit Abgaben oder Lasten beschwert wei den, so wird die Zahl der Grundstückevon natürlicher Fruchtbarkeit dadurch nicht vermindert, wohl aber die Zahl der künst-lich fruchtbaren Grundstücke, weil dadurch die Lust geschwächt wird, Capitale aufdie Fruchtbarmachung der Grundstücke zu verwenden. Es ist also falsch, wennman die Renten, welche aus der künstlich erzeugten Fruchtbarkeit der Grundstückehervorgehen, nicht für Grundrenten, sondern für Capitalrenten erklären will. Dennes ist wirklich der Grund und Boden (er sei nun durch die Natur vollkommen er-zeugt, oder durch Kunst und Capital so gemacht), der das Product, welches dieRente bildet, erzeugt; das darauf verwandte Capital hat seine Capiralgestalr gänz-lich verloren und ist in Grund und Boden verwandelt.

Landschaft. Diesen Namen führen in einzelnen deutschen StaatenAssociationen von Grundeigenthümcrn, deren Zweck sich in der Regel aufeinGeld-und Schuldeninteresse bald des Landeskerrn, bald andrer Behelligter bezieht.Bedürfniss,n, welche im Feudalismus ohne Geld ihre Befriedigung finden konn-ten, war nach Erschütterung des LehnswesenS nicht ferner ohne Geld abzuhelfen.Die Landesherren brauchten geprägte Münze für Zwecke, die vormals nicht daranerinnert hatten. Nicht überhaupt verarmt, nur bedürftiger an Geld waren siegeworden. Es ließ sich hoffen, die Terrilorialinlraden und das vielleicht nur vor-übergehende neue G,-ldbedürfniß würden wieder in Gsiichaewicht treten. Hier findetsich der erste Anlaß sowol zur Verpfändung landeskerrlicher Tomainen wie zurErrichtung der landschaftlichen Institute. Auf die Art ihrer Ausbildung haltenfolgende, der deutschen Reichsverfassung angehörige Verhältnisse Einfluß. Diedeutschen Landesherren durften neue Beschatzungen ihrer Schohungspfiichiigen, ohneEinwilligung der schatzungsfreien Ritterschaft, nur allgemeiner Reichsbetürfnissewegen vornehmen. Jene Ritterschaft blieb mehrentheils abgabefrei, well sie sichdie feudalen Funktionen mit der Person oder durch Naturalien vorbehalten hatte.Zugleich lag in ihrem Interesse, daraufzu wachen, daß der Landesherr die Hinter-sassen nicht zur Ungebühr beschützte. Hieraus folgte, daß der Adel auf Überzeugungvon der Nothwendigkeit jeder Steuererhebung drang, die nicht der Reichsbedürf-nisse wegen eintrat. Dann erfolgte die Bewilligung. Wollten daher die oft un-verschuldet in Bedrängniß gerathenen Landesherren ihre Domainen nicht verpfän,den, was ohnehin bald durch Hausverträge verhindert ward, so mußten sie Anleiheneingehen, bald von ihrer Ritterschaft oder den Ständen selbst borgend, bald derenCredit benutzend. Für beide Falle bedurften sie der ständischen Einwilligung dahin,daß der Berrag des Darlehns an Zinsen und abzuzahlendem Capitale vor» Landeaufgebracht werden durfte. Der Stände oder Ritterschaften Sorge war Sicherheit-stellung der Zinsen und der Rückzahlung. Gewöhnlich leistete selbige eine Sleuer-verwillizung, welche das Darlehn deckte, und dieserwegen bedurfte es zuvördersteines Recesses mit der Ritterschaft oder den Ständen. Daraus läßt sich auch derName Landschaft, welcher beim erste» Anblick unpassend erscheint, erklären, sobaldman erwägt, daß jene Steuern vielleicht die ersten waren, welche im Gegensatzeder Reichsbedürfnisse für die besondere Landesherrschaft auf eine längere Reihe vonJahren bewilligt und erhoben worden. Mochten nun die Stände das Darlehnselbst vorgestreckt, oder mochten sie nur Bürgschaft dafür geleistet haben, so warin jedem dieser Fälle einmal der BewilligungSreceß wegen der Tilgungssteuer, zumandern die Erhebung der letzter» durch die Stände unerläßlich. Nachdem der Lan-