L a n b s b u t, Landgericht und Stadt im Isarkreise, in Niederbaiern. DieStadt hat 8200 Einw. Hier bild.t die Isareine Insel, auf der die Vorstadt steht.Auf dem nächstgelegenen Hof-Berge ist das unbewohnte, ehemals feste Residenz-,schloß Trausnitz befindlich, welches 131 Zimmer enthält und jetzt zu einer Stein-,warte bestimmt ist. Am Fuße liegt ein botan. (Zarten. In der Stadt selbst ist einherzogl. Palast, der neue Pari genannt, und das LantschaftshauS. Der Kirchthurmbeim Collegiaistste St.-Marüni ist einer der höchsten in ganz Deutschland . Er hat458 Fuß und 603 Stufen. Landshut war siit !800 der Sitz einer Universität,welche dorthin von Ingolstadtvei legt wurde und den Namen Ludovico Maximilia-nea erhielt, 1826 aber nach München versetzt wurde. Dagegen hat L jetzt ein Ap-pellationsgericht, ein kathol.-theol. Seminar, ein Forst- und ökonom. Institut,eine chirurg. Schule und ein Lvceum; auch hat L. einige Fabriken, etwas Weinbau,Vieh-, Getreide-, und Wollhandel. Die Stadt selbst macht durch ihre breitenStraßen, ihre solide Bauart und die treffliche Martinskirche mit dem hohenThurme einen schonen Eindruck.
Landshut. Kreis und Stadt in Schlesien, Regierungsbezirk Liegnitz , amFuße des Riesengebirges und am Bober , hat 3100 Einw. und wichtigen Lein-wandkandel. Gefecht am 17. Iun. 1760. Fouguet (s. d.) von Laudon geschla-gen. Zu Rohnau undSchbnbach im Landsh. Kreise befindet sich das bedeutendsteSchwefel-. und Ditriolwerk im preuß. Staate.
L a n d st ä n d e. Man muß bei der gekchichkl.Darstellung derlandständ. Ver-fassungen den Grundsatz und die concrete Gestaltung wohl unterscheiden, indem sichnur auf diese Weise die scheinbaren Widersprüche zwischen zwei an sich richtigen Sä-tzen auflöse». Der Grundsatz der Landstände ist uralt und in der Verfassung einerfreien, nicht unter eineni Herrn, sondern unter einem Führer stehenden Gemeinde oderGenossenschaft enthalten, wie solche schon Tacikus bei den Deutschen beschreibt, undwie sie sich in allen germanischen Staaten vorfindet. Daher die März-, nachher Mai-versamm'ung bei den Franken , die Wittena Gemote und die Mickel Gemote (Aus-schuß der Ältern und voll.' VolkSaemeinde) der Angelsachsen und ähnliche Einrich-tungen aller andern germanischen Völker. Was in Ansehung des Ganzen stattfand,wiederholte sich in jeder Unterabiheilung in den Gerichtstagen (plnci ti.-) der Gemein-den und in den größern Kreistagen der Grasen und der SliftSvögte. Alles, was einallgemeines Interesse halte, oder was für die Zukunft erweislich fest stehen sollte (be-sonders auch Übertragungen des Grundeigenihums), konnte nur auf diesen Kreis-,Land-und Reichstagen vorgenommen werden, auf welchen Alle zu erscheinen berech-tigt waren, welche als Mitglieder der handelnden Gemeinde, nicht als Gehorchendederselben oder ihrer Mitglieder zu betrachten waren. Aus welchen Classen aber dieseGemeinde zusammengesetzt sein sollte, mußte nach der Lage der Dinge sehr verschie-den sein. Die Städte machten meist Bezirke für sich und hielten ihre Gerichtstage inihren Mauern; auf den plnciti-i der Grafen erschienen die Kriegsdienstpflichtigen desGrafen, in den geistl. Bezirken machte dieDiensimonnschast der Kirche denvvrnehm-sten Bestandtheil aus; auf den Landtagen der Fürsten erschienen die Grafen, die fürstl.Vasallen und Dienstleuke, und unter ihnen auch die Bürger, welche ritterliche Lehenbesaßen, und die Burgmannen durch ihre Vorsteher, Burggrafen, Burgvvgte, Bür-germeister. Es ist ein großer Irrthum, wenn man die mannigfaltigen Formen, un-ter welchen dieses Grundprincip der Verfassung in den verschiedenen Gegenden undBezirken Deutschlands eine bestimmte Gestaltung gewann, auf eine einzige aus-schließliche zurückbringen, Westfalen und Thüringen oder Sachsen und Schwabennach Einer Regel behandeln will. Daß aber dieses Grundgesetz stets lebendig blieb,ergibt sich auch aus dem Reichsschlusse von 1251 (mitgetheilt aus dem bambergi-sch'n Archive vom Archivar Österreicher und aus dem würzburgischen vom ArchivarStumpf), daß die Fürsten und Landesherren (pi incijws oder üonüui terrne) keine