Landstüiide 485
neuen Rechte und Einrichtungen machen könnten, wenn nicht die Landgemeinde(uwllcl in.ijoi'-i ieiNis) darin einst.r.imc. Von da b'S Ziir Bildung derneuern deutschen Landstände ist aber wieder ein bedeutender Schi ilt nöthig gewe-sen, welcher in den verschiedenen Ländern weder zu gleicher A nt, noch auf ganzgleiche Weise gescheben ist, Die verschiedenen Gemeinten, w.lche sich zuweilenin einer Gegend durchkreuzten, Ritterschaft, Dienstmannschaften. Städte, freieBauerngemeinden, und dann wieder die kleinern Gemeinden der Grasn, Kloster,Herrschaften, im Verhältniß zu den Landgemeinden der Fürsten und Bischöfe, muß-ten sich erst in ein Ganzes vereinigen, ehe sie gemeinschaftliche und für alle Bewoh-ner eines Bezirks verbindliche Schlüsse fassen konnten , und dies ist denn, wie ausverschiedenartigen Veranlassungen, so auch zu verschiedenen Zeiten und auf ver-schiedene Weise geschehen, hie und da aber haben sich die Absonderungen (derReichsstädte, der Ritterschaft, der unmittelbaren Stifter bis in die neuesten Zeiten(das Iahi 1803) erhalten. Das 14. Iahih. machte den Anfang lvielleicht inmanchen Gegenden auch schon das 13.) zu der neuern landständischen Verfassung;das 18. Jahrh, gab ihnen ihre Vollendung. Nach den Verhältnissen des Landesbildete sich die Zusammensetzung der Landsiände aus Prälaten, Grafen und Her-ren, Ritterschaft, Städten und Dorfgemeinden, sowie in dem Lande diese Ständevorhanden waren oder fehlten. So hatte Würtemberg keine Grafen und keinenAdel. Die Fürsten waren oft gegen die Stiftung der landschaftlichen Corporalio-nen, oft begünstigten sie dieselbe, um von ihr Unterstützung an Geld und Mann-schaft zu erlangen. (S. Rudhard'S ,,Geschichte der bair. Lantstände", Heidelberg 1818, 2 Bde.) Auch die Rechte dieser Stände waren verschieden, je nachdem dieFürsten ihrer bedurften, oder mächtig genug waren, ihrer zu entbehren. Daherwaren sie auch in mehren Landen längst wieder eingegangen. Eigentlichen Antheilan der Gesetzgebung hatten sie fast nirgends, wohl aber ein Recht der Beschwerdeüber Verwallungsmißbräuche und der Vorschläge zu neuen Gesehen (welche sie beiEröffnung eines Landtags dem Souverain in einer eignen Schrift: „I.ll»4!u; ^rg-< t >>(-«liIe'l<>iim,", vorzulegen pflegten) und vorzüglich das Recht derSteuerbewilligung. Ein Versuch, ihnen diese durch ein Reichsgesetz zu nehmen,wurde 1611 durch die Weisheit Kaiser Leopolds 1. vereitelt. In den meisten Län-dern hallen sie auch die eigne Verwaltung der von ihnen bewilligten Steuern, dochunter Aufsicht des Landesherrn (Wahlcapitulation, X V, 3) hergebracht. Vom 11.Jahrh, an kamen sie in Verfall, welchen sie sich selbst durch egoistische Handlungs-weise bereiteren. Von diesem Zeüpunkie an suchte der niedere Adel sich zu einemabg sonderten Llande zu erheben, die Gelehrten von den Stiftern und die unadeligeuGutsbesitzer vom Siimmrecht auf den Landtagen auszuschließen, und zugleich diegemeinen .asten, welche er bis dahin Mit den andern zu trogen schuldig war, ganzauf tenBu.ger und Landmann zu werfen. Von dieser Zeit an sanken die Ständein der öffentlichen Meinung, in welcher sie nur wieder gestiegen sind, alS derDruckder Zeiten schwerer wurde, und man beinahe dahin kam, jede Schranke der öffent,lichen Gewalt für etwas Heilsames zu halten. Daher die Freude, welche der 13.Art. der deutschen BundeSacte in allen deutschen Landen erregte. Aber auch dieneuen Landstände haben nicht alle Erwartungen erfüllt, welche sich die Völker vonihnen machten. Zwar sind bei den neuen Einrichtungen fast allgemein die beidengroßen Übel gehoben worden, welche in der Ausschließung der kleinen Grundbesitzer(des Bauernstandes) und in der Steuerfreiheit der Rittergüter lagen. Man hatauch die Landstände im Verhältniß zur Regierung meistentheils in die richtige Stel-lung gesetzt, daß sie sich nicht als mitregierend, sondern nur als zustimmend be,trachten dürfen. Allein man hat dafür dem Grundbesitz in den meisten Staateneinen Werth eingeräumt, welchen er nicht hat, indem man ihn fast als die aus-schließliche Quelle und Bürgschaft der Einsicht, Rechtschaffenheü und Umerihanen-
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