Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
436
JPEG-Download
 

48L Landtage Landwirthschaft

treue beband-kt hak. Dadurch ist es gekommen, daß, indem man die schwierigstenFragen gesetzgebender Klugheit, tasUrchel über ganze (Gesetzbücher und wich-izeein-zelne RechtSpunkie an die Landtage brachte, kaum Einer oder der Andre die Kennt-nisse besaß, »reiche nur zum Verständniß solcher Dinge ersodert werden. 81.

Landtage, s. Landstände.

Land »r ehr, Landsturm. Schon in den fränkischen Capitularien fin-den wir ein Mass'aufgebot zur Vertheidigung des Reichs, oder einen Landsturmim heutigen Sinne (Landveri). Wie das neue europäische Heerwesen den Begriffvon Volksbewaffnung und Landceveirheidigung aus der CabinetSpolitik allmäligentfernt batle, so erloschen auch jene vaterländischen, sch on unter Heinrich I. im10. Zahl h. gegen die Slawen, Ungarn und Normannen zum Schutz der deutschen Unabhängigkeit getroffenen Einrichtungen. Doch blieb noch nn 18. und 1^.Zahib der Landsturm sowolzur Gebiet-vertheidigung und innern Sicherheiispoli-rei, als zum Kriege jenseits der Grenze durch die Reichslatzunge» verpflichtet. Je-nen innern Dienst nannte man die gemeine Folge, den auswärtigen höbe Reise.Selbst jeder neu aufgenommene Bürger mußte sich in mehren deutschen Ländern,z. B. in Baden, wehrhaft machen und in den Waffen üben. Aber auch dies hörtenach und nach auf; kaum erhielt sich hier und da eine Spur davon in der s. g.Landni'liz oder in der Heerpflichtigkeit eines »um Felkdienst auf den Nothfall be-stimmten DolkStheilS, die auch außer Deutschland in den meisten europäischen Staaten zur Ergänzung oder Unterstützung des st.henden Heeres vorhanden war.Die Verein, nordamer. Staaten und Frankreich in der Revolution stellten zuersteine der neuern Kriegskunst angemessene Nationalbcwaffnung in den Nationalgar-den auf. Das Übergewicht derselben über die bloßen Soltheere ward nur zu baldsichtbar. Man versuchte zwar 1199, ibnen in Deutschland etwas ähnliches ent-gegenzustellen, und bot in einigen Gegenden einen Landsturm auf, an disfin Spitzesich der Sraaisministcr Albini (s. d.) stellte; allein die Maßregel erhielt keineAllgemeinkcit und blieb daher ohne Folgen. Ei st nach dem preßburacr Friedenfühlte der östr. Staat die Nothwendigkeit, das Hee, wesen auf die Dolkskraft,beide aber auf den Volksgeist zu gründen. So ward 1808 in den östr. ^rblän-dern eine Landwehr errichtet, die aus 50,00» M. bestehen und das stehende Heerunterstützen sollte. Zeder Znländer bis zur» 45. Z. war zum Dienst in derselbenverpflichtet. Diesem Beispiele folgten Rußland 1812, Preußen und andre deut-sche Staaten 1813. Zugleich ward ein Landsturm, d. h. ein Volksaufgebot inMasse, angeordnet, der erst bei dem Erscheinen des Feindes i» dem Lande selbst inTkätigk.it gefitzt und nie außerhalb der Grenzen gebraucht werden sollte. So wirk-sam sich auch in dem Befreiungskriege die Landwehr gezeigt hat, wenn nian sie demstehenden Heere im eintretenden Falle als Ergänzung zweckmäßig einverleibt, sowenig Erfolg scheint man sich doch im Ganzem von dem Landsturm in solchen Län-dern versprechen zu dürfen, deren Bewohner nicht schon vermöge der örtliche» Be-schaffenheit und der Lebensart kriegerisch sind. Daher sind Landwehr und Land-sturm in einigen Ländern wieder aufgelöst worden.

Land wirthschaft, dasjenige Gewerbe, welches die Erzeugung, zumTheil auch die fernere Bearbeitung von Pflanzen - und Thiersioffen zum Zweck hat.Tiefs Gewerbe ist aufNaturkräfte gegrund- t und an den Gang der lebenden Na-tur gebunden, der in jedem Jahre minder oder mehr gleichbleibend wiederkehrt;nichts kann beschleunigt, nichts darf versäumt werden. Verhältnisse und Um-stände, die selten vorher zu bestimmen sind, müsse» möglichst genau wahrgenom-men werden, um die Kräfte der Natur für den gew.rbmäßigen Zweck wirksam zuleiten. Es ersodert ein Landgut eine eigne Einrichtung desselben, einen angemes-senen Besatz oder Znventariuni (s. d.), Gebäude und Werkzeuge eigner Art,rmd überdies ein starkes Betriebskapital. Diurch diese Umstände ist die Landwirlh-