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Lausitz
Derjenige Theil der Oberlausttz, welcher ftit 1818 noch zn dem KönigreichSachsen gehört (40 OM., 195,800 E.), ist der Hauptsitz des lausitzer Gewerb-steißes, vorzüglich die Gegend um Zittau . Diese Provinz erhielt am 12. März 1821ihre gegenwärtige besondere VcrwaltungSfsnn. Dir oberste, nur dem Geh.-Rathein Dresden untergebene Regierung-- und Justizbehörde ist die Oberamtsregierungin Budissim Ein Amtshauptmann ebendaselbst hat die Verwaltung aller unterLeitung tesGeh..Fmanzco!leziums, derKriegSverwaltunZSkammer, der Oberaints-regierunz und der Landes-Ökonomie-, Manufactur- und Commerziendeputationstehenden Gegenstände. Kirchen - und Schulischen der Evangelischen gehören voreine Commission und vor die Oberamtsregierung. Die k. sächs. Oberlausitz theiltsich 1) in die Vierstädte: Budissin, Zittau, Kamen; und Löbau ; 2) in die Standes-herisschaslen Königsbnick und NeiberSdorf; 3) in die kathsl. kirchlichenBesihungen,Domstift St.-Petri und die Klöster Marienstern und Marienthal; 4) in die Land-städte und Rittergüter der nach den Dierstädten benannten Districte. Die Zahl derKatholiken beträgt 15,600. Die oberlausitzischen Stände: 1) Stand vom Lande(Skandesherren, Stisier und adelige Rittergutsbesitzer); 2) Städtestand (die De»putirten der Räth» der Dierstädte), halten eigne Landtage zu Budissin , jährlich drei,wo beide Stände, da eine dritte entscheidende stimme fehlt, mit einander oft langeverhandeln, ehe ein Stand dem andern nachgibt. Gegenstände der Berathschlagungsind hauptsächlich die landesherrlichen Stcuerfoderungen, welche von den Ständenu. d. T. gutherziger Bewilligungen zugestanden und im Ganzen au« den Landsteuer-cassm abgeführt, aber verfassungsmäßig auf da« Land und die Vierstädte vertheiltund von jedem Stadtrath in seinem Gebiete, wie von den Landständen in beidenLandkreisen, abgesondert durch willkürlich ausgeschriebene Steuern aufgebracht wer-den. D>e Stände der Oberlausitz nehmen seit 1811 gleichen Antheil an den allge-meinen Landesoersammlungm des Königr. Sachsen , obschon sie sich über Gegen-stände, welche die alten Erblande allein angehen, der Mitberathung enthalten.Don den in der Oberlausttz nicht landkagsfühigen Rittergutsbesitzern nehmen seit1820 11 Stände durch Wahl an der erblandisch-ständischen Versammlung (zuDresden ) Theil. Steuerfreiheit genießen nach der alten Verfassung in beiden Lau-sitzen nur die adeligen Stände für ihre Personen; ihre Rittergüter sind aber wieandre Grundstücke der Besteuerung unterworfen. Die Leibeigenschaft findet in bei-den Lausitzen nur noch in dem Sinne statt, daß die auf dem Grund und Boden derRittergüter und Herrschaften Geborenen erbunterthänig, und sowol zu bestimmtenHofdiensten als auch zur Entrichtung eines Loggeldes, wenn sie wegziehen, ver-pflichtet find, -sonst sieht ihnen jeder Weg an die Landesbehörde frei, und einzelnePersonen sowol als Gemeinden können Processe gegen ihre Herrschaften führen.Schutzunterthanen und Colonisten, deren es viele gibt, sind nicht erbunterthänig,ober zu einem gewissen Schutzgelde verbunden, Die Niederlausitz hatte auch eineständische, obivol weniger freie Verfassung. Zn der ganzen Niederlausitz und dermit ihr zugleich den 18. Mai 1815 an Preußen abgetretenen großem, östlich undnördlich gelegenen Hälfte der Oberlausttz (zusammen 151 IHM., mit 294,700 E.)ist die ältere Verfassung dadurch fast ganz vernichtet worden, daß der König vonPreußen diese LandeStheile in geistlichen und bürgerlichen Angelegenheiten den Re-gierungen zu Frankfurt a. d. O. und Liegnitz , in Iustizsachen den Oberlandesgerich-ten zu Frankfurt und Glogau untergeben, die Regierung, die Conststorien und dasAmt Görlitz aufgelöst, neue Steuern und Auflagen ohne Rücksprache mit den Stän-den eingeführt und überhaupt die Eigenthümlichkeit der Lausitz als einer für sich be-stehenden Provinz verwischt hat. 1817 wurde im Kloster Neuzell: ein SeminariumfürSchullehrer errichtet, Die sächs. Oberlausttz hat blühende Gymnasien inBudissmund Zittau, Bürgerschulen in Zittau, Löbau, Budissin und Kamen;, und Semina-rien für Landschullehrer in Zittau und Budissin . Über die ,,Oberlausitzcr Altcr'.hü»wer, s. die Schrift von K. B. Preuskcr (Görlitz 1223).