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Legal Legaten
Aufruhr der Strelihen 1688. ?. vereitelte diesen verrätherischen Entwurf undbefreite den Fürsien von der Gefahr, die seinem Leben drohte. Dieser Dienst gewannihm das unbegrenzte Vertrauen des Zaars, der nun alleiniger Beherrscher von Ruß»land wurde. L.'s Einfluß zeigte sich jetzt mit jedem Tage wirksamer. Er bildetedas Kriegswesen und legte den Grund zu der russischen Seemacht, die Peter in derFolge sehr vervollkommnete. Auf der Reise, die Peter d. Gr. (k. d.) 1697 in«Ausland unternahm, war L. der Erste der russischen Gesandtschaft, in deren Ge-folge sich der Zaar incognito befand. Indessen sahen die auf das Ansehen desFremdlings eifersüchtigen Großen in der langen Abwesenheit des Zaars und L.'seine günstige Gelegenheit, sich zu rächen. Die Streichen empörten sich; aber Petererschien mit Adlersschnelle und nahm blutige Rache. Der Zaar, L. und Menzikoffvollzogen die Hinrichtung der Schuldigen mir eigner Hand. Bald nachher starbL. 1699. Er hatte einen umfassenden und sehr gebildeten Verstand, eine scharfeBeurthcilungskraft, viel Gegenwart des Geistes, eine unglaubliche Geschicklichkeit,Diejenigen zu prüfen, die er brauchen wollte, und nicht gewöhnliche Kenntnissevon der Stärke und Schwäche des russischen Reichs. Im Grunde seines Charak-ters lügen Festigkeit, unerschütterlicher Muth und Rechtschaffenheit, aber in seinerLebensweise war er ausschweifend und beschleunigte dadurch seinen Tod.
Legal, Legalität (Gesetzlichkeit). Wenn eine fteie Handlung mit demSittengesetz, der Materie nach, übereinstimmt, heißt sie legal, und diese Überein-stimmung Legalität. Es wird dabei nur aufDas gesehen, was geschieht, nicht aufdie Beweggründe dazu, und darin unterscheidet sich die Legalität von der Moralität.
Legat »in Vermüchtniß, welches der Haupterbe, dem Testa-
mente zufolge, z. B. einem Dritten auszahlen muß, oder auch zufolge eines Codi-eills, ja auch durch den mündlich geäußerten Willen des Erblassers. I.k-jz»tu,r> .-,<1pi-,8 o.inr.is ist ein Vermüchtniß an milde Stiftungen, d. h. an Kirchen, Schu,len u. s. w.; siedln, 11 nlimentorum , ein Vermüchtniß, einem Dritten seinenLebensunterhalt geben zu müssen; Icgntiim ckntis, Vermüchtniß eines Heiraths-gutS; legnlum k, ,ici»»,ii Iiiiiuorum, Vermüchtniß derjührl. Früchte; leA-umnliliemtioiiir, Vermüchtniß der Schuldenerlassung; legnluin mnbiUiim, Ver-Mächtniß der beweglichen Güter; leg.ilum o>n.iiiientnruiii , Vermüchtniß desweiblichen Schmucks; le^itu^n ^jum „nn.il«, Vermüchtniß zu einer jährl. Stif-tung, z. B. zu einer jährl. Gedächtnißpredigt, Armengabe u. s. w.; le^atnmIi.'.u.ckruetns, Vermüchtniß des bloßen Nießbrauchs. — l.e ^.1 tari > 1 5, Legatar,ist Einer, dem ein Legat vermacht ist, lor. Einer, der ein Legat macht.
Legaten (lexaii), bei den Römern, 1) die dem Gouverneur der Provinz(proeoniul oder prnjir.iklor) zugeordneten oder von ihm selbst gewählten Gehülfenin der Anführung des Heeres und Verwaltung der öffentlichen Geschäfte in der Pro-vinz (ihre Anzahl richtete sich nach der Größe der Provinzen, doch gab man ange«sehenen Römern oft bloß den Titel eines Legaten); 2) die Gehülfen des Oberbe-fehlshabers des Heeres (Unterfeldherren), deren Anzahl nach der Größe des Heeresund der Wichtigkeit des Kriegs bestimmt ward. — Der Papst gibt diesen Titel sei-nen Bevollmächtigten, so auch vielen Erzbischöfen. Einige der Letztern erhalten die-sen Titel, ohne Gesandtschaften zu verrichten, durch ihr außer der röm. Diöcesliegendes Kirchenamt; sie heißen geborene Gesandten (leg-ui n.iti), z. B. Trier,Köln, Salzburg ; die wirklichen Gesandten heißen le^aii abgeordnete Ge-
sandten. Unter ihnen heißen legsti g I-ile-ee (von der Seite des Papstes) die Ge-sandten vom ersten Range, welche der Papst in besonders wichtigen Angelegenheitenan fremde Höfe oder als Gouverneurs in die Provinzen des Kirchenstaats abschickt.Sie'stehen höher im Range als die Nuntien und werden nur aus dem Cardinals-collegium genommen. Die Districte des Kirchenstaats heißen daher Legationen.Legaten, welche nicht Cardinäle sind, werden nuntii .iziortolici genannt, ki.