Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
502
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L02 Legitima Legitiinitat

Gold ist einundzwanzig karätig, wenn es drei Dierundzwanssgtheile Zusah hat.In England bestimnit man Silber nach Pfunden von 12 Urne», die wieder in 20Pfennige getheilt werden; in Frankreich wird eine Mark Silber in 12 Deniersgetheilt. Das Gold theilen Beide, wie Deutschland , in Karate, England dieUnze, Frankreich die Mark. — Legiren, Jemandem Etwas in einem Testa-mente vermachen, s. Legat.

Legitima, s. Pflichttheil.

Legitimität, Gesetzmäßigkeit (von 1er, das Gesetz, davon legitimu,,dem Gesetze gemäß). Legitime Kinder find daher solche, die in einer gesetzmäßigenEhe erzeugt sind; legitimirte aber solche, die, obwol außer der Ehe erzeugt, vomStaate für legitime erklärt worden. Sich legitimiren aber heist seine Legiti-mität in irgend einer Hinsicht darthun oder den gesetzmäßigen Beweis führen, daßman eine gewisse Person sei und als solche gewisse Ansprüche, Rechte oder Aufträgehabe. So legitimirt sich ein Gesandter durch Darlegung seiner Vollmacht.Seitdem die Bourbons den Thron von Frankreich , auf welchen sie vermöge derstaatSgesehlichen Erbfolge in der Monarchie Ansprüche machten, durch die Revo-lution verloren, nach der erste» Abdankung Napoleons aber 1814 wiedererlangthatten, ist das Wort Legitimität ein vielbesprochener Kunsiausdruck in der neuernPolitik geworden. In der engern Bedeutung heißt Leg itimität dieGesetz-mäßigkeit der Regierung in einer Erbmonarchie, wo vermöge der Staatsgesctze diestaakSoberhauptliche Würde und Macht von dem einen Regenten auf den andernnach den. Rechte der Erstgeburt übergeht. Nach dieser Bedeutung war NapoleonDonaparte ein illegitimer Regent von Frankreich , obgleich er sowol vom französ.Volke als von andern Mächten (selbst von England, das mit ihm als Oberconsulden Frieden von AmienS unterhandelt und abgeschlossen hatte) anerkannt war.Ludwig StaniSlauS Taver hingegen war als ältester Bruder Ludwigs XVI. der le-gitime Regent von Frankreich , weil vermöge des in der französ. Monarchie gelten-den salischen Gesetzes (lexr-iliaa) nach Ludwigs X VI. Tode zuerst dessen Sohn alsLudwig XVIl. und alsdann, da dieser ohne Nachkommen und Bruder starb, undseine Schwester (jetzige Herzogin von Angousime) nicht suceediren konnte, seinerster Oheim (vormaliger Graf von Provence) als Ludwig VIII. zur Regierunggelangen sollte, obwol mit Ludwigs X VI. Tode die Dynastie der Bourbons sactischaufgehört hatte zu regieren. Offenbar ist diese Bedeutung des Wortes zu eng.Denn 1) paßt sie auf Wahlstaaten gar nicht, ungeachtet es in diesen ebenso gut alsin Erbstaaten eine durch die StaatSgesetze eingeführte Regierungsform, mithinauch legitime Regenten gibt; 2) paßt sie auch nicht auf Erbstaaten, wenn in den-selben die regierende Familie ausstirbt, und also vom Volke entweder eine anderwei-tige Familie zur erblichen Regierung berufen, oder eine ganz andre Erbfolgeformin Ansehung der Personen, welche mit der oberhauptlichen Würde und Macht be-kleidet sein sollen, gesetzlich bestimmt werden muß. Bei jener Bedeutung liegtaber auch der falsche Gedanke zum Grunde, daß der Sraat, d. h. das auf einembestimmten Gebiete im Bürgervereine lebende Volk, Privatcigenthum einer Fami-lie sein, folglich auch wie alles andre Privateigenrhum von den Altern auf die Kin-der oder andre Verwandte übergehen könne und müsse, so lange nur noch rtli Zweigdieser Familie lebe. Da aber nach der Vernunft nicht einmal ein einzelne! MenschEigenthum eines andern sein kann, so kann eS noch weniger ein ganzes Volk imBürgervereinc oder ein Staat sein. Vielmehr ließe sich, wenn hier überhaupt derBegriff des Eigenthums anwendbar wäre, sagen, der Regent sei Eigenthum desStaats, als daß der Ltaac Eigenthum des Regenten sei. Allein jener Begriffleidet überhaupt keine Anwendung auf das Verhältniß zwischen einem Staate unddessen Regenten, sondern dieses Verhältniß kann vernünftiger und rechtlicher Weisenur nach der Idee eines Vertrags heurtheilt werden, wodurch dem Regenten die