Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
503
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Legitimität 503

Herrschaft über den Staat verliehen worden, sei es nun, daß dieser Vertrag bloßfactisch und stillschweigend, oder ausdrücklich und förmlich abgeschlossen, sei es fer-ner, daß die Verleihung der Herrschaft nur an eine bestimmte Person, die jedesMal von Neuem erwählt wird, oder an eine ganze Familie geschehen, aus welcherdie Regenten nach und nach ohne Wahl hervorgehen sollen, um den Gefahren einerimmer wiederkehrenden Wahl vorzubeugen. Es muß also noch eine weitere undumfassendere Bedeutung des Wortes Legitimität geben, vermöge welcher man dar-unter die in einem Staate überhaupt bestehende und gesetzlich bestätigte Ordnungin Ansehung der Regierungsform und des dadurch bestimmten Regierungsperso-nals zu verstehen hat. Auf den historischen Ursprung dieser Ordnung kommt esdann nicht an, sondern bloß darauf, daß sie durch das Gesetz, welches in der Ideenichts anders als den allgemeinen Willen oder den Willen des Volks ausdrückt, be-stätigt ist und so die Form Rechtens erlangt hat. Wollte man die Legitimität vonjenem historischen Ursprünge abhängig machen, so würden dadurch die legitimstenRegenten und die Bourbons selbst als illegitim erscheinen. Denn es ist bekannt,daß Hugo Capet , der Stifter der dritten Dynastie der franz. Regenten, von wel-cher auch die Bourbons abstammen, sich des franz. Throns im 10. Jahrh, durchKlugheit und Tapferkeit bemächtigte, also auf dieselbe Art wie Napoleon zurstaatsoberhauptlichen Würde und Macht gelangte. Wollte man aber sagen, daßerst durch Vererbung eine illegitime Herrschaft legitim werde, so müßte man auchzugeben, daß, wenn Napoleon vor seiner Abdankung gestorben wäre und seinemWohne die Herrschaft hinterlassen hätte, dieser ebenfalls ein legitimer Beherrschervon Frankreich geworden wäre, mithin es zu gleicher Zeit zwei legitime Dyna-stien in Frankreich gegeben hätte, eine Byurbon'sche und eine Napoleon sehe. Esist jedoch überhaupt nicht abzusehen, wie die bloße Vererbung die Kraft haben sollte,das Illegitime legitim zu machen. Als Verjährung (prak-raripiio) kann dieselbenicht angesehen werden. Denn Verjährung findet.nur statt, wenn in Ansehungder Rechte von Privatpersonen das positive Gesetz einen Zeitraum bestimmt hat,innerhalb dessen Etwas verjähren soll. Es besteht aber weder in staatsrechtlichernoch in völkerrechtlicher Beziehung irgend ein positives Gssetz, wodurch in Anse-hung des Regierungsrechts eine Art von Verjährung bestimmt wäre. Ein Regentwird also legitim sein, wenn das Volk sich ihm unterworfen und dadurch, wo nichtförmlich, so doch factisch jenen Vertrag mit ihm geschlossen hat, wodurch ihm diesiaateoberhauptliche Würde und Macht verliehen wurde. Dies war aber der Fallin Ansehung Napoleons . Denn das franz. Volk erkannte ihn, sowol anfangs u.d. T. eines Oberconsuls als nachher u. d. T. eines Kaisers, als seinen Regentenan, und die dadurch in Frankreich bestehende Ordnung der Dinge war selbst vonauswärtigen Mächten anerkannt worden. Es mag sein, daß das französ. Volksich diesem neuen Herrscher ungern unterwarf, wiewol sich dies schwer möch.e be-weisen lassen, da das Volk vielmehr froh war, aus dem Zustande der Anarchieendlich einmal herauszukommen, und nur späterhin, ebenso wie manches andreVolk mit seinem unbezweifelt legitimen Regenten, unzufrieden mit Napoleon we-gen des Mißbrauchs wurde, den er mit seiner Gewalt trieb, aber gezwungen wares offenbar nicht worden, konnte auch nicht, da Napoleon vor dem Anlritte seinerRegierung als ein aus Ägypten flüchtiger General ohne Heer viel zu wenig Machthatte, um das ganze französ. Volk zwingen zu können. Es mag ferner sein, daßeine anarchische Parrei ein Unrecht begangen hatte, Ludwigs VVl. Familie desThrons verlustig zu erklären. Aber die französ. Prinzen hatten durch ihre Fluchtaus Frankreich sich selbst gewissermaßen verbannt und ihre Ansprüche auf denThron aufgegeben. Denn solche Ansprüche müssen nicht bloß wörtlich behauptet,sondern thätig geltend gemacht werden. Sie durften also den König, an dessenPerson ja alle ihre Rechte geknüpft waren, nicht verlassen; sie mußten vielmehr