Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
505
JPEG-Download
 

505

Legitimität

fen unterdrückt worden, doch auch andre neue Csnstitutionen, selbst octroyirte, Ge-genstände der Verhai dlu i',en gewesen, wie die Echlußacte der wiener Ministerial-cousereiite» von 182«! beweib. Das Recht des bewaffneten Einschreitens in dieinnern Verhältnisse fremder Staaten wird bekanntlich jetzt nur von England undNordamerika bestellten, es ist indessen selbst von Philosophen (Kant, „Anne ewigenFrie'en") behauptet worden, indem diese es z.i einem Gnmdarttkel des Völkerrechtsniuchcn, daß kein Slaar ohne repräsentative Verfassung sei. Freilich hat diesRecht der bewaffneten Intervention auch seine bedenkliche Seite, indem es, wennes einmal anerkannt wäre, auch von den Republiken gebraucht werden könnte.

Ebenso wichtig als für das Völkerrecht, ist das Princip der Legitimität fürdas innere Staaisrechr, indem cS hier hauptsächlich daraus ankommt, inwieferndie Handlungen einer bloß ulurvirten Regierung auch für die legitime, wenn siewiederhergestellt wird, von Verbindlichkeit sein können. Es widerspricht dem ge-sunden Rechtsgefühle ebenso sehr. diese Verbindlichkeit unbedingt;u behaupten,als solche unbedingt zu laugnen. Es ist unmöglich, diejen'gen Handlungen deröffentlichen >Nwalr, welche während einer länger» Usurpation vorgenommen wur-den, fürnicht geschehen zu erklären, und allenfalls bloß ausnahmsw ise zu bestäti-gen; es wäre aber ebenso ungereimt, alle R-chtswidrigkenen (Eonstscaiionen,Straf.rkenntniffe, Eingriffe in das Privakcigenlhum des legitimen Herrscherstam-mes), von welchen die Usurpation begleitet war, für unwiderruflich auszugeben.Es zeigt sich hier die große praktische Wichtigkeit der 3 verschiedenen Bestandtheiledes Seaatsvertrages, d r Vereinigung, der Unterwerfung und der Verfassung,welche man mir Unrecht für eine bloß theoretische Subtiütät ausgegeben hat. Denndie eine dieser Verbindungen kann verändert oder ganz aufgelöst werten, ohne daßdadurch die andern ihre rechtliche Epistenz und Kraft verlieren. Eo wenig die herr-schende Dvnastie durch die Abtretung einer Provinz ihr Recht an den übrigen ver-liert, rbenso wenig zieht eine Veränderung der Dynastie (das Aussterben derselbenz. B.) eine Auflösung des StaatS oder eine Abänderung der Verfassung nach sich,und umgekchrt kann die Verfassung eine Abänderung leiden, ohne daß die Dynastieihr Recht einbüßte. Indem daher der bisherige Rezent verdrängt wird, kannman doch dem Volke das Recht nicht absprechen, sich (wmigstens einstweilen) der-jenigen kNwalt zu unterwei s ii, welche sich an die St-ile der legitim n Regierunggesetzt hat, zumal wenn diese letztere selbst den Widerstand gegen die Usurpationfacivch aufgegeben hat oder mit unzureichenden Muteln fortsetzt. Tstes ist nir-gends so stich und so bestimmt gesetzlich ausgesprochen worden als in England,indem nirgends ein solcher Wechsel von Regierungen, welche später für bloße Usur-pationen erklärt wurden, stattgefunden hat, als dort in dem 61jährigen Kampfeder Häuser Lancaster und Pork, und nachher durch die Regierung des Parlamentsund Crs nwell's Protecwral, Daher unterschieden die Engländer auch schonfrüh die sacllchr Herrschaft (das (Wuvwm'mcul ,le iäit) von der rechtmäßi-gen (dem nenx'nt >u>,it) und stellten den Sah auf: daß die Unter-

thanen auch gegen einen Usurpator, so lange er im vollen Besitze der öffmlli-chen Gewalt ist, ebenso gut zu Gehorsam verbunden seien, und sich durch Unter-nehmungen gegen iyn ebensowol des Hochverraihs schuldig machten, als gegen denrechtmäßigen Regenten (dies sagt z. B. Match. Hale in s. „>'0>ml'>8 ooxniue", I.60; Blackstone, „'',>»„:>!>>»»>> le>", I. 3)0 u. >2. ))). Daher wurden unterEduard N . von >Pork, als er das Haus Lancaster in Heinrich V I. vom Throne ge-stoßen hatte, alle Dissenigen noch bestraft, w iche sich e u S Hochverraths gegen diedrei Kenige aus dem verdrängte» Haule schuldig g macht halten, und ein ausdrück-liches Gesetz Heinrichs ru. vom I, 1405 erklärt alle Diejenigen für straflos, welch?dem Könige W Owio (dem Usurpator) Gehorsam gelobt und geleistet haben. Db-gleich Karl H. seine Regjcrungsjahrc von dem Todestage seines Valers >.30, Jan,