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Legouve
1649) an zählte, so blieben doch alle Handlungen der Zwischenregierung, insofernsie nicht durch neue Gesetze wieder aufgehoben wurden, bei Kräften. In Frank»reich hat man nicht umhin gekonnt, bei der Restauration denselben Grundsatz anzu-nehmen; auch wird man niemals dahin gelangen, die Regel umzukehren und denSatz aufstellen zu können, daß die Handlungen der Regierung seit 1192 ungültigseien, insofern sie nicht ausnahmsweise besonders bestätigt würden. In einigendeutschen Staaten ist die Sache besonders schwierig geworden, weil sich hierbei nochmehre Fragen von ganz andrer Art durchkreuzten, nämlich das Recht der Eroberungbei Doinainen und Staaiscapitalien und die Sonterung des Stamm- und Privat-gutes des Regenten und der Dynastie von dem Staatsgute. Wenn man auch nachstaatsrechtlichen Principien die Regierung des Königreichs Westfalen für eine wahreStaatsregierung und ihre Handlungen für rechtsbeständig erklären mußte, so konntedoch eine Verbindlichkeit der legitimen Regenten, als sie wieder zum Besitz gelang-ten, nicht auf diejenigen Gegenstände ausgedehnt werden, welche nicht zum Staats-gute, sondern zum Privatgute des Regenten oder zum Fideicommiß der Regenten-familie gehörten. Es ist uns nicht bekannt, daß diese Unterscheidung, welche so nahelag und von ältern Publicisten, z, B. Gönner, schon längst aufgestellt war, beiden neuern Streitigkeiten gehörig gebraucht worden wäre.
Eine dritte Beziehung hat der Begriff der Legitimität auf die Grenzen deröffentlichen Macht, sowol die natürlichen und allgemeinen als die positiven oderconvenkionnellen. Schon die Alten unterschieden die Tyrannei, welcher es an einemRechtsgrunde fehlt (die t^r»n„>, adügue litulo, oder die Usurpation), von demunrechtmäßigen Gebrauche der an sich legitimen Gewalt (der tr,>»>>!s rxrreitio),und wenn einmal die Legitimität als Grundsatz des praktischen Völkerrechts ange,sehen wird, so muß sie nothwendig in dieser letztem Beziehung ebenso gut ein Ge-genstand völkerrechtlicher Aufrechthaltung sein, als sie es in Ansehung der Usur-pation und Revolution ist, Es gilt hier ebensowol als dort die Beschützung des Be-stehenden, und zwar noch zu einem höhern Zwecke. Sind die europäischen Mächteberechtigt, das monarchische Princip unverletzt zu erhalten, so sind sie nicht minderbefugt, es in seiner Reinheit, d. h. als Mittel der Gesetzesherrschaft, zu bewahrenund die Niederreißung derjenigen Einrichtungen, wodurch es vor der Ausartung inreine Willkür (Despotie) bewahrt werden sollte, zu verhindern, oder, wo diese Ein-richtungen früher schon niedergerissen worden sind, auf eine zeit, und vernunft-gemäße Erneuerung derselben zu dringen. Diese Befugniß, welche man wol auseiner Pflicht ableiten kann, werden sie vornehmlich alsdann haben, wenn ihre be-waffnete Unterstützung der Herrschaft gegen Usurpation oder Volksgewalt begehrtund geleistet worden ist. Erst wenn das praktische Völkerrecht auch diese Legitimitätmit unter seinen Schutz genommen hat (und man kann eigentlich nicht sagen, daß«S den Grundsatz derselben bestimmt zurückweise, da im Gegentheil bereits Manchesdafür geschehen ist), wird es zu seinem großen Ideale einer rechtlichen Weliortnung,eines Weltgerichts und Weltfriedens einen bedeutenden Schritt gethan haben. (S.Malte-Brun s,,Iroite k!e 1.1 le^itiniilö etc.", Paris 1825.) 31.
Legouve (Gabriel), geb. 1164 zu Paris , bekannt durch sein Lehrgedichtüber das Verdienst der Frauen, verrieth in seinen ersten Versuchen, die er 1186herausgab, keine ausgezeichnete Anlagen, Erst 1192 erregte er Aufmerksamkeitdurch s. Schauspiel: „Der Tod Adels", dessen Stoff von Geßner's Dichtung ent-llehnswar, wozu aber auch Klopstock's „Tod Adams" Einiges hatte hergehen müs-sen. Nach mehr Beifall fand s. Trauerspiel: „Richard II >.", nach^Shakspegre.Sein Trauerst).: „Der Tod Heinrichs IV." (1806), gab Anlaß zu Streitigkeiten,indem man ihn der Verfälschung der Geschichte beschuldigte, wiewol man der An-ordnung und guten Ausführung des Stücks Gerechtigkeit widerfahren ließ. Das«nannt« Gedicht, „Frauenvcrdienst" („!,« merit« äe« lemmcx"), erlebte in