Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
508
JPEG-Download
 

508

Lchiisiaiiili, kehnSweftn

und Charakter- ausgezeichnete Vdann den 6. Sept. I8ll. Don s. Aufsähen sindnun wenige ged uckt, u. a. den »den die Schlach: bei Friedland, in der „Pallas",aus welchen» jedoch die Einseitigkeit, womit L., den ste:-S seinen eignen Weg ge-gangen war, seine vorgefaßte Ansich gewöhnlich festhielt, ebenfalls he.von-,leuchtet. Auch ist den inii des P of. Hasse „Befch eibung von D esten und derumliegende» Gegend" (Drest. 18ül, neue AuSg. 1803) zuerst ausgegebene undseitdem in spaten» Beschreibungen von Reinsch ergänze Plan von Dresden , sowiedas topographische Blatt den Gegend von Dresden , von L. aufgenommen undgezeichnet worden. 88.

L e hnsta m IN (cnii^iiiuinni kein!,!,-), eine Geldsunnnc. welche auf einemGute als unabloSliche-S Capital stehen bleibt und sich auf die Lehnsverhälnusse be-zieht, welches in verschiedenen Ant geschehen kann: 1) indem bei einen Allodisicationnun diese bestimmte Geldsumme lehnbar bleibt und an die LehnSerben, sowie an denLehnsherrn nach Lehnnecht übergeht; 2) indem bei Theilungen ein Amheil einesMüerben auf dem Gute stehen bleibt, welcher Aiuheil dann eigentlich allodial lst,aber auch mit Lehnsgualiiät belegt werden kann. Nahe verwandt ist er >m lehrenFalle mit einem Geldlichen. 3) Wenn eine Summe festgesetzt ist, gegen deren Cni:pfang dieMirbelehnten in Veräußerung des Lehn? willigen oder dasselbe den Allodial-.erben des Haupivasallen überlassen müssen: so heißt die? eui LehnSguantum;4) Reversgelder hingegen nennt man die im voraus festgesetzte Summe, welchedie Mi.belehnien den Allodialerben herausgeben müssen. 37.

Le hnswesen. Ein Lehn ist einBesitzihum, wovon Jemandem (demVa-fallen) der Besitz, das Benutzungsrecht, und ein unbeschranktes Recht der Ve.fü-gung und Veräußerung, um er der Bedingung gegenseitiger LehnStreue (des Bei-stantes mit Rath und That und Vermeidung aller nachcheiligen Handlungen, auchin der Regel gewisser Leistungen fLehnSdreiisteP eingeräumt ist, walp end der Ver-leiher sich auch ein Dbereigenihum ->-iu>>>) daran vorbehalten hat.

Lehn unterscheidet sich von anten» Eigenthum (Allode) besonders durch die Be-schränkung, ohne Einwilligung des Lehnsherrn nicht veräußert werden zu dürfen,durch die Leistungen, die der Vasall gewobnlieh des Lehn? wegen übe' nehmen muß(Lehndienste), und durch eine besondere Art der Vererbung (Lehnsfolge). DieNarur der Lehne erklärt ihr Ursprung. Die Liebe unserer Vorfahren zum Kriegewar so groß, daß im Frieden Privassebken die Stelle des Kriegs ersetzen mußten;fehlten auch tiefe, so zog der fZüngling und Mann Wochen, Monme und (fahrelang auf Abenteuer aus und befehdete entweder für eigne Rechnung angrenzendeStamme oder nahn, Theil an den Feldzügen andrer im Kriege begriffener Na-tionen. Die Erprobten und Mächtigen wurden auf solchen Augen gewöhnlich voneiner Anzahl gleich lapferer (funglinge begleitet, kie, von ihnen mit LebenSmmeln,wol auch Waffen ve:sehen, ihr Gefolge (s. d.) ausmachien. Dieses Gefolge,welches schon Cäsar und Tacilus kennen, war durch festere Bande als die vorüber-gehende Kriegslust oder den wenig beständigen Vortheil an seinen Häuptling ge-kettet, Nicht für Einen Zug schloß der Mann aus dein Volke sich dem gewähltenHelden an. Ei blieb ihm, wenn (fener(was unerhört war)die Treue gegen ihn nichtverletzte, sei» ganzes Loben gewidmet, und stets war er auf Entbielung zu neuenZügen und Abenteuern bereit; auch wenn das ganze Volk (der Heerbann) zumKriege auszog, bildeten die Getreuen um ikren Hauprmann eine beilige, sich fürihn aufopfernde Schar. Das Leben und die Freiheit des Hauprmanns ssh ;federals ein ihm vertrautes Heiltgthum an, und Derjenige aus dem Gefolge, der dessenTod oder Gefangenschaft übe. lebt hatte, würde als ein Niederträchtiger ewig be-schimpft gewesen sein. Der Hee, bannsherzog selbst, stets einer der begütertstenHofbesitzer, hatte allemal eine zahlreiche Schar solcher Gefährten um sich. AußerWaffen. Rossen und Lebensmitteln e> hielten diesi Gefährten (oder Gesellen,