Band 
Sechster Band. K bis L.
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stell, aber keineswegs die einzigen, vielmehr waren die Ämter so mannigfaltig alsdie im Hofdienste denkbaren Verrichtungen. Diese Beamten konnten in jenen Zei-ten der Geldarmuth und nach dem altdeutschen Begrifft, der nur den Grundeigen-thümer als einen Staatsbürger und nur den Besitzer großer Länkereien als einenVornehmen ansah, mit nichts füglicher besoldet werden als mit dem Nießbrauchvon Ländereien (Hoflehne), welche aus dieselbe Weise wie bei den Kriegölehnen,doch etwas später, zumeist unter Friedrich I., nach und nach erblich wurden. DerGlanz des Hofes und der Vortheil, welchen diese Bedienungen gewährten, lockt«viele Edle, sich um sie zu bewerben. Sie wurden die Ersten in der solchergestaltsich neu bildenden Classe der Dienstleute oder Ministerialen; neben ut>hunter ihnen gab es abernoch eine große Menge andrerDicnstleute, besonders auf denMeierhöfen der Großen. Zeder Meier (villio»-) war zum Lohne der Bewirth-schaftung eines Grundstücks mit einem andern kleinern bkliehen, und es gab kaumeinen Hofbedienten, der nicht für seine Dienste wenigstens ein Haus oder einenGarten in dem der Burg anliegenden Dorfe zu Lehn gehabt hättet Die großenMinisterialen, zu bequem, die Geschäfte ihrer Ämter selbst zu verrichten, fingenbald, mit Vergünstigung ihrer Herren, an, dieselben Andern zu übertragen, diesie für diese Verrichtung ebenfalls durch Belehnung mit irgend einem Gute belohn-ten. So sahen wir noch in den neuesten Zeiten neben den Reichserzämtern die vonihnen zu Lehn herrührenden ReichserbäMtev. Nach und nach kamen auch Lehn«auf, die weder durch Kriegs- noch Hofbienste verdient wurden, sondern nur zuAnerkennung der Oberlehnsherrlichkeit Mit gewissen Leistungen von geringer Be-schwerde verbunden waren, wie die jährliche Darbringung eines Pferdes, einerKoppel Hunde, eines Baizfalken. Za oft wurden zum Behufe dieser Anevkennungauch einzelne Handlungen beliebt, als das Halten des Steigbügels, das Vortretenbei gewissen Gelegenheiten ic. Unter den Geschenken sowol als den Handlungenfindet man, nach der Laune des Lehnsherrn, bisweilen sehr sonderbare, als: vordem Heere zu tanzen, irgend ein Kunststück zu machen, ein Ei, einen Pfennigdarzubringen :c. Die Bersagung der Lehnsdienste oder eine andere Verletzung dekLehnstreue heißt Felonie (s. t.). Hierüber, sowie über andre Lehnöstreitigkei-ten, als Erbfolge-, Eröffnungs-, Veräußerungs-, Verasterlehnungsfälle, ur-theilte der Lehnsherr in einem eignen Gerichte (Lehnshof, Mannengericht), daser mit Vasallen, die dem Angeklagten ebenbürtig sein mußten, besetzte. Das Er-scheinen bei einem solchen Gerichte, auf Erfodern deS Lehnsherrn, Und die Über-nahme einer Beisitzerstelle bei demselben ward zu den Lehnspflichten gezählt. BeiSachen, wo des Königs eigner Vortheil ins Spiel kam, führte an seiner Stattder Pfalzgraf am Rhein , als Reicheoberrichter, den Vorsitz im Reichslehnsge-richte. Ze mehr das Verhältniß der Lehnsherren und Lehnsleute, als eine derwichtigsten im damaligen Leben, hervortrat, je mehr die Zahl der Lehnsleute aufKosten der alten unmittelbaren ReichöuNterlhanen sich ausbreitete, desto mehr tratdas Verhältniß dieser in den Hintergrund und geneth endlich ganz in Vergessenheit,Bald und schon im 10. und 11. Jahrh, kannte man keine andre Unterihanspflichtals die Lehnspsscht; das ganze Reich war nur eine große Lehnsmannschaft- unddie Begriffe! Lehns- und Landesherr, gänzlich verwirrt. Wer nicht Lehnehetkoder Vasall war, der schien kaum Staatsbürger, und Niemand kümmerte sich umseine Sicherheit. Daher durften nur wenige große LandeSeigenkhümer, im Ver-trauen auf ihre Macht, es wagen, ohne Lehnsabhängigkeit zu verharren. Dochauch von diesen huldigten die Meisten später noch dem Geiste der Zeit und wurdenkönigl. Vasallen (wie die H.rren von Braunschweig und Hessen und die Grafen inThüringen , dann Herzöge und Landgrafen genannt), und die Kaiser wandtenAlles an, sie dazu zu bewegen. So belehnte Friedrich 1., entrüstet, als jenerstolze Freih. v. Krenzingen, der Niemandes Vasall war, sich weigerte, vor ihm