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Lehnswcsen
12. Jahrh, ausgebildet und festgestellt. Die Sammlung von Lehnsgesehen undGewohnheiten, die u. d. T.: „k-ibii koullcu»»," (lä-u!><> sollen die Lehne, imGegensatze der .illolli:, — ursprünglich LooSgüter — genannt werten sein, vondem alten ie, Lohn, und olle, Besitz) dem römischen Gesetzbuche anhingen, istein Codex des Lehnrechts für halb Europa geworden. Im nördl. Deutschland ,Dänemark, Preußen, Polen rc. erhielt sich, im Gegensatze desselben, das altedeutsche Lehnrccht, dessen hauptsächliche Abweichung vom lombartischen war, daßes die Erbfolge der Seitenverwandten, als solcher, nicht anerkannte und allesLehnfolgerecht nicht, wie dieses, auf die Abstammung vom ersten Erwerber desLehn« gründete, sondern allein durch die Gemeinschaft und den Milbesitz des Lehnsbedingte, sodaß Theilungen das Erbfolgerecht aufhoben. An der Stelle dieserGemeinschaft hat man seit dem 12. Jahrh, in den obengcnannten Ländern gleicheWirkung einem, bloß der Form nach, bei der ersten Belehnung erlangten und so-dann bei allen Theilungen und Sterbefällen vorgehaltenen und erneuerten Mitei-genthum (Mitbelehnschafl, gesammte Hand) beigelegt. Vortrefflichgeeignet war die Lehnsverfassung in Zeiten des Freiheitsgeistes und der Unbieg-samkeit gegen die eigentliche Staatsgewalt, um die Zügel der im Volke zerstreu,ten Masse von Kräften, zum Gebrauch derselben nach Außen, und doch ohne Ge-fahr für die Freiheit, in die Hand des Staatsoberhaupts, als Oberlehnsherrn, zulegen. Allein wie jede menschliche Einrichtung den Keim der Ausartung in sichträgt, so litt auch die Reinheit und Wirksamkeit der Lehnsverhältnisse und mit ihrdie auf sie gebaute Staatsverfassung nur zu bald unter einem Geiste des Ungehor-sams und der Empörung, der desto allgemeiner ward, je mehr die Fürsten zu mer,kcn ansingen, daß nach der Natur der Lehnsverfassung nicht sie vom Könige, son-dern dieser von ihnen abhängig sei. Denn diese Verfassung gab dem Lehnsherrnkeine andre Sicherheit ihres Gehorsams als den Lehnseid und die Androhungvon Strafen, zu deren Vollziehung vor Allem Macht gehörte, während der Königin den meisten Staaten seine Macht, entweder durch eigne Belehnung oder durchdie Anmaßungen der Fürsten , unter diese vertheilt sah. So gelang es den Kron-vasallen in Deutschland, Italien und im ältern Frankreich , dem Könige fast alleGewalt bis aus die äußere Ehre des Königthums zu entziehen, und er konnte in je-nen Ländern nie, in Frankreich nur nach zufälligem Aussterben der großen Bars-nengeschlechter, zu einer neuen, von der Lehnsherrlichkeit unabhängigen KönigS-gewalt (Souverainetät) gelangen; während die Briten allein aus dem Kampfe derköniglichen und der Vasallengewalt ein Gleichgewicht derselben, in ihrer jetzigenStaatsverfassung, hervorgehen sahen. Als in der neuern Zeit die Veränderungdes Kriegswesens Alles umgestaltet, und die Lehnsmiliz nun ebenso völlig von denstehenden Heeren verdrängt wurde, als sie selbst den Heerbann verdrängt hätte,da blieb die in ihrem Werthe nur durch die Lehndienste bedingte Lehnsverfassungstehen: eine Trümmer der Vorzeit, zu unnütz und unbequem, um noch längerbehauptet werden zu können. Denn die Lehndienste wurden nicht mehr gefodert,weil sie unbrauchbar geworden waren, und daher mit Geld die sogenannten Ritter-pferde abgekauft. Es darf Niemand Wunder nehmen, daß man an Abschaffungdieser alten Formen nicht früher gedacht hat; denn war nicht manches wohlerwor-bene Recht und manches, wenn gleich nun zwecklose, doch ohne Verletzung einesbis dahin geschützten Eigenthums nicht zu zerschneidende Verhältniß daran ge-knüpft? Die Abschaffung der Reste des LehnswesenS ist freilich sehr nöthig, abernur gegen eine mäßige Entschädigung der Altberechtigten, wobei zu untersuchensteht, was sie dem Berechtigten wirklich und nicht bloß idealisch einbrachten. Auchdie zu solchen berechtigten Fürsten geben solche allgemein auf, wie in Würrem-berg gegen eine Entschädigung, die die Staatsschuld tilgen hilft und dadurchden Standesherren und Gutsherren ein Beispiel des zwanglosen Vrrkaufs dar»Conversations-Lericon. Bd. VI. 33