Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
516
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518 Leibeigenschaft

akroamatische Styl kann ferner wiederum entweder aphoristisch (fragmentarisch)sein, d. h. aus kurzen Sätzen, oder in einem fortlaufenden, zusammenhängendenVortrage bestehen. Einige nennen auch den Styl der didaktischen Poesie (s. Lehr-,gedicht), welcher in der Regel auf der Grenze der Poesie und Prosa steht, den di-daktischen Styl (der Poesie), und dieser ist insofern auch satyrisch-didaktisch, pa-rabolisch rc.; doch kaun letzteres auch der prosaisch-didaktische Vertrag sein, dersich bei freiere«- Mittheilung dem poetischen nähert.

Leibeigenschaft (auch Leibeigenthum) besteht in gewissen Eigen-thumsrechten, welche auf der Person eines Mensche.» haften. Sie begreift insich die Verpflichtung des Leibeigenen zu Diensten, Zinsen und andern Obliegen-heiten gegen seinen Gutsherrn, welche auf der Person des Leibeigenen, entwederohne alle Rücksicht auf den Besitz eines Gutes, oder in Beziehung auf die Bauer-lüuderci, die er in eignem Namen inne hat, dergestalt haftet, daß derselbe ohneden Willen des Leibherrn sich davon nicht losmachen kann, und seine Verbindlich-keit auf seine Nachkommenschaft forterbt. Der leibeigene Bauer muß also nichtmir wegen des Besitzes seines Gutes gewisse Lasten tragen, sondern auch, undzwar vorzüglich, vermöge gewisser auf seiner Person haftender Eigenthumsrechte,gewisse Obliegenheiten erfüllen. Dieses letzte Verhältniß unterscheidet ihn wesent-lich von dem erbunterthünigen Bauer und von dem hörigen Bauer (5uuH, wo-mit man den leibeigenen Bauer ebenso häufig verwechselt hat als mit den römi-schen Sklaven und den indischen Negersklaven. Der Leibeigene ist kein Sklave,weil er nicht im völligen Eigenthume ist. Seine wahren Nedenbenennungen sind:Eigene, Halseigene, Bluteigene, Eigenbehörige, GntSeigene und Eigenarme;unrichtig aber nennt man sie Erbunterthanen, unterthänige Bauern, Laßbauern.Der Herr der Leibeigenen heißt Erbherr, Leibherr. Da der Deutsche ursprünglichebenso frei war wie jede andre Nation, so konnte er auch nicht leibeigen sein.Die Leibeigenschaft unter den Deutschen , sowie unter andern Nationen, entstandentweder aus den Gefangenen, die man im Kriege machte, oder aus fremdenSklaven, die man durch den Handel mit Ausländern an sich brachte. Weil derDeutsche oft viel Landeigenthum besaß, so pflegte er zuweilen Land unter seineSklaven zu vertheilen, unter der Bedingung, daß sie Drohnen und Zinsen leiste-ten. So entstand aus der Sklaverei in Deutschland Leibeigenschaft. Aber auchoft wurde bloß reale Abhängigkeit rein grundherrlicher oder gar nur obrigkeitlicherRechte zur Leibeigenschaft über vorher freie Leute gesteigert. Nach diesem Entste-hungsgrunde betrachtete man auch die Leibeigenen nicht einmal als Mitglieder undUnterthanen des Staats. Das Recht, als Staatsmitglieder betrachtet zu wer-den, haben vielmehr die Leibeigenen in manchen Staaten erst spät, und in den neue-sten Zeiten erhalten. Auch ist die Leibeigenschaft in den Ländern und Provinzen,wo sie noch stattfindet, bald gelinder, bald härter, sodaß in manchem Staateder Leibherr den Leibeigenen bis zum Krüppel peinigen und ungestraft sogar tödtenkonnte. Vermöge der Leibeigenschaft hängt der Leibeigene in Ansehung seiner Per-son und Habe von der Willkür des Leibherrn ab; er darf weder den ihni anvertrau-ten Hof noch seinen Wohnoi-t verlassen, und der Herr kann ihn zurückfedern(daher Besatzungsrecht, Dindicationsrechk des Herrn), wenn er sich in ein Ver-hältniß begibt, das ihn unfähig macht, seine 'pflichten zu erfüllen. Seine Kinderkönnen ohne Einwilligung des Leibherrn keine andere Lebensart wählen als die,worin sie geboren worden sind; kein Leibeigener und keine Leibeigene darf sichohne Vorwissen des Erbherrn verehelichen, und für die Einwilligung des Letztemmuß noch überdies der Bedemund (Frauenzins, Klauenthaler, Hemdschilling,L-usengeld, Busenhuhn) entweder in Geld oder Natura entrichtet werden (vondem sogenannten ssn. zwinisv nvclis finden sich in Deutschland keine Spuren);der Leibeigene ist körperlichen Strafen und Züchtigungen unterworfen, die von der