Leibgedingk 517
Willkür des Leibherrn abhängen; er kann von dem Herrn hier und da von seinemGute vertrieben werden (dies nennt man die Aeußerung); er muß die aufseinerPerson haftenden, ungemessenen Zinsen und Dienste und den Eid der Unterthä-nigkcit (Erbeid) leisten; er kann in den Staaten, wo die Leibeigenschaft noch in ih-rer ganzen Strenge herrscht, auf den Todesfall nicht über seinen Nachlaß etwasanordnen, sondern Alles gehört dem Leibherrn; nur in manchen Provinzen erhältder Leibherr einen Theil aus dem Nachlasse des Leibeigenen (das ölm luaiiuni,Sterbesall >c.). Nach denGraden der Strenge unterscheidet man: I) die streng-ste Leibeigenschaft. In Deutschland kam dieselbe nur an wenige» Orten, in denehemaligen wendischen Landen (z. D. Lausitz, Pommern , Mecklenburg) und inHolstein vor. Sie ist gesetzlich in Mecklenburg aufgehoben, aber das neue Verhält-niß und besonders die Landdotation für die Leibeigenen zum Erbpacht noch nicht re-gulirt. In der königl. sächsischen Lausitz dauert sie bisher noch fort; in der preußi-schen Lausitz ist sie bereits abgeschafft. Am härtesten war sie in Holstein und ünMecklenburg, und was sehr merkwürdig ist, daß sie in Holstein erst nach 1591 sichdort ausbilden konnte und früher nicht vorhanden war. Mancher für alt aus-geschriene Druck ist sehr neu und methodisch. 2) Den mittleren Grad, welcherbei den Eigenhörigen in Westfalen und einigen angrenzenden Ländern vorkam;3) die gelindeste, welche bei den Eigenen, besonders im südl. Deutschland , hierund da noch vorkommt. Heutzutage entsteht die Leibeigenschaft gewöhnlich: durchGeburt von einer Leibeigenen; freiwillige, ausdrückliche Ergebung (durch eine Ur-kunde, der Eigenbrief genannt), oder stillschweigende, wenn sich ein HeimathloserJahr und Tag in einer Gegend aufhält, in welcher die Luft eigen macht(WildfangS-recht), oder ein Gut annimmt, mit dessen Besitze die Leibeigenschaft verbunden ist;durch Wlrafe wegen Verbrechen, oder als Zinsbuße bei freien Bauern; und endlichauch durch Verjährung von 30 I. Selten wird sie noch durch Heirath bewirkt.Das Ende erreicht die Leibeigenschaft durch allgemeine LandeSaufhebungSgesetzc,welche seit 1096 durch die Kreuzzüge veranlaßt wurden, indem man einen jeden Leib-eigenen, der den Kreuzzug mitmachte, für frei erklärte (gleiche Wohlthat erlangten1815 die mecklenburgischen Leibeigenen nicht, welche im Landesbanner ini Befrei-ungskriege als Landwehr fochten, bis das allgemeine Gesetz die Leibeigenschaft fürdie Zukunft aufhob); durch ausdrückliche oder stillschweigende Freilassung; durchrichterliches Erkenntniß wegen grober Gewaltthätigkeiten des Leibherrn in solchenStaaten, wo der Leibeigene als Mitglied des Staats angesehen wird; und endlichauch durch Verjährung von 30 I. Zn Holstein erlebte man sogar den Fall, daß ge-wisse Rantzau'sche Güter durch eine gutsherrliche Begnadigung testamentarisch umsH. 1680 für frei erklärt und 1110 im ConcurSurtheil des Besitzers vom GuteBrelgöner in Holstein, welches zu jenen Gütern gehörte, für Leibeigene durch Ver-jährung erklärt wurden. Wird einmal die Specialgeschichte mancher kleinen deut-schen Staaten aufgeklärt werden, so wird man aus manchen Ländern Dinge erfah-ren, deren Möglichkeit in einer unsrer Zeit so nahen Periode man kaum ahnendürfte. Stoff zu dieser Volks - und Zeitgeschichte könnte man in dem Reichskam-mergerichts- und Reichshofrathsarchiv und in den Kammerarchiven der kleinenFürstenthümer sinken, auch in den Registraturen der Obergerichte für die Guts-herren. (Vgl. Knechtschaft.) X.
Leibgedinge (Leibgut, Leibzucht, Witthum, ,I<>laI!tIu>n. >Io-,nsire), nach den deutschen Rechten, das einer adeligen Witwe zustehende Recht,nach ihres Mannes Tode aus dessen Lehngütern gewisse lebenslängliche Renten,meist die vierfachen Zinsen ihrer eingebrachten Mitgift, zu genießen. Oft wirdauch der Witwe ein Grundstück zum Leibgedinge angewiesen, wovon sie denNießbrauch hat; endlich heißt Fo überhaupt der den adeligen Witwen ausbedun-.gcne Unterhalt auf Lebenszeit.