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Leibrenten
Nisse des Alters steigende) Zinsen, als im Staate sonst gewöhnlich und gesetzlich sind,bezahlt und dafür nach seinem Ableben das Capital ererbt. Die Absicht von Sei:ten des Gläubigers ist, sich ein größeres jährliches Einkommen ohne Arbeitsleistungzu verschaffen, als außerdem vielleicht selbst mit angestrengtem Fleiße der Fall seinwürde. Bei Errichtung des Leibrentenvertrags und bei Bestimmung, wie viel Je-mand von seinem Capital Zinsen bekommen soll, muß bei dem Darleiher Rücksichtgenommen werden auf Alter, sowie auf Leibes-und Gesundheitszustand, weil derJüngere und Gesunde geringere Zinsen erhält als der Alte, Gebrechliche und Kränk-liche, indem der Tod des Lehtern früher zu erwarten ist als der des Erstem. Über-haupt ist bei Festsetzung der Zinsen von dem dargeliehenen Capitale der Grundsatz:daß von 30 M wichen jährlich nur einer stirbt, nicht aus dem Auge zu lassen, in-dem der Borger bloß durch ein richtige« Verhältniß der Sterbenden zu den Leben-den am Capitale gewinnen kann. Als der Staatscredit in Europa im 11. Jahrh,immer mehr sank, und die Geldreichen auf dergleichen Leibrenten nicht mehr dar-leihen wollten, erfand der Italiener Lorenzo Tonti eine andre Art von Leibrenten,nach ihm Tontinen genannt, und führte sie unter Ludwig XlV. zuerst 1653in Frankreich ein. Bei dieser Art Leibrenten wird das Capital von einer ganzenGesellschaft, in der Regel gegen landübliche Zinsen, dargeliehen, welche unter dieMitglieder der Gesellschaft bei gleichem Alter gleich, und bei ungleichem Alter nachVerhältniß ihres Alters, also ungleich, bezahlt werden. Diese Auszahlung derZinsen wird so lange fortgesetzt, als Einer von der Gesellschaft lebt, indem die Zin-sen des Verstorbenen immer auf die lebenden Mitglieder der Gesellschaft forterben,bis endlich der einzig Übrigbleibende von den Mitgliedern der Gesellschaft die ganzenZinsen des Capitals bis an seinen Tod genießt. Mit diesem erst erspart der Borgerdie Zinsen und gewinnt das Capital selbst. Bei Errichtung eines TontinenvertragSmacht man in Ansehung der Mitglieder einer darleihenden Gesellschaft wegen derZinsbezahlung z. B. 9 Classen, nämlich 1) von 1 bis 5 Jahren bewilligt man3 Proc. Zinsen; 2) von 5 bis 10 I. 3; Prvc.; 8) von 10 bis 15 I. 4 Proc.;4) von 15 bis 20 I. 4; Proc.; 5) von 20 bis 25I. b Proc.; K) von 25 bis 30 I.5z Proc.; 1) von 30 bis 40 I. 0 Proc.; 8) von 40 bis 50 I. kz Proc.; undendlich 9) von 50 bis 60, 80, 90 I. 1 Proc. Zinsen. Auf diese Art bestreiketman das ganze dargeliehene Capital nur mit 5 Proc., und r« finden sich weit mehreDarleiher, als wenn man gewöhnliche Leibrenten macht, oder einem Jeden 5 Proc.geben wollte. Überhaupt gibt es 4 Arten von Leibrenten: 1) die ordentlichen Leib-renten; 2) die einfachen Tontinen; 3) die aus Leibrenten und Tontinen zusam-mengesetzten Tontinen; und endlich 4) eine ganz besondere Art von Leibrenten, woder Rentirer gewisse Jahre warten muß, bis er jährlich so viel an Leibrenten em-pfängt, als der ganze Einsatz oder Einfall beträgt. Allein es gibt kaum ein Unheilim Staate, kaum eine Zerrüttung der Familien, die man nicht aus den Leibrenten-vnstalten herzuleiten gewußt hätte. Man klagt sie an, daß sie der Bevölkerungschaden. Man sagt, sie verleiten viele Tausende, dem Staate ihre Erbschaft fürI, 8, 10 Proc. zu verkaufen; sie stören das Glück einzelner Familien und entzie-hen ihnen das Vermögen, indem reiche Oheime und Vettern ihr Vermögen aufLeibrenten hingeben, um statt 500 künftig 1500 jährlich an Zinsen einzunehmen :c.Alle diese Beschuldigungen aber gelten eigentlich nur den in Paris entstandenenMißbräuchen der Leibrenten. Die Leibrenten geben in der That ein Mittel an dieHand, durch welches einzelne Personen und Familien sich vor der relativen Armuthsichern, manche aber auch sich in eine solche Lage sehei^önnen, daß sie ihren gewohn-ten Aufwand zu vergrößern und statt eines hinreichenden Auskommens sich Über-fluß für ihre Lebenszeit zu verschaffen im Stande sind. Für den Staatselbst hat dieLeibrentenanstalt überhaupt noch den großen Nutzen, daß sie den Geldumlauf beför-dert, dringenden Bedürfnissen schleunigst abhilft, zum Theil die Bezahlung der