Band 
Sechster Band. K bis L.
Seite
529
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Leinpfade 52 st

Witwe des Fürsten Emich von Leiningen 1814, dann des Herzogs von Kent 1820,lebt im Palaste Kensingkon zu London . Ihre und des Herzogs von Kcnt TochterAlexandrine, geb. den 24. Mai 1819, ist die wahrscheinliche Erbin des britischenReichs. Seit dem 19. April 1829 führt, nach dem von Baden bestätigten HauS-und Schuldentilgungsgesetze der sürsil. Linie, eine selbständige Behörde, unter Mit-aufsicht der Aonaten und des StaakS, die Turatef des SchuldcnwesenS, welcher1,841,000 Gltn. beträgt. Die zweite Hauptlinie jLeiningen - Heides-Hcim-Fa lken bürg, ist gräflich und katholisch. Sie theilt sich in 2 Äste: Dil-tigheim und Neutenau, die unter badischer Hoheit stehen. — 2) Das gräflicheHaus Leiningen-Westerburg, ein wetierauilcheS Geschlecht, stammt vonden Dynasten von Runkel ab, ist luthel-. Religion, besaß ehemals in der GrafschaftLeiningen Grünstadt, und besteht a»S zwei Linien! Alt-Leiningen-We-sterburg, besitzt die Standesherrschaft Ilbensiadt, unter großherzogl. hessischerHoheit; Neu-Leiningen-Westerburg, besitzt die Grafschaften Westerburg und Schadeck , unter nassauischer Hohen.

Leinpfade, Wege, auf welchen Menschen oder Pferde die Schiffe aufFlüssen, in der Regel zu Berg, d. h. gegen den Strom, an Seilen ziehen. Siesind entweder, weil sie dicht am Flusse angelegt werden müssen, einzig zu diesemZwecke bestimmt, oder es werden auch die Kunst-, und Vicinalstraßen, wenn es derenAnlage gestattet, dazu benutzt. In den drei Staatsverträgen, welche auf demwiener Congrcsse über die Schifffahrt geschlossen wurden, heißt es gleichlautend:„Zeder der tontrahirenden Uferstaaten übernimmt die Untei Haltung des Leinpfadesauf seinem Gebiet und die erforderlichen Arbeiten am Bette des Flusses, so weit ersein Gebiet durchströmt, damit die Schifffahrt nirgends ein Hinderniß erleide". —Ein guter Leinpfad, wenn er zugleich für Pferde gebraucht wird, muß die nämli-chen Eigenschaften haben wie eine gute Thaussie (Kunststraße). Insbesondere mußer sich möglichst eben, rein und dicht, in einer gesetzlich bestimmten Breite, sowieauch gesichert vor Ueberschwemmung und mit Beseitigung alles Gesträuches, an denUfern des Stroms hinziehen. — Auf denjenigen Leinpfaden, wo die Schiffe nurdurch Menschen (deren man gewöhnlich 4 statt eines Pferdes rechnet) gezogen wer-den können, wie z.B. von L-trasburg nach Basel , muß auf möglichst feste Anlagederselben Rücksicht genommen werden, damit der Fuß nicht ausgleitet. In Eng-land findet man dies Alles bei den Leinpfaden genau beobachtet. Noch mehr kommtauf die Unterhaltung des Pfades an. Stete Aufsicht und besonders ein Polizei-gesetz, daß bei dem Heraufziehen der Schiffe niemals mehr als 3 Pferde an einemStichseile gehen dürfen, sind erforderlich, wenn Nachtheile für die Schifffahrt, so-wie für die Leinpfade, die anstoßenden Gebäude oder andre Anlagen, vermiedenwerden sollen. — Kein Fluß in Deutschland zeichnete sich in dieser Hinsicht seit1805 mehr aus als der Rhein , denn die bekannte Convention über das Rheinschiff-fahrtboctroivom 15. Aug. 1804 verordnete nicht bloß die gute Unterhaltung derLeinpfade, sondern sicherte auch den Vollzug derselben dadurch, daß die Kosten ausdem Ertrage des Octroi genommen wurten; zugleich waren die RheinschifffahrtS-inspecroren verpflichtet, die Ufer zu bereisen und genaue Untersuchungen der Lein-pfade anzustellen; auf ihre Berichte aber waren der deutsche Reichskanzler rechter,und die sranz. Präfectcn linker Seils verbunden, die angezeigten Ausbesserungenunverzüglich vornehmen zu lassen. Nach der wiener Convention und dem preuß.Entwürfe eines Rheinschifffahrtsgesetzes sollen alle Rheinstaatcn eine besondereSorgfalt auf die Unterhaltung der Leinpfade in ihrem Gebiete verwenden, die künf-tigen 4 Rheinschifffahrtsaufscher aber sogleich, wo Mängel eintreten, berichtlicheAnzeigen machen. — Nach den über die Elb- und Weserschifffahrt abgeschlossenenNavigatiünsacken aber fehlt es an der gemeinschaftlichen unabhängigen Aufsichtüber die Leinpfade; folglich kann ein Uferstaat, der keinen sehr bedeutenden AntheilConversations-reritrn. Bd. Vl. 84