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Liberalität.
i»o» der Revolution nicht wirksamer bannen als durch den wohlthätigen Geist derReform. Umgekehrt, wenn sie sich diesem versagt, wenn sie Veränderungen inden innern Verhältnissen des Volkes, insofern dergleichen nicht erst willkürlich be«absichtigt werden, sondern bereits eingetreten oder durch unabänderliche Ursachenals deren nothwendige Folgen bedingt sind (wie zu Ende des 15. Hahrh. die Kir-chenreformaiion), zu hemmen unternimmt: so wird sie bei dem weniger nachden-kenden und leidenschaftlich handelnden großen Haufen des Volkes nach und nachdie irrige Meinung erzeugen, daß die Ursachen seiner Beschwerden nicht in Neben-dingen, sondern in den Grundformen der Verfassung anzutreffen seien, und, dadie Menschen immer einen Hang zur Unzebunkunheit haben , so wird sie den unge-reimten Lehren von einer Selbstregierung, einem souverainen Willen des Volkes,selbst eine gefährliche Nahrung verschaffen. Wenngleich sich nicht erweisen läßt,daß die monarchische Regierungsform schlechterdings die einzige für größere Staa-t.m anwendbare sei, so ist es doch durch Geschichte und tägliche Beobachtung sehrbestimmt dargethan, daß echte Freiheit (Rechtssicherheit, Gemeingeist, Sittlich-keit und Religiosität) in der Monarchie nicht allein ebenso gut, sondern im Ganzengenommen weit besser gediehen ist, als unter demokratischen oder gar aristokrati-schen Formen. Allein, um diese Überzeugung lebendig zu erhalten, wird die Mon-archie sich selbst in Principien und in der Verwaltung republikanisch oder liberaldarstellen müff n, d. h. sie wird, was das oberste Princip anlangt, die Entstehungs-ursache ihrer Macht nicht außerhalb des Volkes (etwa in einem Eigenthums« echte,einer unmittelbaren göttlichen Verleihung, oder, wie Herr v. HaUer, in einen« nichteinmal faktisch vorhandenen Rechte des Stärkere«), sondern nur in den« Volke, indessen menschlicher Bestimmung und seiner freiwilligen Unterwerfung suchen müs-sen, und was die Verwaltung betrifft, wird sie sich in Acht nehmen, den herrschen-den Begriffen des Volkes von Recht und Wahrheit (besonders in ihrer höchstenQuelle, der Religioi«) direct entgegenzuhandeln, dann aber auch ihr Gebietennicht weiter ausdehnen, als gerade nothwendig ist, und dagegen dein freien, sozpoleinzelnen als vereinten Wirken der Bürger so viel, als möglich ist, überlass n. Dennobgleich einem Volke überhaupt, und ganz besonders, wenn seine innern Verhält-nisse bereits zerrüttet sind, nichts unentbehrlicher ist als eine allem Widerständegewachsene Regierung und ein allgemeiner Gehorsam aller i.n Volke vorhandenenElemente, der Vornehmen, des Heeres, der Geistlichkeit und des Volkes: so istdoch diese Kraft der Regierung weit mehr moralischer als phvsischer Natur, unddurch moralische Mittel, durch die Übereinstimmung des Befehls mit den rechtli-chen und religiösen Überzeugungen des Volkes, wobei selbst die Vorurtheile nichtzum Gesetz erhob,», aber geschont werden, schneller und sicherer zu erreichen alsdurch die bloße Gewalt, welche sogar zuweilen, ehe man daran dachte, sich einergrößer«« gegenüber gesehen hat, oder durch moralisches Verderben gelähmt wordenist. He größer die Feindseligkeit der Parteien ohnehin in Europa (das europäischeAmerika mit eingeschlossen) gegeneinander geworden ist, desto kräftiger wird auchhier der Liberalismus der Regierungen zu Unterdrückung derselben wirken müssenund allein den gegenseitigen Anklagen ein Ende machen, welche, indem sie von dereinen Seite h^upssichlich gegen die wissenschaftliche Thätigkeit und gegen die auf-strebenden Bemühungen der Menschen gerichtet sind, zuletzt doch nicht anders alshöchst nachtheilig für die höhere Ausbildung der Völker sein können. Den SinnfürGerechtigkeitund Gew ssensfreiheil wird zwar nie ein Volk ganz verlieren , wohlaber werden diejenigen Einrichtungen, welche als Mittel zur Sicherung jener HähernGüter betrachtet zu werden pflegen, nach den« verschiedenen Eulturstande der Völ-ker sehr verschieden sein können. Hn dieser Beziehung werden also die liberalenHnstitutionen und Begriffe sehr von der Zeit abhängig sein und mit ihr wechseln.Ein Zustizia der Aragonier, welcher über den König zu Gericht sitzt, eine Ligue