Band 
Sechster Band. K bis L.
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590
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590 Liechtenstein (das souv Fürstenthum) Lied

zu Rietberg". In den mittelbaren Gütern ist der Fürst Vasall von Östreich undwegen Troppau und Jägerndorf »streich, und preuß. Standesherr. — Besitzer deszweiten Majorats ist der Fürst Karl v. Liechtenstein (von der jüngern Linie), geb.1190, dessen Oheime die Fürsten Joseph (k. östr. Generalmajor) und AloyS (k.östr. Feldmarschalllieut.) sind.

Liechtenstein (das souveraine Fürstenthum), der kleinste unter den deut-schen Biindessiaaten, besteht aus den Grafschaften Schellenberg und Daduh (41"2' 38" N. B. und 21° 9' 5" Ö. L. von Ferro), liegt an dem nördl. Abhänge derrhätischen Alpen, die sich hier bis zu einer Seehöhe von 5600 Fuß erheben, undam Rheine . Es gehörte sonst zum schwäbischen Reichskreise. Auf 2t OMeilenzählt es 5800 Menschen in 11 Ortschaften, die meist von Feld- und Weinbau,Viehzucht und Forstnutzung leben. Der Hauptort, Markt Vadutz, jetzt Liechten-stein , im Rheimhal an Graubündten« Gr> . -, hat ein altes fürstl. Schloß, woder Landvogt wohnt, der nebst einem Reuuneisier das Fürstenthum verwaltet.Dieses Oberamt steht in zweiter Instanz unter der fürstl. Kanzlei in Wien , unddie weitere Berufung geht seit 1816 an die dritte und oberste Richterstelle, an dastirolische Appellation--, und Criminalobergericht in Innsbruck . Der Fürst Jo-hann hat daher die östreich. Landesgesetze als gellend für Liechtenstein erklärt. DerFürst hat Theil an der 16. Stimme des deutschen Bundestages; in der Plenar-Versammlung hat er die 28. Stelle mit einer Dirilstimme. Das Bundescontingentbeträgt 55 M., die zur 3. Division des 8. Armeecorps stoßen. Die Staatsformist monarchisch mit ständischer Verfassung. Der Fürst Johann hat nämlich am9. Nov. 1818 s. Fürstenthume Liechtenstein, nach dem Muster der in den k. k. östr.deutschen Staaten bestehenden landständischen Verfassung, eine Constitution gege-ben (sie steht in den „Europäischen Constitutionen", Th. 3), nach welcher es daselbstzwei Classen der Stünde gibt; die erste besteht aus 3 Deputieren der Geistlichen,die zweite aus der Landmannschaft, welche durch die Richter und Seckelmeister einerjeden Gemeinde vorgestellt wird. Das Recht der Lankmannschaft hat der Fürstaber auch allen übrigen Unterthanen ertheilt, die für ihre Person an liegendenGründen einen Steuersatz von 2000 Gulden ausweisen, 30 Jahre alt, von un-bescholtenem und uneigennützigem Rufe und verträglicher Gemüthsart sind. DieEint. des Fürstenthum« betragen 11,000 Gulden. Außer diesem souverainenFürstenthume besitzt das Haus Liechtenstein als östr. u. preuß. Standesherr und alsVasall 29 Herrschaften, zusammen mehr als 104 jJM., die in 24 Städten, 35Marktss, 156Dörfern, 46 Schlössern, 11 Klöstern und 164 Meiereien 350,000Einw. haben und 1,500,000 Guld. Einkünfte geben. Sie zerfallen 1) in die schlesi»schen Fürstenchümer Troppau und Jägerndorf , 2) in die lausitzer HerrschaskGer«-dorf, und 3) in die mährischen und östreichischen, in 5 große Bezirke getheilten Gü-ter. Die Besitzung der Secundogenitur oder das Karl'sche Majorat umfaßt, außerandern Gütern, die Herrschaften Großmeseritsch und Zhorz, hat gegen 60,000 Un-terthanen und 300,000 Gld. Einkünfte. Noch gehören dem Hause Liechtenstein wichtige Güter in Böhmen, insbesondere die fabrikreiche Majoralsherrschaft Rum-burg im leutmeritzer Kreise. 20.

Lied (in der Dichtkunst). Die Benennung Lied ist bisher so unbestimmtgebraucht worden, daß es schwer wird, den eigentlichen Charakter desselben genü-gend zu bezeichnen. Im Äußerlichen und Mechanischen zeichnet sich das Lied da-durch von den übrigen Gedichten aus, daß es stets in gleiche Verse und Strophenabgetheilt ist, sodaß es nach einer und derselben Melodie gesungen werden kann.Dazu gehört, daß jede Strophe einen für sich verständlichen Sinn haben muß.Kurz in» Äußern, hat das Lied mehr Gleichförmigkeit als andreGedichte und weni-ger Verwickelung der Perioden und Künstlichkeit der Dersform, weniger kühne,glänzende Bilder als die eigentliche Ode. Innerlich dürfte der Charakter des Lie-