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sen werden. Allein e« schien gerathener zu sein, den gefährlichen L., der vielleichtmanche verwundbare Theile der RechtSverwaltung mit Ätzmitteln angriff, ganz ausder Ständeversammlung zu entfernen. Ein Petitionsentwurf gab hierzu (Gelegenheit.Der größere Theil der rcutlinger Bürgerschaft hakte nämlich ihren Deputieren ein-geladen, sich mit ihm über städtische Angelegenheiten zu besprechen. L. entwarf al«Folge der Berathung eine Vorstellung an die Kammer, die sich über angebliche Ge-brechen der allgemeinen Landesvcrwaltung, und besonders die würtemberg. Beam-tenhierarchie, in starken Ausdrücken verbreitete. Der reutlinger Skadirath und dasDürgercvllegium bezeugten schriftlich, zu dem Entwürfe den Auftrag gegeben zu ha-ben. Später jedoch, wie die Lache scharf genommen wurde, wollie ein Theil derBürger nichts davon wissen. Nun ließ Pros. L. an 1000 Stück des Entwurfs li-thographiert, um, wie er behauptete, jedem reutlingerBürger eins senden zu können,wahrscheinlicher aber, um sie auch im Publicum zu verbreiten. Allein die Polizeinahm den lithographieren Entwurf, der, nach einer in unangemessenen Ausdrückenabgefaßten Einleitung, 40 theils zweckmäßige, theilsunzweckinäßige Anträge an dieKammer enthielt, in Beschlag, und hierauf sowol als auf eine nachher von L. in derStändeversammlung gebaltene Rede über die würtemberg. Gcrechtigkeirspflege undeinzelne Diener des 'Justizdepartements, begründete der Justizinimster eine Kanz-keiordre sn den Criminalftnat in Eßlingen , die Verfügungen gegen L. zu treffen,welche er für rechtlich halte, weil kein Deputirter nach der Verfassungsurkundesicherlauben dürfe, Beleidigungen oder Verleumdungen gegen die Regierung oder ein-zelne Personen auszusprechen. Hierzu kam noch, daß der Deputirte L. in seinerFlugschrift: „Actenstücke und Reflexionen über das polizeiliche und criminelle Ver-fahren u. s. w.'', den PetitionSentwuss hatte mit abdrucken lassen. Um dieselbeZeit trug der königl. Geheimerath bei den Ständen darauf an, den Deputirte» L.von der Kammer auszuschließen, weil eine Criminaluntersuchung über ihn ver-hängt sei.. Dieser behauptete dagegen, daß man ihm eine legale Handlung als In-jurie gegen die gesammte Staatsdienerschaft zur Last lege, daß auf jeden Fall abernur d> r Kammer das Recht zustehen könne, seine Handlung zu prüfe». Die land-ständischen Debatten hierüber erregten allgemeine Aufmerksamkeit, weil Mancheglaubten, daß auf solche Art die Gerichtshöfe jeden angeklagten Deputirte» vor deinUrtheil aus der Kammer verweisen könnten. In der Nachtsitzung vom 14. Febr.1821 hielt der Deputirte L. eine DertheidigungSrede, die großen Eindruck machte,auf welche aber in der nächsten Sitzung nur nur geringer Mehrzahl die L2u«pensionseiner landständischen Function beschlossen wurde. Am 6. April 1822 erfolgte dasUrtheil von dem Criminalsenat des Gerichtshöfe« zu Eßlingen : daß L. wegen Eh-rcnbeleidigung und Verleumdung der Regierung, der Gerichts - und VerwalwngS-behördcn WürtembergS, und Begehung des im Art. 25. des Gesetzes überLUaaiS-und Majestätsverbrechen vorgesehenen Staatsverbrechens und unbotmäßigen Bc-nebmenS gegen da« Jnguisitoriat, ^ine zehnmotiailiche Festungsstrafe, mit ange-mess. ver Beschäftigung innerhalb der Festung, ausstehen solle. Eine mit Zwangs-arbeit verbundene Strafe über einen Deputirte» verhängt, erregte Aufsehen, unddies um so mehr, weil Diele glaubten, daß L. nur eine polizeiliche Strafeverdient habe; Mehre suchten jedoch das Slraftrkenntniß damit zu rechtfertigen,daß unter der Beschäftigung innerhalb der Festung nur eine anständige, mitSchreiben, zu verstehen sei. Die nähern Umstände dieses Processes ersieht manaus dem 2. Bändchen der zu Zürich erscheinenden „Themis" (Wammlung vonRechtsfällen), welche die Verhörproiokolle und Actenstücke enthält. Zehn Monatespäter soll die RecursJnstanz — das OberappellationSgerichi — das erste Urtheilbestätigt hab n. Merkwürdig ist die in der gedachten Zeitschrift abgedruckte „Denk,schrift des Professor L. an den Konig von Würtemberg '. Auch vgl. man die Ent-wickelung des gegen L. gefällten ungerechten Strafurtheils in der „Hallischen allg.