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Majestät
Cambrests (1559) findet man zum ei sten Male die Titel allerchristlichste und katho-lische Majestät gebraucht. In England legte sich Heinrich VI!I. zuerst den TitelMajestät bei. Jetzt wird der MajestätStitel allen europäischen Konigen gegeben,tiur der Großsultan wird bloß Hoheit genannt. Von dem Namen der Majestät istdie Sache, d. i. die persönliche Wurde, unterschieden, welche einem jeden unabhän-gigen und selbständigen Regenten zukommt. Daher legt man auch denjenigen Re-gcnten, welche im europ. Kanzleiceremoniel den Titel nicht erhalten, doch die per-sönliche Majestät bei, wenn sie wirkliche (erbliche oder gewählte) Monarchen undnicht bloß oberste Regierunzsbeamten ihres StaatS sind, wie die Directoren undConsulu der franz. Republik . Diese persönliche Majestät ist von dem bloßen Titel,welcher auch wohl abtretenden Regenten vorbehalten wird (wie dem König StaniS-laus llesczinski von Polen , oder der gewesenen Kaiserin von Frankreich, Marie Louise». A.), insofern sehr verschieden, daß sie mit Unverletzlichkeit des Regenten verbun-den ist (vermöge deren er nicht nur über alle Verantwortung erhaben ist, sondernauch Beleidigungen seiner Person unter den Begriff der Majestätsverbrechen fallen),welches beim bloßen Titel nicht stattfindet. Ob dieses Recht der Majestät den Für-sten von Gott verliehen oder von den Völkern übertragen sei, ist ein alter Streik,welchen schon zu Endet. Ist. üahrh. in England die Anhänger des Stuarl'schen Hau-ses und Wilhelms! l>. mit einander füh-ien, und in welchen beinahe zu gleicher ZeitChristian Thomasius mir dem dän. Hofprediger MasiaS verwickelt wurde. DieserStreit verliert viel von seiner Wichtigkeit, wenn man bedenkt, daß auch eine göttlicheVerleihung die Rechte der Majestät nicht als ein Mine! des Genusses und als belie-big zu brauchendes Eigenthum, sondern als einen mit schweren Pflichten verknüpftenBerufübertragen würde, sowie daaegen eine von dem Volke au-gehende Übertragungkeineswegs als eine willkürliche, foutern als eine nothwendige, ihrem Inhalte nachdurch das göttliche oder Dernunftgesetz bestimmte und unwiderrufliche betrachtet wer-den müßte. Die Rechte derMajestät sind in jedem Falle vollständig bestimmt durchdie Pflicht, das Volk nicht nach bloß individuellen Ansichten und Zwecken, sondernnach den unter demselben herrschende» Einsichten über Recht, Sittlichkeit und Re-ligion zu regieren und von diesem faeüsch gegebenen Punkte auS die weitere Ent-wickelung des Volks zu leiten. Hierin stimmt die liberale Ansicht mit der absolnt-monarchiseben sehr wohl zusammen; beide ,mt rseheiden sich nur in den Mitteln,durch welche man die wirkliche Ausübung der Majestäisrechte in jenen nothwendigenSchranken, d. i. in ihrer steten Beschränkung aI den wahren Zweck des StaatSüberhaupt, und in der naturgemäße» Übereinstimmung mit den herrschenden Be-griffen des Volks erhallen -u können glaubt. Einige glauben dies nämlich durchpartielle Freiheiten und Vorrechte, Exemtionen von der Staatsgewalt und Mit-regierung eines kleinern Theils der Unterthanen, Andre hingegen durch allgemeineNaiionalfreiheik und eine zwar nicht aufMikregierung des Volks abzwcckende (de-mokratische), wohl aber die Regierung stets aufte» Zweck des StaatS hinweisende(republikanische) SkaatSeim ichtung zu erreichen. Die erste dieser Ansichten ist hi-storisch älter als die zweite, indem sich die Staaten der Regel nach aus der primi-tiven Ungebundenheit aller Individuen erst allmälig zu strengerer Behensschunz derniedern Stände (neben aristokratischen Exemtionen und Mitregierimg), und ausdieser zu einem sich über alle Staatsangehörige und über Alles mit gleicher Kraft,aber auch mit gleicher Beschränkung auf den StaatSzweck, erstreckenden Regie-rung«- (Majestät«-) rechte herausgebildet haben. Eben dieftr Gang ist arrchin der Entwickelung des Begriffs von Majestätsrechten bemerkbar, indem darunterfrüher nur gewisse einzelne bestimmte Vorrechte, Ehrenrechte und einzelne Befug-nisse verstanden wurden, welche sieh erst in den neuern Zeiten zu dem umfassendenBegriffe der höchsten Geivalt in Allem, was mit dem Zwecke des StaatS in Ver-bindung steht, erweitert haben. Die Majestälörechte des StaatS, dereir