Band 
Siebenter Band. M bis N.
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Miiioritcft Minsirels 401

Begründung der Verbindlichkeit irgend eine Einwilligung nöthig wird, wie z. D.wenn Jemand ein Oleschäft zu ünseini wahren Vortheil ausgeführt hat; hier istauch der Unmündige ohne Unterschied verbunden, alle getragene Schäden, Aus-lagen und gehabte Bemühungen Demjenigen tu vergüten, welkerem Geschäft zuseinem Vortheil beendigte. Sodann ist aber auch zu bemerken, daß nur diejenigenMinorennen, welche noch nicht einmal mündig sind, in allen rechtliche» Angelegen-heiten von des Vormundes Einwilligung abhängen. Sind sie hingegen mündig, sosind sie an diese nur insofern gebunden, als sie sich in Hinsicht ihres Vermögens,nicht bloß in Hinsicht ihrer Person, verbindlich machen wollen, wie dieses z.B. beimAbschluß eines EheverlobnisseS der Fall ist. Hinwieder kann selbst mit des Vormun-des Einwilligung kein liegendes Grundstück eines Unmündigen ohne hinzukommen-des obervormundschastliches Dccret veräußert werden. Sodann ist noch besondersmerkwürdig, daß Minderjährige in der Regel bei allen zu ihrem Nachtheil über-nommenen Verbindlichkeiten, der Vormund mag eingewilligt haben oder nicht, ge-gen Denjenigen, der sie verletzt hat, und gegen dessen Erben Wiedereinsetzung in denvorigen Zustand suchen und erlangen können, und zwar auch, wenn sie deßhalb erstnach erlangter Volljährigkeit klagbar werden; sie müßten denn während dieser dasGeschäft genehmigt, oder dasselbe gleich anfangs eidlich bekräftigt, oder endlich beidessen Abschließung sich böslicherweisc für volljährig ausgegeben haben. Ebenfallskönnen sie gegen die Ehe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand verlangen.Ausnahmweise ertheilt die höchste Staatsgewalt auf Berichterstattung der Obrig-keit bisweilen »och Minderjährigen die Rechte der Großjäkrigkeit. Man nennt diesdie , > nn,n> >,,'l.iii>. Mit dem 25. Jahre fangt erst die Wechselmündigkeit an, unddie Fähigkeit, selbst Vormundschaften zu übernehmen. In den regierenden Häu-sern beginnt die zu dem Regierungsantritt erfoderliche Volljäkrigkeü keineswegsdurchgängig, sonder» in der Regel früher als mit dem 21., deßkalb für die bürger-lichen Verhältnisse vorgeschriebenen Jahre. Doch gibt es auch hierüber, wie manvon selbst voraussetzen kann, keine für alle oder nur die meiste» regierenden Häuserallgemein gültige Vorschrift oder Satzung. !)>>>.

Minoriten, s. Franciscaner .

M inoS 1., cinKonig auf der Insel Kreta , der um 110k, V.Ehr. lebte undmit seinem Enkel gl. N. nicht verwechselt werden darf. Er wird als weiser Gesetz-geber lind als ein Man» von strenger Gerechtigkeitsliebe gepriesen. Uni dieKretenserdurch Einigkeit und kriegerische Gesinnungen mächtig und furchtbar zu machen, ließer sie oft gemeinschaftliche Mahlzeiten halten und sich anhaltend in den Waffenüben. Die Fabe' hat die Geschichte dieses Königs mit Zusätzen ausgeschmückt.Nach ihr war er ein Sohn der Europa und des Jupiter , von welchem er alle 9 Jahreseine Gesetze in einer Hohle des Berges Ida empfing. Nach seinem Tode wurde M.zugleich mit Äakus und RhadamanihuS Richter der Unterwelt. Alle Drei saßen amEingänge des Schattenreichs am Tbrone des Pluto; M. sprach als der obersteRichter die Endnrtheüe. ll. Sein Enkel, welcher ebenfalls über Kreta herrschte,halte zur talemahlin die Pastphae, welche aus einer unnatürlichen Vermischung denMinoiauruS (s. d.f gebar.

M i n o t a u r u s. Die Fabel macht ihn zu einem S ohne der Pastphae undeines Stiers und gibt ihm Menschengestalt mit einem Stierkopfe. Er nährte sichvon Menschenfleisch, weshalb Minos ihn in das vom Dädalus erbaute Labvrinthsperrte und ihm anfangs Verbrecher, nachber die von Athen jährlich als Tribut zuliefernden Jünglinge und Mädchen zur Speise vorwarf, bis endlich TheseuS(s. d.), der sich unter diese Jünglinge gemischt hatte, durch Ariadne, des MinoS Tochter, belehrt und ausgerüstet, ihn tödtete und die Athenienser von diesem Tri-but befreite.

M i n st r e l s, s. Troubadour.

Coiwersalioiis-Lerieon. Bd. Vll. 26