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Minorat
und Nach verstummten, gehoben Konrab von Würzbubg und Johann Hadloub.(Über die epischen Gedichte jener Epoche vgl. Nibelungen, Heldenbach u.Deutsche Poesie.) Den Versal! der Ritterschaft, da« Aufhören der Kreuzzüge»welche die Christenheit in eine romantische Begeisterung, den fruchtbarsten Bodender Poesie, hingerissen, da« Erkalten aller Gemüther am Ende des Mittelaltersund die Vertauschung der süßen Schwärmerei der ältern Zeit mit der trockenenÜberlegung der neuern überlebte der deutsche Minnegesang nicht; im Anfange des14. Jahrh, hören wir nur noch wenige der ältern Minnesinger würdige Stimmen,die bald ganz verhallen. Dichtkunst und Gesang fielen in diesem Jahrh», vondem Adel, der auf« Neue verwilderte, verlassen, den Bürgern der Städte anheim,die sie nicht anders als handwerksmäßig zu treiben wußten, und in deren Händensie zum wahren Handwerk wurden. (S. Meistersänger») kll..
Minorat, das (hier und da gebräuchliche) Vorrecht des Jüngsten in derErbfolge; bei Bauergütern namentlich das Vorrecht, vermöge dessen der jüngsteSohn das väterliche Gut annehmen und seine Geschwister mit Geld abfinden kann.
M » n o r c a (12 32,000 Einw.), die kleinere von den balkarischen
Inseln. (S» Balearen.) Sie gehört zu dem spanischen Königreiche Mallorca (Majorta). Die Einw. beschäftigen sich mit Acker--, Wein-- und Ölbau und mitdem Handel, der, als die Insel noch unter engl . Herrschaft war, lebhaft betriebenwurde. Fische, Wein, Salz, Wolle, Honig, Kapern, Käse, Obst gibt es im Über-fluß; dagegen reicht das Getreide nicht für das Bedürfniß hin. Die Hauptst.Puertv-Mahon (14,000 E.), auf der Südwestseite, hat einen guten Und durch da«Fort St.-Philipp vertheidigten Hafen. Der Besitz von Minorca ist wegen desHantels im mittelländischen Meere wichtig. Daher nahmen die Engländer imspanischen Erbfolgekriegc (1708) sie, angeblich für Karl Ill>> in Besitz. Sie ver-blieb ihnen im Utrechter Frieden» 175k eroberten sie die Franzosen unter Riche-lieu . Der engl. Admiral Dyng (s. d. > der sie nicht entsetzt hatte, wurde deßwe-gen Z»m Tode verurtheilt. Im Frieden 1763 kani sie wieder an England. 1782ward sie von den vereinigten französisch-spanischen Truppen erobert, 1783 förmlichan Spanien abgetreten, 1798 wieder von den Engländern besetzt, im Frieden vonAmiens , 1802, aber zurückgegeben.
Minorennität (Minderjährigkeit) ist dasjenige Alter, in welchem mandie Volljährigkeit (Majorennität) »och nicht erreicht hat. Diese beginnt nach römi-schen Rechten sowol bei männlichen als weiblichen Personen mit zurückgelegtem25., nach manchen Rechten, z. B. in Sachsen, aber schon mit zurückgelegtem 21.Lebensjahre. In Preußen endigt sich die Minderjährigkeit mit dem 24. Jahre.Nach der goldenen Bulle werden die kurfürstl. Prinzen mit dem 18» I. volljährig,welches in mehre neuere deutsche Verfassungen übergegangen ist. Die Minder-jährigkeit hat verschiedene Abstufungen. Bis zum 7. I. dauert die Kindheit, biszum 12» bei Mädchen und bis zum 14. bei Knaben die Unmündigkeit» Don da anbeginnt die Mündigkeit. Da jedoch die Gesetze ausnahmsweise in einigen Fällendie letztere bei dem männlichen Geschlecht erst mit dem 18., bei dem weiblichen erstmit dem 14. I. eintreten lassen, so gibt diese Unterscheidung die Begriffe einer voll-kommenen und unvollkommenen Mündigkeit. Die Wirkungen der Minorennitätsind im Allgemeinen, daß erstlich minorenne Personen, sobald sie aufgehört habenunter der väterlichen Gewalt zu stehen, in der gesetzlich angenommenen Voraus-setzung, daß sie noch nicht hinlängliche Reife und Besonnenheit des Urtheils haben,um ihren Angelegenheiten mit der gehörigen Sorgfalt vorzustehen, der Leitungeine« Vormundes untergeben werden, dergestalt, daß sie ohne dessen Einwilligungwohl Andre sich, aber keineswegs sich Andern rechtskräftig verbindlich machen kön-nen. Hiervon sind jedoch diejenigen Fälle ausgenommen, wo man, unmittelbarnach Vorschrift der Gesetze, aus einer «2ache selbst verbindlich wird, ohne daß zu