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Siebenter Band. M bis N.
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S88 Nassauische Landstände

erhielt er dieselbe Würde in den übrigen Provinzen und wurde Erbstatthaltei.Don der otlonischen Linie starben während seiner Regierung folgende regierend.Speciallinien aus: Hadamar 1111, Dillenburg 1139 und Siegen 1143. Wil-helm IV. starb 1159. Sein Sohn und Thronfolger Wilhelm >geb. 1148,hatte, so lange er lebte, viel Unglück in der Verwaltung seiner republikanischenWürden. Sein Vormund, der Herzog Ludwig von Braunschweig, tilgte die großenoranischen Haus -und Landesschulden, die deutsche Häuser bei aussterbenden Ag-naten zu erben pflegen. Als ein geborener Gegner der Magistraturfamikien ,n denNiederlanden und ihres Einflusses auf die Verwaltung, stellte er nicht die Verwandten derselben, sondern fremde Höflinge, manchen deutschen Fürstensohn rc. imMilitair und Civile an, ohne im Wesentlichen viel zu verbessern. Das weckte denHaß der beleidigten Oligarchen wider die Oranier, für deren Haupt er galt, undwider den Erbstauhalter, von dem man glaubte, daß er ihm zu sehr vertraue. DirPatrioten nahmen dem Letzter» seine Vorrechte; indeß setzte ihn ein andrer Herzogvon Braunschweig an der Spitze einer Heeres Preußen wieder in seine Würden ein.Zm Fortschritt der franz. Revolution aber behaupteten seine Gegner ihren Einflußin den Staaten und Generalstaaten; daher mußte er 1802 seine Würden und seinEigenthum in den Niederlanden gegen Entschädigungen in Deutschland ausgeben.Er starb zu Biaunschweig den 8. April 1806. Zwar verlor sein Sohn, der jetzigeKönig Wilhelml. (s. t.9 1801 auch diese und die Souverainetät seiner Erblondedazu; allein 1813 berief ihn eine Dolkrinsurrection auf den Thron der Niederlande ,welche der wiener Congreß durch Belgien und durch Luxemburg zur Entschädigungfür seine deutschen Erblande vergrößerte. Fast das ganzenassau-ottonische Staatsgebiet gelangte an das Haus Nassau-Westburg, die einzige noch übrige walrami-sche Dynastie. Beide Linien erneuerten ihren Familienbund durch eine Nassau und Luxemburg betreffende Erbverbrüdervng, die auch für ihre Unterthanen die hu-mansten Bestimmungen enthält. S. Arnold,'« „Gesch. der vran.-nassauischenLänder und ihrer Regenten" (Hadamar 1199 —1816, 3 Bde.).

NassauischeLandstünde. Da« Herzogrh. Nassau war einer der erstendeutschen Lnaaten, welche eine neue landständ. Verfassung erhielten (Patent v. 2.Sept. 1814, „Europ . Constitulionen", li, 295), und zwar eine solche, wobei da«Grunteigcnlhum als Basis der Repräsentation angenommen und eine Abtheilungin 2 Kammern, die Herrcnbank und tleLandesdepulirten gemacht wurde. Die Her-renhaus, über deren Zusammensetzung eine eigne Verordnung erschien (v. 3. Nov.1815, „Europ . Constiluiionen",t i 1,511), besteht aus den Prinzen des Hauses, ausder Erbin v. Anhalt Bernburg.Schaumburg (Erzherzogin Herinrnev. Oestreich, alsGräfinv. Holzapfel), dem Fülsten v. d. Leyen, den gräfl. Familien v. Wultboit-Bassenhemi, Waltcrtorfu Leiningen-Westerburg, dem Frech. ». Sinn, als erb-lichen Mitglieiern (6), und 6 gewählten Deputiere» der gesamnuen adeligen Guts«besitzen. Die Landesdeputirlen bestehen aus den 3 Abgeordneten der Protestant,und der kathol.Geistlichkeit und der hoher» Lehranstalten, welche in jedem Standevon den Vorstehern, nämlich den Znspeeioren der prorestant., den Lantdechantcnder kathol. Geistlichkeit und den Recioren der höher» Lehranstalicn, gewählt wer-den. Der Gewerbestand stellt 3 Tepulirte, die übrige» Landeigenihumer 15.Die Wahlen geschehen unmittelbar und auf 1 Zähre; wahlfähig sind nur Mit-glieder des Standes, wozu sie gehören. Der Landtag versammelt sich der Regelnach alljährlich; seine Rechte im Ganzen sind zweckmäßig bestimmt auf einen we-sentlichen Antheil an der Gesetzgebung und Sleuerbew lltgung. das Recht der Vor-schläge und Beschwerden, das R>chr, Virischriflen und Voisiellungen von einzeln,nUnterthanen und ganzen Gemeinden anzunehmen, und die Besugniß, den dingn en-den Staaismmister oder die LanteSbeycrden m den Stand der Anklage zu venetzeu.Bei den Sieuerbewilligungen stimmen beide Abiheilungen gemeiuschüst.'lch; IN an-dern Angel,genhn-.n saßt jede ihre Beschlusse besonders, nach Mehrheit der Slini-