103 Nationalhypothekenbaiik
demchat die Gesetzgebung die noch vorhandenen Nationalgütn- als Staatsdomainevon der Krondomame geirennt, und nur vo» jener in außerordentlichen Fällen, z.B.zur Bezahlung der Contribmion an die fremden Mächte und zur Bildung des Ma-jorats des Herzogs von Richelieu , eine Veräußerung mittels! eines besondern Ge-setzes gestattet, den Emigranten aber als Entschädigung eine Milliarde bewilligt.Ueber die deutschen Doma inen kaufe s. d.
Norionalhypothekenbank. Wir verdanken die Idee zu dieser, be-sonders für alle Grundeigenthünier wichtigen, da« gesammte Grundvermögen einerNation umfassenden Creditanstalt dem um die Vervollkommnung der National-ökonomie hochverdienten Grafen v. Soden. (S. dessen „Nationalökonomie", Bd.2, und dessen 2 nationalökonoinisiische Ausführungen: 1) „Das idealische Ge-treicemagozin", und 2) „Die Nationalhypothekenbank", Leipz. 1813.) DieHauptgrundfatze, worauf diese Anstalt belicht, sind: 1) Es wird ein allgemeinesNationalgrundbuch errichtet, in welches das gesammte Grundeigenthuni der Na-tion, mit Einschluß der Gebäude, nach dem zu ergründenden Werthe des Ertragsder Rente bei einem gewöhnlichen Anbau und nach dem mittlern Grade des ver-glichenen Werthes der Metallmünze (als Vermögensmessers) eingetragen wird.2) ^feder Grundeigenthümer erhält, auf Verlangen, fünden vollen Betrog diesesMenbs Bankzettel, die an den Inhaber zahlbar sind und in kleine Summen, »achden Drtsverhälmissen, z. B. bis auf Ist Thlr,, abgetheilt werden. 8) Diese Zetteltragen den gewöhnlichen höchsten Zins hypothekarischer Anleihen, z. B. 5 Procent.4) Die Bank kann diese Noten, wenn sie ihr angeboten werden und wenigstens 8Monate im Umlaufe gewesen sind, mit Metallmünze einlösen; sie verkauft nurdiejenigen, welche sie eingelöst hat. 5) Um der Bank das zur Realisirung ihrerNoten erfoderliche Münzmetall auf jeden Fall zu verschaffen, müssen alle gericht-lich hinterlegte, alle vormundschaftliche Vorrälhe, sowie auch alle Capitale milderStiftungen in Banknoten umgewechselt werden; alle andre gerichtliche Hypvthek-verschreibungen müssen aufhören, alle außerordentlichen ohne rechtliche Wirkungsein. 6) Die Bank verkauft keine Noten, als die sie den Grundcigenihümern aus-gestellt bat, und kauft keine, als die bei ihr wieder zur Zahlung eingereicht werden.Jeder Grundeigenlhümer kann also seine eignen Banknoten im Verkehre zu jederZeit wieder ankaufen oder auch andre kaufen und diese der Bank zurückbringen,welche sie dann vernichtet und ihm eine gleiche Summe gut schreibt. 1) DieBanknoten werden auf bestimmte Zeit, z. B. 3 oder 6 Jahre gültig, ausgestellt.Nach deren Ablauf müssen sie gegen neue ausgetauscht werden. 8) Die Zinsensind von 8 zu 6 Monaten zahlbar; im Verkehr vergüten sich dieselben die Umtau-schenden; wer die Banknoten nach 6 Monaten im Besitz hat, hebt von dem Grund-eigenthümer die Zinsen ein, und dieser bemerkt die Zahlung auf der Rückseite derNot,. 9) Um den Credit dieser Noten zu erhöhen, zahlt die Bank 4 Wochen nachder Verfallzeit die Zinsen für den Grundeigenlhümer, indem sie für ihn auf derenBen ag neue Banknoten ausstellt, wenn die Zahlung nicht auf der Note bemerkttsi. Um diese Zinszahlung zu sichern, erhält jeder Grundeigenlhümer den BetragLjähriger Zinsen weniger an Banknoten, als er nach dem geschätzten Werthe seinesGrundeigenthums zu gut hat. Hat die Bank 3jährige Zinsen auf diese Weise be-zahlt, so werden zwar die Banknoten erneuert, aber auch das Grundeigenthumvon der Gcrichtsstelle in Beschlag genommen und für Rechnung der Bank verpach-tet' t'eser Beschlag hört auf, sobald der Betrag Ljähriger Zinsen berichtigt und«edecki ist, er wird also nie auf den Hauptstock erstreckt. Ist) Die mit dem Grund-eig rthuirie vorgehenden Veränderungen durch Erbfälle oder Veräußerungen sindder Bank ganz gleichgültig. Im Falle der Veräußerung, sie geschehe im Ganzeno'iei' ch-i'weise, ist es die Sache eines jeden neuen ErwerberS, sich bei ihr zu unter-richten, wie viel Banknoten auf das Grundeigenthum ausgegeben sind, und den