Band 
Siebenter Band. M bis N.
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746
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710 Navigationsacte

und die Könige von Frankreich nennen sich seitdem Könige von Frankreich und Na-varra. si)bei navarra 1!5 OM., 235,000 E.) heißtauch lehr noch dasKö-nigreich Navarra , ungeachtet es eine Provinz der span. Monarchie ist. Die Haupt-stadt Pampelona (Fest., 14,000 E.) ist der Sitz des Vicekönigs. Die vorn Kö-nige Ferdinand VII. wüterhergestellken Cortes von Navarra berathschlagen sichüber Verwaltungsgegenstände. Das zu Frankreich gehörende Niedernavarra(21sDVsi), ein Theil vcm Lande l, 5 !!.>-;<> iiee inGascogne, machte vor der Revo-lution mit Bear » ein besonderes Gouvernement aus und bildet jetzt einen Theil desDeport, der niedern Pyrenäen (147 s^M., 400,000 E.) mitPau undBaronne.Hier wird noch die baskischc spräche gesprochen. (>L.Basken.)

Idavigationsacte. Dieses engl. SchifffakrlS- und Seehandelsgesetz,dieGrundlage aller nachherigen, wiirde vo» Cromwell imParlamenie 1651 einge-,leitet und durchgesetzt. Es war besonders gegen die Holländer gerichtet. Der GeistderHandlimgspolitikZnglantS, die unter dei KöniginElisabuh den ersten Grad derAusbildung erlangt baitc, ward von dem umsichtigen Cromwell ganz aufgefaßt undfür den Vortheil derBriten weislich benutzt. Die dort entstandene Idee der Allein-herrschaft auf dem Meere, zu welcher der Besitz der Dstsiefahrt eine unerläßliche Be-dingung war, die dazu nothwendige Vernichtung der holländische» Scbiff'ahrt nachEngland und tc» Colon en, die seit lern Verfall der Hansa sich so sehr ausgebildethatte, verbunlen mu deni persönlichen Haffe Eromwell's gegen die Holländer, we-gen der The.lnahme, die sie für die Stuarte gezeigt hatten, gab die Veranlassungzur Navigations^cle. In ihr wurde verordnet: 1) daß kein sieindeS SchiffGüiernach engl. Häsi n fuhren sollte als die Erzeugn sse des Landes, von dem das Schiffherkomme; 2) daß ein solches Schiff in britischen Staaten gebaut sein, und dessenMannschaft wenigstens zu 2Trilith.ilen, nebst dem Eapuain, geborene oder naiio-nalisirte Briten sein müssen; 3) daß kein fremdes Schiff eine Rückfracht von Eng-land, jedes >ngl. Lch ff aber doppelte Fracht von andern Landern solle nehmen dür-fen. Diele Acte verursachte der Handlung der Holländer einen une! schlichen Verlust,sie mußten aber der überlegene,>MachtErvmwell'S nachgeben und m dem Friedens-schlüsse zu London 1654 sich diesen und andern Bedingungen unterwerfen. AlsKarl II. den väterlichen Thron (1660) wieder bestieg, wäre« eine seiner ersten Hand-lungen, die Navigation-tacte aus Haß gegen d'e Holländer zu eimuern. Für die 3Hansestädte, Lübeck, Hamburg und Bremen, und für Danzig hob er jedoch 1661 dieWirkungen der Acte auf. Allein schon 1662 veilorLudeck tust Befreiung wieder, daes (wie vordem Holland ) den Briten dadurch gefährlich zu werten droh.e, daß es ei-nen bedeutendenTh ll der Ostsiesahn und- Handlung ansichgezocen hatte. Für Ham-burg, Bremen und Danzig blieb Karls >>.Befreiungsbrief besah n, indem diese im-merfort auf jeden Hafen Großbritanniens schiffen durften, nur daß in der Folge durcheinzelne Parlamenrsbeschlüsse der Vortheil davon sehr beeinträchtigt wurde, da dieEinfuhr deutscher Waaren auf engl. Schiffen begünstigt ward. So ungültig nunauch an und für sich Karls >1. Befreiungsbnes nach dem engl. Ltaalrrechie war,da der König ohne das Parlament ihn eigentlich nicht geben tonnte, so ward er dochin dem ersten von Wilhelm III. (1689) gehaltenen Parlamente neben der Bestim-mung, daß fernerhin keine solchen Privilegien mehr eriheilk werden sollien, ohneweitere Untersuchung bestätigt und bl eb auch in seiner Gültigkeit, b s die Maßrc-regeln, welche Großbritannien, nach dem Ausbruche der Revolution in Frankreich , ge-gen dieses Land und namentlich gegen dessen nachherigeS sogen. ContmentalftsteiNergreifen mußte, jenes Privilegium in sich selbst vernichieten. Lowie aber früheraus der Navigationsacte die strengen engl. Handelsverbote in jenem durch den rys-wicker Doppelfrieden (20. Sepk. und 30. D.t. 1699) beendigten 9jährigen Kriege,und tl>e rule vi 1756 geflossen sind, so ist sie auch als die Hanptgrundlagc aller Ge-hcimerathsverordnungen (urckei5 vl'uuu„oi>) zu betrachten, welche in der neuesten