Band 
Siebenter Band. M bis N.
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Nieder lande (Königreich der), Verfassung

Sinn, wodurch sich die alten holländischen Gerichtshöfe vor denen mancher andrerLänder ruhmvoll auszeichneten, bewahrt sich auch noch jetzt im neuen Königreiche.Die Streitfrage, ob es u» Eriminalprocessc Geschworne und öffentliche Verhand-lungen der Gerichtshöfe geben solle, theilt die Belgier und Althollänker, indemdie Erst-rn solche bejahen, die L tzlern aber beharrlich verneinen. Jedem wirdvollkommene Freiheit goitesdienstlicher Begriffe und Meinungen zugesichert, undalle Religionsparteien genießen gleichen Schutz, gleiche bürgerliche und politischeVorrechte, und haben gleiche Ansprüche auf alle Wurden, Amrer und Bedienungen.Alle Goltesdienftübungen sind erlaubt, insofern dadurch die öffentliche Ordnungoder Sicherheit nicht gestört wird. Den Lehrern aller Religionsparteien werdenihre bisherigen Einkünfte gesichert, und denen, welche kein hinreichendes Einkorn-,men besitzen, kann solches aus der Land-'Scasse bewilligt oder erhöht werden. DerKönig trägt Sorge, daß kein Unterthan in der freien Ausübung des Gottes-diensteS, welche ihm die Grundverfaffung sichert, gestört werde, zugleich aberauch, daß olle Religionsparteien sich innerhalb der Schranken des Gehorsam« ge-gen die StaatSgesetze halten. Keine Abgaben können zum Behuf der Staats-kasse erhoben werden, als kraft eines Gesetzes, und in Lteuerangelegenheiten dür-fen keine Pr vilegien ertheilt werden. Fremde Truppen werden nur nach gemein-schaftlicher Berathung des Königs und der Generalstaaten in Dienst genom-men. Von der Nationalmiliz wird in Friedenszeiten der fünfte Theil entlassen.Sie kann auf keinen Fall nach den Colonien und nur mit Zustimmung der General-staaten über die Grenzen des Königreichs geschickt werken, es wäre denn in eineraugenblicklich dringenden Gefahr, oder wenn bei Garnisonsveränderungen die kür--zeste Marschroute über ein fremdes Gebiet geht. Alle Ausgaben für die Truppendes Reichs werden aus den Staatskassen bezahlt. Die Einquartierungen und derUnterhalt des Kriegevolkö, Transporte und Lieferungen, von welcher Natur sieauch sein mögen, für die Armeen oder Festungen des Königs können nicht einemoder mehren Einwohnern oder Gemeinden auferlegt werden. Geschieht solches inunvorhergesehenen Fallen, so soll das Königreich sie rcglementmäßig schadlos halten.In Hinsicht des Wasserbauwesens ist genau bestimmt, was der Generaldireciiondesselben, den Provinzialdirectionen und den Provinzialstanden dabei obliegt. Auchdie Rechte des Torsstechens sind genauer als bisher geregelt. Die Einkünfte ausden Weg-, Brücken-und Schleusengeldern sollen ausschließlich zur Unterhaltungund Verbesserung der Wege, Brücken, Canäle und schiffbaren Flüsse verwendetwerden. Es st-hi einem sseden frei, seine Gedanken und Meinungen durch denDruck, als ein zweckmäßig-S Mittel zur Verbreitung von Kenntnissen und zur Be-förderung der Aufklärung, bekanntzumachen; jedoch bleibt Jeder wegen Dessen, waser schreibt, druckt, herausgibt oder verbreitet, der StaatSgesellschaft oder den be-sondern Personen, insofern derenRechte dadurch gekrankt sein möchten, stets verant-wortlich. Über Veränderungen und Zusätze der Constiturivn darfdie zweite Kammernicht anders berathschlagen, als wenn 2 Drittel der Mitglieder gegenwärtig sind,und nur mit einer Mehrheit von 3 Viertheilen der Anwesenden darf sie über dieseGegenstände Beschlusse fassen. Während einer Regentschaft dürfen in der Verfas-sungsurkunde oder in dem Erbsolgerechie keine Veränderungen gemacht werden.Diejenigen Veränderungen oder Zusätze, welche durch den König und die General-staaten in der Eonstuunonsacie beschlossen werden, sind feierlich bekanntzumachenund dem allgemeinen Grundgesetze beizufügen. Der Titel des Monarchen lautet:König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg .Das Wappen des Königreichs besteht in einem aufrechtstehenden goldenen Löwenim rothen ,selbe, ler mir einer königlichen Krone geziert ist, in der rechten Klaue einbloßes Schwein und in der linken em Bund Pfeile hält. Die Devise des Königsund seiner männlichen Nachkommen ist:,,,!« n> nnlienilri,,". Der konigl. Hofstaatin beiden Residenzen, Haag und Brüssel, besteht aus einem Obermarschall, Ober-