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Niederlande (Königreich der), Verfcftftmg
vollendeten 18. I. an ein jährl. Eink. von 100,000 Gldn., welches nach seinerDerheirathung verdoppelt wird. Die Volljährigkeit des Königs ist das vollendete18. Jahr. Über die Vormundschaft eines minderjähr. Königs, insofern von seinemVorgänger darüber keine Anordnung getroffen sein sollte, sowie auch über die Re-gentschaft verfügen die Generalstaaten, und so lange, bis diese Verfügungen getrof-fen sind, übt der StaalSrath die höchste Gewalt aus. Di-' Generalstaaten bilden seit 1815, wo man zu dem alten 1705 aufgekobenen Svst-m von unabhän-gigen Provinzen nicht zurückkehrte, eine allgemeine Repräsentation in 2 Kaimnern.Die Mitglieder der ersten, welche vom Könige auf Lebenszeit ernannt werden undwenigstens 40 I. alt sein muffn, dürfen an der Zahl nicht über 60 und nicht unter40 stark sein; die zweite Kammer besteht aus 110 Mitgl., gewählt durch die Pro-vinzialstaaten, welche aus den 3 Ständen der Ritterschaft, Städte und Landleurezusammengesetzt sind. Aus ihr tritt jährl. ein Dritttheil heraus, die AuSkretendenkönnen aber sogleich wieder gewählt werken. Zur Wahlfähigkeir wird außer den,Alter von mindestens 30 I. erfodert, daß der zu Wäblende in der Provinz, welcheihn ernennt, ansässig und mit keinem Mitglieke der Versammlung näher als imdritten Grade verwandt sei. 1829 kam im Durchschnitt i» den nördl. Provinzen 1Deputirker auf 41,953 E., in den südl. 1 Deput. auf 70,149, sodafi die Hollän-der uni 66 Proc. stärker repräsentirt werden, als die Belgier. Die Skaaisministerhaben Sitz in beiden Kammern, entweder als Mimster, in welchem Falle sie nureine berathende Stimme haben, oder als Mitglieder. Der König sendet seine Vor-schläge an die zweite Kammer, die sie zur Bestätigung an die erste sendet. Die Ge-neralstaaten haben das Recht, dem Könige Vorschläge zu machen, in welchem Falledie Eröffnung des Antrages der zweiten Kammer zusteht. Sobald ein vorgeschlage-nes Gesetz verworfen ist, wird dessen Entwurf nie bekanntgemacht, sondern eingezo-gen. Die Opposition der Kammern ist meist belgisch - katholisch. Zu ihren Führerngehörten im I. 1828 die H. H. de Gerlache, Fabrn-Congrä, v. Slaffart, de Brou-kere, Vilaind, Surlet de Chovier, S. de Volsberghe, de Sacus, Sasse v. Pssel,Donker-CurtiuS Dodrenge u. A. — Der König übt alle Acte der Souverainetätaus, nachdem die Angelegenheiten dem StaotSrathe zur Berathung vorgetra-gen sind, der aus höchstens 24 ordentl. Mitgliedern besteht, welche, so viel es thunlichist, aus allen Provinzen genommen werden müssen; in Hinsicht der außerordentli-ch n ist dem Könige freie Hand gelassen. Der König entscheidet und macht demStaatsrathe seinen Beschluß kund. Er wählt und entläßt die Mitglieder desStcalSraths und die Minister. Die oberste Leitung der Colonien und außereu-ropä sehen B-sitzungen gehört ihm ausschließlich zu. Er erklärt Krieg, schließtFrieden, bestätigt die Verträge; doch kann er ohne Zustimmung der General-staaten in Früdenszeiten keine integrirenden Theile des Reichs oder der Colonienveräußern oder v-rkauschen. Der König ernennt die Gesandten und Consuln undruft sie zurück; er verfügt über die Flotten und Armeen, ernennt die Ofsiciere undgibt ihnen ihre Entlassung; dock muß er von Dem, was Krieg oder Friede» be-trifft, die Gcneralstaaken in Kenntniß setzen. Er hak die oberste Leitung deriLkaalSsinanzen und das Recht, Münzen mit seinem Bildnisse schlagen zu las-sen. Er kann adeln und Ritterorden stiften. Seine Unterthanen können ohneseine Erlaubniß von keinem fremden Fürsten Orden, Titel oder Würden anneh-men. Er hat das Begnadigungsrecht. Nur in seinem Namen wird Recht ge-sprochen. Jede Verhaftung der Polizei muß dem örtlichen Richter sogleich ange-zeigt, und der Verhaftete demselben in 3 Tagen überliefert werden. Gütereinzie-huug kann in keinem Falle verhängt werden. In allen Criniinalurtheileii mußdas Verbrechen und der in Anwendung gebrachte Artikel des Geketzes angeführtwerden. Alle Cwilurtbeile müssn die EnrscheidungSgrunoe enthalten. JedeProvinz hat einen Gerichtshof, Criminal- und Civilgerichte. Derselbe rechtliche