Notenstich Nothrecht 933
Idee den Mechanik»« Hohlfeld, einen Sachsen (geb. zu Hennersdorf^ gest. 1771), die Hand an die Aüsführung zu legen. In den „döouvsnuxcio lov.iio üo., «aioiioes et itos boller lottre» ü Lorlin"
^ I-1171 findet sich eine vollständige und mit 2 Kupfertafeln verschone Beschreib.^ von Hohlfeld erfundenen Maschine, von Sulzer. Auch Unger gab 1774 eineSchreibung eines Notensetzers, wie er nach s. Idee gemacht werden sollte, heraus,Yne daß jedoch dieser Vorschlag von irgendeinem Künstler ausgeführt wordenare. Die Hohlfeld'sche Maschine enthält 2 Cylinder: um den einen dieser Cylin-. dv ist das mit Notenlinien bezogene Papier gerollt, welches sich während des Spio-ns durch ein Triebwerk von der Rolle löst, durch die angebrachten kleinen Bleistifte"t den Noten, deren Töne das Fortepiano angibt, bezeichnet wird und sich so be-schrieben mit Hülfe jenes Triebwerks auf den zweiten Cylinder aufrollt- Die Akad.
Wifsin sch, hat diese Hyhlfeld'sche Maschine durch Kauf an sich gebracht. Zu/"nundorn bleibt es, daßem so nsttzstches Instrument seit jener Zeit nicht verviel-l^cht und von allen großen Künstlern benutzt worden ist. .
N o t e n st i ch, s. N otendruck.
9^ o te n sy st e m, s. Noten. ,
Nothfall. Es gibt Fälle im menschlichen Leben, in welchen Handlungen,Welche durch ein Gesetz verboten sind, durch besondere Ilmstände erlaubt oder me-istens .straflos werden. Dahin gehört die Nothlüge, ,s. Lüge; ferner dieNothwehr, s. d. folg. Art.
. Nothrecht heißt die Befugniß, aus Noth unrecht zu handeln. So wi-°^sprechend das klingt, so ist doch der Begriff in der philosophischen Rechtslehre^gründet. Der oberste Rechtsgrundsatz: Enthalt« dich jeder Handlung (jedes. chrauchs deiner äußern Freiheit), neben welcher der Gebrauch der äußern Frei-st andrer Menschen nicht würde bestehen können, drückte die logische Bedingungohne welche unter Menschen im Zustande der.Wechselwirkung allgemeineIdchtlichseit nicht denkbar ist. Hierbei wird als physische Bedingung,porausge-! 2b daß die in Wechselwirkung stehenden Menschen in einer Sinnenwe'lt sich besin-I".'in welcher es.möglich ist, dem Aechtögesitze gemäß sich. zu verhalten, und bei»WM Verhalten zugleich als.Person (als Vernunsiwesen mit innerer und. äußerernrecheit) fortzubestehen. In einer Sinnenwelt, wo das. überhaupt nicht möglichwürde der Begriff des Rechts ohne praktische Realität sein, weil er lediglichlj"? 2e,n Vernunftgesiße entspringt, daß die Menschen unbeschadet ihrer Persön-chkeit mit einander in Wechselwirkung stehen sollen. Jene physische Bedingung"" besteht auf Erden im Allgemeinen, kann aber im Besondern bisweilen man-Zwei Menschen können in eine solche Lüge gerathen, daß der Eine die Rechtekra '^vdern verletzen, oder aufhören muß, . als Person fortzubestehen. Cicero^ vt't als Beispiel 2 Schiffbrüchige auf einem Brete an, welches nur Einen tra-kann. Öbwol in solchen Fällen die Tugendlehre die Wahl zwischen Selbst«^ wpferung und Tödtung des Ändern frei läßt, so fiillt doch der Rechtsgrundsatz»unanwendbar weg , und es kann für Keinen von Beiden unrecht genannt wer-i, "'baß er den Andern herunterstoße, um sich zu retten. Diese Einrede gegenVvrrvurf, her Unrechtmäßizkeit heißt Nokhrecht. Verschieden davon ist dasecht de,. Vertheidigung gegen ungerechte Angriffe, welches auch der Staat aner«vnt alsNothwehr (i,u:u!^,i,'> luwlg), und welches, wenn.es. nicht übertretentd, von cher Strafe befreit. Allch, was geschah, um eine ernste Gefahr qbzuwen-ü ^ vicht bestraft werden, selbst Tödtung des Angreifers nicht. Den übel-sow , Ebrauch-yop der Berufung auf. das Nolhrecht macht,g«wöhmichcher Staat,E» seinen völkerrechtlich^ gls,in. seinen innern Verhältnissen. Anstalt eshö>. 8"ll zu beschränken, wo .er selbst als mtellectilelle Person zu bestehen auf-de-< o "'üßte, schiebt er dem Begriffe des rechtlichen Bestehens den schwankendenwgen. Gemeinwohls unter und.verletzt häufig die Rechte andrer Personen, vor