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Achter Band. O bis Q.
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Orden (geistliche)

monarchisch-militairisch geordneten Verfassung mit Erfolgen, welche sich in derRegierung großer Körperschaften nur durch Einheit der gebietenden Macht undblinden Gehorsam der Glieder bewirken laften. Bald folgten die meisten der übri-gen-Orden ihrem Systeme, welchem gemäß an der Spitze jedes geistl. Ordens einGeneral oder Regent steht, der alle 3 Jahre von Neuem aus den Ordensobern ge-wählt wird, zu Rom seinen Sitz hat und nur dem Papste verantwortlich ist, jedochbei einigen Orden noch einen Admonitor zur Seite hat, der seine Schritte im Na-men des Ordens beobachtet und ihn bei verfassungswidrigen Handlungen erinnerndarf. Die Dcstnitorcn oder Räthe des Generals sind die Provinzialen, Obere,denen die Aufsicht und Regierung der Klöster in den einzelnen Provinzen obliegt.Sie bilden, unter dem Vorsitze des Generals, das Generaleapitel des ganzen Or-dens und präsidiren wiederum als Geueralvieare auf den Provinzialcapiteln, andenen die Obern der einzelnen Klöster einer Provinz als stimmfähige Capitularen(>>nNiit5->»ai) Theil,nehmen. Diese, die nach den bei verschiedenen Orden herge-brachten Namen, Äbte, Prioren, Superioren, Ministri, Guardiane, Pröpste oderRecwren heiße» und im Sinne des kanonischen Rechts Prälaten sind, verhandelnjeder stör sich die Angelegenheiten seines Klosters in einem Capitel oder Convente,mitd.n zum Chöre gehörigen Religiösen desselben. Daher führen die Choristen denNamen der Conventualen und Väter (pulrcH, zum Unterschiede von den niedernMönchen, welche, weil sie noch Neulinge und der Hökern priesterlichen Weihennicht theilhaftig, oder nur Laienbruder sind, die das Kloster zu Hausdiensten ge-braucht, Bruder (irolies) heißen. Auch werde» bei den Bettelorken nur die Letz-tem zum Terniiniren ausgesendet, dagegen die Väter allein zur Verwaltung prie-sterlicher Aiiitshandlungen im .Kloster und auf den Pfarreien, die seinem Patronatezugehören, berechtigt sind. Die Capitel der einzelnen Kloster einer Provinz stehenunter dem Provinziale, als ihrer Behörde in erster Instanz; die letzte Instanz füralle Glieder eines Ordens ist der General desselben, der auch dem zweiten und drit-ten Orden vorsteht. Die Frauenklöster haben eine ähnliche Verfassung, nur kön-nen sie nicht ohne einen Propst bestehe», der mit seinen Kaplänen das geistl. Amtbei ihnen verwaltet. Wenn sie keinem zweiten Orden angehören, so sind sie, wiedie Hospitäler und alle nicht befreite Kloster, der Gerichtsbarkeit und Aussicht desBischofs oder des mit bischöst. Gewalt versehenen Prälaten des Vprengels unter-geben, in dein sie liegen. — Die nicht befreiten Orden und Kloster haben denpäpül. Zwecken von jeher weniger gedient, und ihre ursprüngliche Bestimmung,weil» sie nicht von ihrer Regel abüelen, treuer erfüllt als die befreiten und strenggeschlossenen Orden, welche um so weiter von ihrer religiösen Bestimmung ab-wichen, je schärfer und militairischer das Verhältniß ihrer Unterwürfigkeit gegenihre Obern, und je mehr eS ihr Hauptzweck wurde, sich der Herrschaft über dieGemüther zu bemächtigen, politischen Einfluß zu gewinnen und die Anmaßungender Päpste mit allen ihren Kräften und Mitteln zu befördern. — Die treiieste»,folgsamsten und brauchbarsten Werkzeuge des römischen Stuhls zur Ausführungseiner gewaltigen Plane waren die Bettelorden, die man darum mit Recht häufigdas stehende Heer des Papstes genannt hat. Auch fehlt es ihnen dabei keines-wegs an Aufmunterung, und Mönche, die sich durch Geschick und Eifer im Dien-ste des Papstes hervorthun, können von seiner Gunst die einträglichsten Pfründenerwarten. Zu Bisthümern, die nicht von adeligen Capitularen abhängig sind,steht ihnen der Weg viel eher offen als den gemeinen Weltgeistlichen, und es istbekannt, daß Generale und Definitoren der geistl. Orden häufig in das Cardinals-collegium übergegangen, ja selbst zur päpstk. Würde erhoben worden sind. — Diegrößte Bedeutung unter allen geistl. Orden errangen die Jesuiten , deren Fall da-her auch der Vorbote des Unterganges und der Beschränkung der übrigen war.Joseph l>. untersagte 1181 jede Verbindung der Ordensglieder in seinen Staaten