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wiefern die unverhältnißmäßig geringe Militairmacht ausreicht und die eingebore-nen sieben Achtkheile derselben ihre Empörungsversuche nicht wiederholen; inwie-fern das LchsteM aushakt: <>o kür,- !(! n,>n,i,i,a,w >>» 8ulti>i>. »>t >le lliiik: la-n, iUlic-Ii.iixl; inwiefern die Einsprüche derMetis, der Abkommen euro-
päischer Väter und indischer Cstüiker, nicht zunehmen; inwiefern den Indiernund Mohaiumedanerir das Geheimniß der Schwäche ihrer Unterdrücker für immerverborgen bleibt, k. h. inwiefern der natürliche Gang der Dinge selbst stillesteht.Bei der letzte» Erneuerung des Privileg, der ostind. Eomp. iin I. 1813, ward vom?tpril 1811 an allen briiischen Unterthanen, unter gewissen, zu (dunsten derCoiNp. festgestellten Bedingungen, der Handel nach sfiidien gestattet, und derComp. verblieb nur ausschließlich der Theehandel oder das Handelsmonopol mitChina . Seitdem hat sich (1ns 1829) der ostind. Handel verdoppelt. Liverpoolübergab daher imMai 1829 demParlanienie enie von vielei, Parlamentsgliedei ii,namentlich von Whitmore unterstützte Petition, daß der Handel mit -Ostindienund China gänzlich freigegeben, und das Privilegium der ostind. Comp. nicht wie-der erneuert werde. — V. Die franz., dämsche und schweb, ostmd. Compagnien habenfür den Welthandel, selbst in den Zeiten ihres besten Flors, eine Mir geringe Be-deutung gehabt. Die französische, 1661 errichtet, konnte nicht aufkommen; 1769wurde der Handel freigegeben. Eine neue, 178,7 errichtete (Gesellschaft erreichte1791 ihre Endschaft. Ebenso wenig gedieh die ostind. Compagnie in Dänemark , die1618 gestiftet und mehrmals erneuert wurde und endlich 1777 ihre Besitzungen demKönige abtrat. Die Gesellschaft ist nur noch im Besitze des chinesischen Handels.Endlich die schwedssch-ostmdische Gesellschaft, welche 1731 gestiftet und 1766 und1786 erneuert wurde, besteht noch und hat ihren Sitz Zu Gothenbnrg. Sie zahlt fürjede Re ise77,OOO TH lr. Silbermünze an die Krone, der sie auch gleich bei ihrer Errich-tung 3 Mill.Thlr. Silbermünze bezahlte, wovon eine Mist. ohne Zinsen als eine Ver-sicherung liehen bleibt, und die 2 andern als einVorschuß angesehen werden. .1. äl.
OstraciS in u s, in Athen das Gericht, kraft dessen die Volksversamm-lung den Einfluß mächtiger Staatsbürger durch eine 10jährige Derbanniing un-schädlich zu machen berechtigt war, Scherbengericht. Wenn nämlich das Volküber Jemand dieses Gericht vei hängen zu müssen glaubte, so schrieb jeder Beu ger,der dieser Meinung war, den Mimen des zu Verbannenden auf einen Scherben(Dstrakoii) und legte diesen auf den Marktplatz an einem dazu bestimmten Olle nie-der, der mit einem hölzernen Geländer umgeben war und 10 Eingänge harte,durch welche sich bei der Volksversammlung die 10 Stämme Athens begaben.Die Archonten zählten dann die beschriebenen Scherben, und wenn wenigstens6000 den Ansspruch der Verbannung ausdrückten, so war der Beschluß gültig;im Gegentheile wurde der Beklagte losgesprochen. Die Verbannung durch denDstraeismuS dauerte 10 Jahre, nach deren Verfluß der Verbannte zurückkehre»,Besitz von seinen Gütern und allen seinen Bürgerrechten nehmen konnte. DieSache selbst hatte nichts Entehrendes; denn sie wurde nicht bei sjbelthätern ange-wendet, sondern nur bei Denjenigen, welche sich durch Vorzüge, Verdienste, Reich-thümer rc. ein überwiegendes Ansehe» erworben hatte», wodurch sie den Neid oderArgwohn ihrer Mitbürger auf sich zogen. Aristoteles und Plutarch nennen denOfn aeismus ein Heilmittel des Staats; doch benutzten ihn oft Neid und Bosheitzur Erreichung ihrer Absichten und beschränkten durch ihn die freie Wirksamkeitgroßer, Männer für ihr Vaterland.
O streich, das Kaiserthum, ist ein monarchischer Bundesstaat germani-scher, slawischer, magyarischer und italienischer Volker. Die Wiege dieser Mon-archie war das Land unter der Ens. Hier entstand aus einer Grenzlandwehr dessüdostl. Deutschlands gegen asiatische Hordenschwärme, im Zeitalter Karls d. Gr.,UM das Z. 800, das Markgrafeiilhum Östreich. 2" der Folge wurde dasselbe,