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Achter Band. O bis Q.
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PäluS Pauke

Hürde erfolgt Ist. In diesem Sinne ist er denn Eollaior und hat als solcher eintun so weniger beschränktes Recht, als seiner Entscheidung für den EandidatenNichts entgegensteht, wenn die geistliche Behörde die Würdigkeit desselben nicht be-zweifelt. In diesem Sinne redet man auch von einer Patronatspfarre undsetzt sie den landesherrlichen (oder Eonsistorialpfarren) entgegen. Dasselbe Recht,was dem einzelnen Patronatsherrn zusteht, fällt übrigens auch den Magistratenund andern Gemeinschaften, die ein Patronatrecht haben, anheim. Es ist Regel,daß jeder Patron den von ihm beliebte» Eandidaten binnen einer, in den verschie-denen protestantischen Ländern gesetzlich bestimmten Frist (in der Regel binnen 6Monaten) dem Superintendenten des Sprengels anzeigt, welcher dann wegen derPrüfung, Ordination und Eonsirmation das Nöthige einleitet. Außer diesenHaupttheilen des Patronatrechts sichert eS auch dem Patron einige andre Aus-zeichnungen und Vorrechte. So muß er namentlich in das Kirchengebet einge-schlossen werden, darf in der Kirche seine besondere Eapclle (vordem auch sein Erb-begräbnis) haben, bei seinem und seiner nächsten Blutsverwandten Tode wird eineZeit lang mit allen Glocken geläutet, und beim Gottesdienste schweigt Musik undOrgel. Es ist das Patronatrecht in der Regel an den Grundbesitz gebundenund steht den Familien nur zu, so lange sie die Besitzer sind. Bei allzu lang ver-zögerter Ausübung des Rechts, besonders der Präsentation eines Eandidaten fürdie erledigte Stelle, oder wenn die Güter des Patrons mit dem Sequester belegtsind, oder wenn das Recht unter Mehren streitig ist, tritt für die Person des Pa-trons, doch nicht für den künftigen Erben, dafern dieser die Unbill abstellt, eineSuspension ein, und die geistliche Behörde übt indeß das Recht. Aber völlig ver-loren geht dasselbe, wenn der Patron der Bestechung, der Verkaufung des Amts,d. i. der Simonie, übersührt worden; wenn er die Kirche, auf die sein Recht ge-gründet ist, verfallen läßt und nicht wiederherstellt, wenn er zur Einziehung derStelle einstimmt, oder wenn der Grundbesitz und das darauf hastende Recht aneinen Andern übergeht. jve.

PätuS, s. Arria.

P a u, die wohlgebaute Hauptstadt dcü Departcm. der Niederpyrenäen, inBearn (2900 H., 11,400 E.), seit 1816 m. d. T. einer guten Stadt, hat einfestes schloß und liegt am Gavc de Pau, über welchen eine hohe Drücke von7 Bogen führt, davon man eine schöne Aussicht genießt. Pau hat Manufac-turen von Leinwand, Schnupftüchern und Hüten. Auch werden hier gute Schin-ken geräuchert, banonner Schinken vorn Platze der Ausfuhr genannt. Sonstresidirten hier die Könige v. Niedernavarra. Heinrich IV. ward hier 1553 geboren;auch der jetzige König von Schweden . 1721 wurde hier eine Akademie der Künsteund Wissenschaften gestiftet. Die Gegend hat guten Weinbau zZurani onwein).

Pauke (lvmjr.ii,»»,), im Alterthume jeder mit einer Haut bespannte hohleKörper oder Reif. Jetzt versteht man darunter die ursprünglich kriegerische Kesiselpauke, die aus einem kupfernen Kessel besteht, über welchen an einem eisernenReif eine gegerbte Eselshaut ausgespannt ist, die mittelst einiger eiserner Schrau-ben höher und tiefer gestimmt werden kann, und mit einem hölzernen Klöppel (ge-wöhnlich mit Flanell oder Leder überzogen) geschlagen wird. Die Pauke war ei-gentlich bestimmt, die Grundstimme zu einem Trompekenchore zu machen, wirdaber jetzt in jedem Orchester bei vollstimmiger Musik angewendet. Um nun diebeiden Haupttöne der Tonart, aus welcher geblasen wird, nämlich die Tonica undDominante, zu erhalten, bedient man sich gewöhnlich zweierPauken vo» verschiede-ner Größe, von welchen die kleinere in den Hauptton, die größere aber in die tiefereOckave der Dominante desselben gestimmt wird. Die kleinere Pauke wird nichthöher als k, nicht tiefer als 1!, die größere nicht leicht höher als e und tiefer als r'gestimmt. Die Noten werden >m Baßschlüssel meist ohne Bezeichnung (folglich