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Achter Band. O bis Q.
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Peculat Pedalharfe 335

nebst NenatuS Pazzi gehangen. Das Volk holte s. Leichnam nachher aus s. Fa-miliengruft und warf ihn auf den Anger. Noch ein Mal ward er still beerdigt, undnoch ein Mal scharrte der Pöbel ihn aus und warf ihn in den Arno. Bandini hattesich nach Konstankinopel geflüchtet, wurde vorn Sultan Bajazet ausgeliefert undnebst Anton v. Bolterra und Stephan, die sich in ein Kloster begeben hatten, hin-gerichtet. Napoleon Francesi und Wilhelm Pazzi, der unschuldig und ein Schwa-ger Lorenzos war, entgingen der Rache des Volks. Der Letztere wurde aber, un-geachtet der Bitten seiner Gemahlin Bianca, auf Zeitlebens aus seine Villa ver-bannt. Den Erstem sah man nicht mehr. Die übrigen Pazzi wurden sämmtlichin die Gefängnisse von Dolterra für immer eingesperrt. Monkesecco ward ent-hauptet, und den Cardinal sandte Lorenz mit vielen Entschuldigungen nach Rom zurück.

Peculat, die Bezeichnung des römischen Rechts für eine Entwendungoder Unterschlagung öffentlicher Gelder sowol aus Staats- als Gemeindecaffen.Darunter wurde auch die Verfälschung des dem Staate gehörigen Goldes, Sil-bers und ErzeS begriffen, und niit diesem Verbrechen waren in einem Gesetze desDictators Cäsar auch das criine» cic resickuis, wenn Jemand öffentliche Gelderzu einem bestimmten Zwecke empfangen und nicht zu demselben verwendet hatte,und das -acrilexiiim , die Entwendung oder Unterschlagung Gott geweihter Gel-der oder andrer Sachen, in Verbindung gebracht. Das Letzte ist heutzutageDiebstahl unter erschwerenden Umständen, Kirchendiebstahl. Gegen eine Art desPeculatS, die Untreue der Caffenbeamten, sind in den meisten Staaten schärfereGesetze vorhanden. Zn deren Ermangelung werden sie auch dem Diebstahle gleich-gesetzt und bestraft. 37.

Peculium. Der römische Sklave gehörte mit Allem, was er erwarb undbesaß, dem Herrn als Eigenthum. Bald aber milderte sich diese Härte; man ließdem Sklaven zu Belohnung und Ermunterung seines Fleißes doch Etwas vonDem, was er mit seiner Arbeit erwarb. Dies hieß Peculium. Die Herren mach-ten auch wol den Vertrag mit dem Sklaven, der irgend eine Hantierung, eineKunst, ein Gewerbe trieb, daß er, wenn er eine gewisse Summe erworben habenwerde, gegen Abgabe derselben frei sein solle, und diese Verträge wurden vomStaate beschützt. Auch das ähnliche besondere Vermögen der unter väterlicherGewalt stehenden Kinder hieß gleichfalls Peculium, und auch hier kam es nachund nach zu Milderungen des ältern strengern Rechts. Was die Kinder von demVater erhalten hatten (pee »>. ^inieetili»,«), blieb zwar Eigenthum des Vatersund konnte zu jeder Zeit von ihm zurückgenommen werden, aber die Kinder hartendie Verwaltung und Nutzung desselben. Was die Kinder von Andern bekamen,Geschenke, Glücksfälle (>>ee. !,iNe»tiii»n>), gehörte ihnen eigen, aber der Vaterhatte die Disposition darüber und die Nutzung, wenn es nicht etwa Bedingunggewesen war, daß er auch diese nicht haben sollte (>,ec. .iclveol. i,reguläre). Be-sonders war von diesen, Nießbrauch? des Vaters Alles frei, was der Sohn imKriegsdienste und zum Zwecke desselben (pcc. csslrci,^) oder im Staatsdienste(jieo. gu.'isi (..letteii««;) erwarb. Diese Grundsätze gelten noch. 37.

Pedal heißen die Fußrasten, durch welche die tiefsten Baßpseifen der Orgeloder des Positivs in Bewegung gesetzt werden. Sie betragen gewöhnlich nichtviel über eineOctave. (Vgl. Orgel.) Schon längst bediente man sich des Pedalsals Saiteninstrument, um es unter einem Claviere zur Privatübung zu benutzen;seit Kurzem hat man auch angefangen, es zur Verstärkung des Tons mit demPianoforte zu verbinden. Doch heißen hier Pedale auch die mit den Füßen ge-tretenen Zuge oder Veränderungen. Bei der Harfe dient das Pedal, die Töne umeinen halben Ton zu erhöhen.

Pedalharfe, s. Harfe.