8S4 Prätonancr Praxis (juridische)
sich durchs Leos dergestalt in die Geschäfte, daß der eine die Rechtshändel zwischenBürger und Bürger (praetorurba»»»-), der andere aber die Streitigkeiten unsicher»Fremden und Bürgern schlichtete (pr.-wtor ,,ero>;rin»5). Diese Zahl der Prätorenblieb bis 527, wo noch 2 neue gewählt wurden, um in den damals erobertenProvinzen, Sicilien und Sardinien, Recht zu sprechen. Als im I. 557 Spanienunter römische Herrschaft gekommen war, wurden abermals 2 neue Prätoren ein-gesetzt, sodaß ihrer jetzt 6 »raren. Sulla fügte noch 2 hinzu, und Cäsar erhob ihreZahl auf 10. Unter den Kaisern war ihre Zahl zu verschiedenen Zeiten verschieden.Die Ehrenzeichen des Prätors »rare» 6 Lictoren, welche die Fasces vor ihn» hei tru-gen , die Toga präte.rta und eine Sella curulis, »vorauf er saß, wenn er aufdemTribunal Gericht hielt. Als Zeichen der Gerichtsbarkeit war vor demselben einSpieß, oder, wenn der Prätor öffentlich Gericht hielt, ein Schwert aufgepflanzt.Das Hauptgeschäft des Prätors war die Gerechtigkeitspflege. Bei dem Antritteseines Amtes schwor er, die Gesetze genau zu beobachten, und publicirte ein Edict,nach welchem er Recht und Gerechtigkeit in dems. Jahre handhaben wollte (adw-Inn>, l'cir,>>>>!-, piaeln,ii). Sodann wählte er aus denjenigen Ständen, welche dasRecht dazu hatten, eine hinreichende Anzahl von Personen, die wahrend seinerAmtsführung Richter sein sollten. Außerdem vertrat der Prätor urbanus, als dervornehmste, in Abwelenbeit der Consuln ganz ihre Stelle. Er führte in den Volks-versammlungen den Borsitz, und konnte bei außerordentlichen Borfällen den Senatberufen. Auch lag ihm die Veranstaltung einiger Spiele ob, als der apollinarischen,circensischcn und megalensischen. Das 'Amt des Prätors dauerte ein Jahr, nachdessen Verlaus er als Proprätor in die ihm zugetheilte Provinz ging. (Vgl. Ma-gi stratus.) Heutzutage übersetzt nian den Stadtrichter in Prätor.
Prätorianer, prätorianische Cohorten, die Leibwache der römischen Kai-ser, von August, der sie errichtete, bis auf Konstantin d. Gr., der sie abschaffte.Der Name kommt von der täobr,»-; pr.iet», deren Bestimmung zur Zeit der Re-publik die Beschützung des Feldherrn in.der Schlacht war.
P r ä v a r i c a t i o n, im röni. Recht das Verbrechen, wo ein Ankläger denAngeklagten widerrechtlich schonte; in: heutigen Recht, »nenn der Anwalt der einenPartei den Gegner begünstigt oder beiden Theilen dient.
Prävention (das Zuvorkommen) heißt im Strafrecht die Sicherung desGemeinwesens gegen künftige Rechtsverletzungen. Einige wollen das Strafrechtauf diesen Zweck gründen, woraus dann die PräventionStheorie entsteht.Allein die Prävenrion setzt das R-cht zu Skraftn schon voraus, und die Strafeüberhaupt bezieht sich mittelbar und als rechtliche Strafe auf das Vergangen-', nichtauf die Zukunft. Die PräventionStheorie ist von Kleinschrod, Stübel, Tiktmannund Grolman entwickelt worden. Feuerbach, Almendingen, Henke »c. sind alsihre Gegner aufgetreten. Im Völkerrecht versteht man unter dem Prävenkionercchtedas Recht, drohenden Gefahren zuvonukommcn; und es beruht auf dem Rechte desStaats zu selbständiger Existenz. Häufig aber ist auch der Prävenlionsziveck beiwiderrechtlichen Erörterungen nur vorgewendet worden.
Praxis, juridische. 1)DerGeaensatz zwischen den Th oretikern (Ideo-logen), welche sich der letzten Gründe und Zwecke ihres Thuns bewußt zu werdensuchen, und den Praktikern, oder Routiniers, welche den Blick nur auf den näch-sten vor ihnen liegenden Zweck richten und keine andre Mittel zu demselben an-wenden wollen, als welche ihnen von den Vorfahren überliefert und mechanisch be-kannt sind, ist vielleicht niemals so scharf hervorgetreten als in unsern Tagen, woder Praktiker in jedem Fache des menschlichen Wissens und Handelns und vorzüg-lich im Staatsleben von immer größern Ansprüchen der Theorie in Unruhe versetztwird. Ehedem halfma» sich mit einem Spruche, welcher für den nicht allzu schar-fen Denker etwas Einleuchtendes hat: es könne Etwas in der Theorie wol richtig