806 Praxiteles
Volker, welche sich wirklich eines solchen erfreuten, von Innen heraus fortgebildet,so das römische in seinem prätoiifchen Recht und den: Gerichtsbrauch, das engl.Domino» lavr in den Urtheil,n der 3 Obergerichke, das franz. in seiner ,I»,lz-prudknae der Parlamente, In Deutschland hat es uns an einer solchen Praxiszwar nicht gerade ganz gefehlt; all in sie hat, weil fast k, in Land ein oberstes selbst-.urtheilendes Gericht besaß, k,ine Übereinstimmung, keüie Festigkeit und Regel.Doch wurde, wenn man nur die neuern historischen Forschungen nicht beinahe aus-schließüch auf die entfernteste Vorzeit richten, sondern die etwas mühsamere Unter-suchung bis in die neuesten Z itcn Herabfuhren wollte, sich eine nicht unbedeutendeReihe von Satz-n auomikteln lassen, welche wirklich als allgemeines Recht im Sinneder Völker herrschend geworden und von den Regierungen anerkannt worden sind,und zwar entweder als gememschaf: iches Reckt mchrer oder als besonderes Rechteinzelner deutscher Lande. Denn dies nicht geschieht, oder die ausdrückliche Gesetz-gebung nicht in knie ganz außerordentliche Thätigkeit gerälh (welches auch seinegroß,» Bedenklickkeiten hat), so st,ht der deutschen Rechtsverfassung durch dasZurückgehen auf längst veraltete Gest he eine neue unheilbringende Verwirrung be-vor. 4) Noch eine andre Seite hat die juristische Praxis, wenn sie nicht auf denengen Raum der gerichtlichen und privairechilichcn beschränkt ist, sondern alsStaatspraxis d-sFeld der höhern Staatsverwaltung der diplomatischen Ge-schäfte und der Gesetzgebung betritt. Daß sie hier andre Kenntnisse und Fertigkei-ten erfodert, als in der Beschränkung auf das Gerichtliche, versteht sich von selbst.Aber es wird auch klar, daß die Vorbereitung zur juristischen Praxis viel zu einseitigist, wenn man sie nur aus jenem Gesichtspunkt auffaßt. Kenntniß der bestehendenGesetze ist für Den nicht ausreichend, welcher auch in den Fall kommen kann, alsLandstand, als Mitglied höherer berathender Stell, n, als Minister, zur Abänderungder alten und Aufstellung neuer Gesetze mitzuwirken. Es ist auch einleuchtend, daßdie meisten neuern l, ndständiscken Dersammlüngen über diele Punkte nicht mithinreichender Kenntniß der Sache abstimmen können, und daß Lebenserfahrung,natürlicher Verstand und redlicher S nn nicht Alles sind, was hierzu gehört. Da-her ist Theorie der Gesetzgebung und Philosophie des R> ckis, neben gründlicherKenntniß des Positiven, äuch in dieser Hinsicht ein unentbehrlicher Thtil der juri-stischen Studien. An Vorbereuungsanstalien für diesi Staatspraxis fehlt es frei-lich fast, äuz'ich, aber nicht an sichtbaren Folgen dieses Mangels. Die Erziehungdurch die Praxis, selbst ohne vorausgehende theoretische Studien, ist von einer ge-wissen Einseitigkeit nicht zu trennen. Einst hatte I. I. Moser zu Hanau eine eigneStaaisakademie angelegt, welche gü en Fortgang gehabt haben soll, und nur zufrüh von ihrem Stifter wieder verlassen wurde. Ähnliche Anstalten wären unsererZeit wol zu wünschen. Dir verweis n auf die Literatur der Lttaatspraxis im 5. Th.von Pölitz's „Staalswissenfchaften im Lichte unserer Zeit" (Lpz. 1824) und aufHartteben's ,,G>sch,äfisl>xikon ' (Lpzi 1824, 1. Bd.). - 31.
Praxiteles, einer der größten B ldner Griechenlands (s. Bildhauer-kunst, Geschichte der), welcher die bildende Kunst zu einer solchen Vollendungerhob, daß ein Epigramm der griech. Anthologie dessen Niobe also redend einfüh-ren konnte:
Götter bildeten mick aus Lebest zu Stein; aus dem SteineSchuf Prarueles drauf wieder lnS Leben mich um.
Er und sein Zeitgenosse Skoxas wußten den Marmor durch ihren Meißel zu bele-ben. Durch sie ward der Hoheit auch die Anmuth zugesellt. Daher pflegt man mitdiesen Heiken Mustern um 864 v. Ehr. d>e Periode des schönen Style anzufangen.P. m bettele auch in Erz vortrefflich, war aber nach Pliniuo'S Zeugniß im Marmorglücklicher. PliniuS fuhrt (,,>1ui. nut.", 86. K., Cap. 4 u. 5) die vorzüglichstens. Werke an, eine Reihe hoh.r Götterstatuen, welche P. mit aller Anmuth und Fülle