888 Proceßordiiinig, französische
Processes (wovon der sächsische eine Abart bildet) und das preußische des Instrui-renS unterscheide» sich vorzüglich durch den Grat der richterlichen Thätigkeit, welcheim französischen den geringst-», im preußischen den größten Spielraum hat, sowieauch jenes das älteste, dieses das neueste ist. I. Das französische hat seineGrundlagen »och im Proceß der geistlichen Gerichte mit Anwendung des römischenRechts; es ist vom l t. Jahrh. an durch den Gel ichlsbrauch der Parlamente, vor-nehmlich des pariser (-sein <>» purlen,eni), und durch mehre königl. Verordnun-gen, worunter die von 1539 sich auszeichnet (s. Bernardi, „I>o sturi-ssi"' et ,!eziln l-i !>Pnrl^tini> l'riinc..ii5i:", 1316), fortgebildet worden. Eine förmlicheProceßordnung ließ Ludwig X I V. 1667 bekanntmachen, von welcher die neuesteBonapartische von 1866 nur eine neue Redaction ist. Der mündliche Vorwog derParteien in öffentlicher Gerichtssitzung ist hier die Hauptsache. Die einleitendeVerhandlung, Mittheilung derKlage, deren Beantwortung, Ausstellung der Ein-reden, Repliken u. si w.. erfolgt ganz ohne Zuthun des GerichlS durch einen Schrift-wechsel zwischen den Piocuratoren, für dessen richtige B.händigung bloß tieHuis-fiers zu sorgen haben. Eine förmliche Einlassung auf die Klage, wodurch die ei-gentliche» -Ldireitpunkle festgestellt würden, gibt es hier nicht, und es fehlt also demganzen Proceß an einer festen Basis; die Behauptungen und Anträge der Parteienbleiben bis zum Endurtheil schwankend und veränderlich. Ja die eigentliche Klag-bitle wird erst in der letzte» Audienz, worin das Urtheil gesprochen wird, vorgetra-gen (prenstK- 5i <i roncluiiionH und kann nicht wohl eher bestimmt erfolgen. In-cidentpunkte müssen entschieden sein, ehe man weiter gehe» kann, wodurch außer-ordentliche Verzögerungen des Processes entstehen, so sehr auch die Proceßordnungsich bemüht hat, das Verfahren hierüber abzukürzen. Das Schwanken, welchesdurch den Mangel einer genauen Klagbeantwortung entst hen muß, wird durch 2Mittel einigermaßen ersetzt, welche allerdings von sehr wohlthätiger Wirkung sind:n) das Recht der Parteien, in jeder Lage des Processes von dem Geg. »theil be-stimmte Erklärung über einzeln aufgestellte Thatsachen zu verlange» (>iilerri>!gii-toiik- SUI laiti ot iiiiiclos), welche deissklbe zwar nicht eidlich, aber doch Mit stren-ger Verpflichtung zur Wahrhaftigkeit zu geben schuldig ist, und l>) das Recht desRichters, das Erscheinen der Parteien in der Gerichtssitzung zu veiffügen, um sieselbst über das Faclifche zu befragen. Der 2. Hauptabschnitt des Processes, dasDeweisverfab'. cn, wird, wie jede von Gericht ausgebende Anordnung, durch einZwischknurtheil eingeleitet, wogegen die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig sind,und endlich der 3. Abschniw, die Rechtsaussühi ungen der Sachverwalter gegen ein-ander, werden wiederum in öffentltcher Gerichtssitzung in mündlichen Reden vor-getragen, und dieser letzie Hauplact kann allerdings, wenn ein gelehrter, scharfsin-niger Mann, mit großer Gegenwart des Geistes ausgerüstet, an der Spitze des Ge-richts steht, und tüauige, redliche Männer als Redner auftreten, ein sehr impo-santes, Schauspiel gewähren. Er kann aber auch, wie Feuerbach's „Betrachtungenüber Öffentlichkeit und Mündkichkeit der Rechtspflege" (2. Th., Gieße» 1825)und Zum Bach („Gegeneinandersiellung der franz. und prcuß. Proceßordnung",1822, S. 299) bezeugen, ein sehr trauriges Bild von der Rechtspflege auf ihrerniedrigsten Stufe zeigen. Auf jeden Fall fehlt es diesem letzten wichtigsten Actan einer sichern Grundlage; Redekünste, Verdrehungen der Thatsachen, Derrü-ckungen des Streitpunktes und alle jene Ränke, welche schon Cicero förmlich lehrt,haben hier noch das freieste Feld und sinden nur zu oft bei den Richtern mehr Ein-gang als die einfache Darstellung der gerechtesten Sache. U. Seit den Reformen-des 16. Jahrh, und vorzüglich seil dem jüngsten Reichsabschiede von 1651 liegt dieKraft des deutschen außerpreußischen Processes in der vorsichtigen undvollständigen Abfassung der Klage, in der Pflicht des Beklagten, hierauf sogleichvollständig zu antworten und alle Einwendungen zusammen vorzutragen, sodann