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Achter Band. O bis Q.
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867
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Prozeßordnung 867

kehrt, in den Einrichtungen eines einfachen und rohen Volke?, welchem Zweikampfund Mönchsbekrug in den Gvkt>Surtheilen die sichersten Mittel des Beweises wa,ren, das Muster für die processualischen Anstalten einer Zeit zu suchen, derenRechtsverhältnisse an Mannigfaltigkeit und Ausdehnung ebenso viel, als die Mitteljuridischer Gewißheit an Einfachheit und Sicherheit gewonnen haben. Auch ist «Ssehr unrichtig, wenn man in jenen ältern processualischen Einrichtungen unsererVorfahren eine große nalionale Eigenthümlichkeit zu erkenne» wähnt. Sie sindErgebnisse ihres damaligen Culturstondes und ihrer übrigen öffcmlicheii Verhält-nisse und wiederholen sich mit überraschender Gleichheit bei allen Völkern, welchesich in ähnlichen Lagen befinden, r. B. unter den Bewohnern der Sundainseln.(S. Marsten's „Geschichte von Sumatra " und Cniwford's „Beschreibung desindischen Archipelagus".) Allein wie jede echte historische (d. h. einftch die That-sachen auffassende und insbesondere nicht die Gegenwart in die Vergangenheit zu-rücktragende) Entwickelung ein großes Verdienst hat, so ist auch diese histoi ischeBehandlung der Proceßgeseßgebung von außerordentlichem Werthe, indem nchtsso sehr als sie geeignet ist, das Vorurtheil zu zerstreuen, welches deni Zufälligen,weil es das Gewöhnliche ist, so gern den Charakter der Nothwendigkeit verleihtund aus Scheingrunden ein System aufbaut, nach welchem Das, was gerate ist,schlechterdings so sein muß. (Mit diesen Waffen, ,die man schon eine Mctapkwsikdes Processes genannt bat, ficht man bald für Öffentlichkeit und Mündlichkeit,bald für die schriftliche Verhandlung des gemeinen deutschen Processes, am liebstenaber gegen die sogen. Unterst,cbungomarime der preuß. GerichiSortnung.) Abereine Geschichte des Processes darf, wenn sie jenen Werth haben soll, nicht bloß > >eäußere der Gesetze sein, welche immer mit einem S chimmcr des Idealen umgebensind, sondern sie muß dieselben ini wirklichen Leben darstellen, den Grad bezeichnen,in welchem sie beobachtet oder vernachlässigt worden sind, die Dbservanzcn, welchesich neben ihnen, und die Mißbräuche, welche sich gegen sie in den Gerichtshöfen ge-bildet haben. Mit einer solchen Geschichte wird man die legislativen Veränderun-gen in ten Proceßsormen, welche sich von Zeit zu Zeit begeben haben, zwar nichtfür Erreichung eines unverbessirücken Ideals, aber doch auch nicht für cmschiedeneRückschritte und Verderbnis, eines srühei n vollkommener» Zustandes, sondern fürVersuche hallen, welche wenigstens unter den Umständen ihrer Zeit für wahre undziini Theil sehr große Verbesserungen gelten können. Man wird sich aber auch be-scheiden lernen, deß auch die heutige Zeit das Raihsel ebenso wenig als die nah«oder ferneDorwit gelöst hat, und Alles, was erreicht wird, nur Annäherungen anein Ziel sind, welches, noch in weilerFerne liegend, ausden verschiedensten Wegenzu verfolgen ist. Die Verdrängung des altgermanischen Gerichicversahrens durchdas regelmäßigere des geistlichen Gerichts, welche bei uns in das 45. Jahrh, fällt,die Verwandlung der mündlichen Verträge in einen Schriftwechsel, welche im 16.Jahrh, begann, die Abschaffung der in einzelne Sähe zerschnittenen Klagen, dierichterliche Sorge für eine vollständige Becmiwortung der Klage, die eingeführtePflicht der Parteien, die an sich nur nach einander zu brauchenden Mittel der Ver-theidigung auf einmal vorzutragen (Eventtialmayimc), welche zu den Bestimmun-gen des Reicksabschieds von 1654 geböit, die damit zusammenhängende Verban-nung der Positionen (welche im franz. Proceß u. t. N. des iiil> li<^sic>i>c .<iur ü>itret .n fiel es noch eine so wichtige Stelle einnehmen): ollesDieS wird in einer sol-chen Geschickte seine rechte Stelle und Vürdigung finden. Sie wäre auch derWeg, die 3 Systeme, welche jetzt mit einander gleichsam im Kampfe stehen, der-gestalt mit einander zu vereis, .gen, daß die Vorzüge eines jeden von ihnen in demrechten Zusammenhange erschttne». Ticse 8 Systeme, das französische des Plai-direns (denn das englische ist in England selbst für so unzweckmäßig anerkannt, daßes gar nicht in Betrachtung kommen kann), das System des deutschen gemeinen

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