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Suchst,,. III. Statistische Übersicht
Meißen und Würzen und die Skandesherren, die Grafen von Sokms als Besitzerder Herrschaft WtldenfelS und die 5 Receßherrschaften der Fürsien, Grafen undHerren zuSchdnbur g (s. d.) gerechnet werden. Zu den nicht vereinigten Landengehört jetzt nur noch der Überrest des Markgrafthums Oberlausih, der aus den Bier»städten (ehe Görlitz und Lauban abg,rissen waren, hießen sie Sechsstädte) Budissin ,Zilkau, Kamen;, Löbau und dem Landkreis, nebst den Besitzungen des Stifteszu Budissin, der Nonnenklöster Mariensiern und Marienthal , und den Standes,Herrschaft n Königsbrück und Reibersdorf besteht. Diese Provinz hat ihre eignealte Verfassung und Verwaltung. — Sachsen ist eine durch die Verhältnisse desLandesherr«, zum deutschen Bunte und zu der auf Verträge und LandtagSabschiedegegründeten landschaftlichen Verfassung beschränkte Monarchie. Die Thronfolge istim Mannsstamm der Albertinischen Linie nach dem seit 1499 eingeführten Ei sige»burlsrecht erblich, und der Thronerbe nach vollendeten! 18. I. mündig. Die Vor»Mundschaft über den Unmündigen und die Regentschaft steht dem nächsten Seiten:verwandten zu. Im Trlöschgngsfalle der regierenden Linie würden die Erblonde andie ältere oder Zrnestinische Lrnie fallen, hinsichtlich der Lausitz aber nach den Bestim:mutigen des prager Friedens (1635) andre Verhältnisse eintreten. Das Wappenbesteht aus 5 schwarzen Balken im goldenen Felde mit der in Rautenform verzierten,schräg darüber gebogenen Herzogskrone. Der König hat eingetheilt die vollziehendeGewalt, das Ernennungsrechk zu allen Stellen, das Recht der Begnadigung, alleMilttairgewalr und die Oberhoheit in den Standesherrschafken. Er hat keine Civileliste; die Hofaugzaben (für alle Hofämter, Küche, Keller, Jagd, Bedienung, Scha-tulle, Appanagen u. s. w.) betragen jetzt 600,000 Thlr. jährlich. Die Stände neh,men an derLätaatSregierung Antheil, 1) durch Bewilligung versteuern, 2) durchBegutachtung wichtiger allgemeiner Landesangelegenheiten, als Gesetzgedung, Re-ligions-und Schulwesen, Polizei-, Gewerbs- und Handelssachen; 3) durch dasRecht, Beschwerden über die Verwaltung zu führen. Die ständische Verfassung istfast ganz die alte, aus frühern Jahrhunderten übergegangene. Das MarkgrafthumOberlausitz har «eine eigne ständische Verfassung, doch nehmen die Stände desselbenseit 18N auch an den allgemein-'» Landtagen Theil.
Die -Ltände der Erbtante bilden: .->) die Prälaten, Grafen und Herren,wozu die Abgeordneten des Lüiftes Meißen, der Herrschaft Solms , der schön-burgischen Herrschaften und der Universität zu Leipüg gehören; si) der Ritterschaft,d. i. die Besitzer von Rittergütern; nur die alt-cdeligen Besitzer der schriftsässigen,d. i. der höchsten Regierungsbehörde unmittelbar unterworfenen Güter, die zugleich8 Ahnen von väterlicher und mütterlicher Sei.'e beweisen können (wirklicheGcheime-rärhe und Obersten, die in, Felde befehligt haben, sind von der Ahnenprobe frei),haben in eignem Namen Sitz und Stimvie, die bürgerlichen Besitzer solcher Güterhingegen sowie die neu-adeligen Eigenchümer der Rittergüter erscheinen nach derVerordnung vom 16. Oct.1820 durch 40 gewählte Abgeordnete (29 aus den Erb»landen und 11 aus der Oberlausitz ); H die-Ltädte, d. h.^die Abgeordneten derStadträthe derjenigen 81 erbländ«scheu Städte, dieLsitz und Vtimme aufden Land»ragen haben, wozu neuerlich auch die 4 oberlausitzischen Städte, Budissin , Ztttau,Kamen; und Löbau gekommen sind. Die Ritterschaft theilt sich in 3 besonders be-rathschlagende Vereine: den engen und weiten Ausschuß und die allgemeine Ritter-schaft. Im engen Ausschusse hatten bei dem Landtage von 1820 — 21 auch dieStandesherrschaften Königsbrück und ReiberSdorf , der (katholische) Dechant desStiftes zu Budissin und die Abgeordneten des Stiftes zu W irzen, und außerdem26 alt-adelige Mitglieder der mit schriftsässigen Rittergütern angesessene» Ritter-schaft, überhaupt 50 StimMsührer Stß. Im weile» Ausschüsse waren bei jenemLandtage 45, und in der allgemeinen Ritterschaft -,) vom meißnischen Kreise 22(worunter 4 bürgerliche Rittergutsbesitzer). I,) vom erzgebirgsichen 9 (darunter einBürgerlicher), --) vom leipziger 13 (mit 4 Bürgerlichen ), cl) vom voigtländsschen 2