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Sachsen . UI. Statistische Übersicht
ständischen Collegien in Antrag gebrachte, aber vom engen AuSschusse der Ritter-schaft „bedenklich" gefundene Veröffentlichung der wichtigsten Landtagsschriftendurch den Druck ist nicht genehmigt worden. Die Landtage wurden bis in dieneueste Zeit alle 6 Jahre gehalten, und auf diesen Zeitraum von den Ständen jedes«mal die Steuern bewilligt, neuerlich haben auch 3jährige Bewilligungen stattge-funden, wodurch die Versammlung der Stände von 3 zu 3 Jahren nöthig wurde.Die Stände erhalten eine bestimmte tägliche Auslösung aus der Steuercasse. DerSitz der Ständeversammlung ist seit dem 17. Jahrh. Dresden . Die ehemaligenAusschußtage haben aufgehört. — Die Stände derOberlausih, die bis in die neue-sten Zeiten die'Angelegenheiten ihrer Landschaft in besondern Versammlungen, dieZu Budisstn gehalten wurden, beriethen, theilen sich in den Stand vom Lande undin den Stüdtestand. Zu jenem gehören die Standeeherren, die Prälaten (daüDomicapitel zu Dudissin) und die durch protestantische adelige Klostervögte vertretenenNonnenklöster Marienstern und Marienthal und die Ritterschaft, welche wie in denErblonden in 3 Unterabcheilungen zerfällt; zu den» Städtestande die noch übrigen4 Sechsstädte. (Dgl. Lausitz.) Die Kreistage, gesetzlich constituirt durch dieKreiütagsordnung vom 10. Aug. 1821, bilden sich durch die Ritterschaft der ver-schiedenen Kreise. Sie beschäftigen sich mit der Berathung der allgemeinen Ange-legenheiten ihres Kreises, insbesondere mit der Vertheilung der auf den Landtagenauf die Ritterschaft verwilligten Prästationen derselben unter deren Glieder, sowiemit den Cassen- und Rechnungsangelegenheiten.
Zum Hofstaate gehören: 1) das Oberhofmarschastamt, die erste Hofbe-hörde für alle eigentliche Hofangelegenheiten; es steht unter dem ersten Hofmar-schall, dem Oberküchenmeister, dem Oberschenken und dem Hos. und Reisemarschall;ihm sind die Kammerjunker, Hofärzte :c. untergeben; 2) die Oberkämmerei bestehtaus dem Oberkammerherrn, dem die Ceremomenmeister, die Kammerherren, diekönigl. ( öffentliche) Bibliothek und einige andre Sammlungen untergeben sind,und aus dem Kammerdepartement, zu welchem die königl. Beichtväter, die Geist-lichen der kathol. Hofkirche, die Leibärzte, Hofapoiheke, die Kammerbedienung,königl. Schatulle rc. gehören; 3) das Hausmarschallamt; 4) das Oberstallamt;b) das Oberhofjägermeisteramt. Das Hoslheater (deutsches Schauspiel und italien .Oper) und die musikalische Capelle stehen unter einer besondern Direction. DieKönigin und jedes Mitglied der königl. Familie haben einen eignen Hofstaat. DieHofordnung besteht aus 5 Classen vom Oberhofmarschall bis herab auf den Titular-rath und wird strenge beobachtet. Die Ritterorden sind: 1) der 1736 gestiftete und1768 erneuerte Militair-St.-Heinrichsorden, mit 3 Rangclassen; er erhielt den23. Dec. 1829 neue Statuten, nach welchen die Commandeure in 2 Classen ge-theilt sind und die Inhaber der Militair-Verdienstmedalle die 5. Classe des Ordensbilden; 2) der 1807 gestiftete Orden der Rautenkrone (s. d.), dessen ersterRitter Napoleon wurde, ein Hausorden für Fürsten und vornehme Staatsbeamte;3) der Civilorden für Verdienst und Treue, 1815, nach des Königs Rückkehr, ge-stiftet, mit 3 Rikterclassen und der Medaillenclasse. Der König ist Großmeisteraller Orden. Über das im Publicandum vom 29. Dec. 1806 angenommene Wap-pen: 5 schwarze Balken im goldenen Felde mit dem Raulenkranze und der Königs-,kröne, s. Anbalt und Rautenkrone.
In der Staatsverwaltung sind seit 1815 wichtigere Veränderungeneingetreten als in der Verfassung; sie ist jedoch, wie diese, noch mancher zeitge-mäßen Umbildung und Vereinfachung fähig. Im Ganzen ist ihr Charakter recht-lich, ohne willkürliche Formen, vorsichtig, langsam uud bedächtig vorwärts schrei-tend. Die höchsten Verwaltungsbehörden sind: 1) das geheime Cabinet^ ur-sprünglich (1697) für die polnischen Angelegenheiten errichtet; es vertritt dieStetzvdes Staarssecretariats andrer Länder; ihm kommt die Bearbeitung aller dem. Lan-desherr» zur eignen Erstscheidung vorbehalten«,, Angelegenheiten zu, und es brii^t