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Zehnter Band. Schw. bis Sz.
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Staatspapiere (französische)

ein« Specialvollmacht zur Hebung der Renten aus, die von einem Notariat verlst-cirt sein muß; dergleichen Vollmachten gelten allgemein für alle erworbenen undnoch zu erwerbende» Inscripiionen. Der Notar nimmt von der Inscription, derenDividend erhoben werden soll, eine Eopie, dieselbe präsentirt der Bevollmächtigtenebst seiner Vollmacht dem Director des großen Buchs. Dieser fertigt hieraus 2Topien des Originalcertificuls an, heftet die erste an die Quittung der ersten Divi-dendenzahlung und gibt die andre dem Bevollmächtigten, gegen deren Vorzeigunger die Halbjährlichen Dividenden hebt, womit wie mit dem Originaldokumente ver-fahren wird, so lange die Aufhebung der Vollmacht nicht erfolgt. Die Dollmach»ten bleiben jedoch nur 18 Jahre i» Kraft, wenn ste während dieser Zeit nicht wider-rufen werden. Bevollmächtigte, welche die Dividende fort erheben, wenn sie wis-sen, daßdie Eigenthümer der Inscriptionen gestorben sind, machen sib straffällig.Auch sind Maßregeln getroffen, daß die Inscriptionseigner in den Provinzen siedurch ten Generaleinnehmer ebenso gut im großen Buche können umschreiben las-sen , als wenn sie selbst in Paris wären.

Außer den consolidirten 5proc. Inscripiionen und der 80 Mill. Anleihe zu 4Proc. von 1830 , gibt es in Frankreich noch allerlei Wtaatspapicre, mit welchenein häufiger Handel getrieben wird, und wobei andre Bedingungen stattfinden.Dahin gehören:

1) Die schon oben angeführten RecoznitionSscheine (steckn,ein

ligilitl-riiiNi). Es gibt deren zweierlei Arten: solche, die auf 1000, 5000 und10,000 Fr. lauten. Mit denselben werden Zinocoupvns ausgegeben, und die Obli-gationen sind, die von 1000 Fr. auf gelbem, von 5000 auf blauem und von10,000 Fr. auf rothem Papier. Die andre Art enthält gebrochene Wummen un-ter 1000 Franken, und heißen gewöhnlich weiße Recognitionsscheine, weil sie vonweißem Papier sind. Es sind keine Zinscoupons dabei, sondern die Zinsen werdenan die Inhaber der Obligationen gegen Quittung bezahlt, und die Zahlung aufdi«Rückseite bemerkt. Man kann, wenn man es wünscht, die weißen in gelbe ver-wandeln lassen, wenn man mehre der ersten zusammen hat, wo denn über dieSumme, welche unter 1000 Fr. fällt, eine neue weiße Obligation ausgestellt wird.Die weißen stehen gewöhnlich 1 Proc. unter den übrigen. Um der möglichen Ge-f yr des Verlierens solcher Papiere vorzubeugen, ist ten Inhaber» der Recogni-tionoscheine gestaltet, sie in die Schatzkammer niederzulegen. Diese stellt ihnen dar-über Empfangsscheine mit Zacken ä talun) aus, welche durch Indosse-

ment übertrage» werden können. Es muß aber jedes Indossenient durch einen ossi-ciellen Agenten verisicirt werten. Diese Empfangsscheine sind gleichfalls mit Cou-pons versehen, und gelten im Verkehr wie die Originalscheine, können auch gegenletztere, sobald nurdie Intossements sämmtlich vorschriftsmäßig sind, jederzeit aus-gewechselt werten. Dergleichen Empfangsscheine gibt es von 10,000, 25,000,50,000 Fr. Alle sind auf weißes Papier gedruckt, jedoch erstere mit rother, dieandern mit schwarzer, die letzter» mir blauer Buchstabenschrift.

2) Die Bankacrien. Die Amen sind bis auf 80,000, jede zu 12,000 Fr.vermehrt, und tragen jährlich jede 00 Fr. gewisse Dividenten. Zwei Drittel vondem Gewinn, der jene Zinsen üb-rtriffi, werden noch insbesondere unter die Acrion-nairs vertheilt. Wenn der Gewinn zu Bezahlung der halbjährlichen fixirten Divi-dende von 30 Fr. nicht zureicht, wird sie aus dem Reservefonds ergänzt, welcher ausden überschüssigen Gewinnsten gesammelt wird. Diese Actien sind verkäufliche Pa-piere. Die Übertragung derselben geschieht aufErklärung der Inhaber oder ihrer Be-vollmächtigten, die in die Reg ster aufgenommen und von einem Mäkler bestätigtwerden müssen. Es können aber die Bankactien auch in unbewegliches Eigenthumverwandelt werden. Die Bankactien standen 1822 25 Proc. über ihrem W-rih.

3) Die Obligationen der Stadt Paris . Um die vielen Eommunalschulde n zu