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scheinung, dir gewiß außerordentlich ist und als ein merkwürdiges Zeichen umserer Zeit und des Charakters unsers Werks betrachtet werden kann.
Die Zeit, wo der Herausgeber und Eigenthümer des Conversations-Lepi-kons sich über die Nachdrücke, übrigens keineswegs ohne vollgültiges Rechtdazu, ereiferte, ist vorüber. Es gelang ihm nicht, durch den billigsten Preissein Eigenthum vor den Nachdruckern zu sichern. Der verst. König von Wür-lcmberg autorisirie einen Nachdruck, und obgleich der jetzt regierende Königdem Unternehmer ein Privilegium gegen die Wiederholung desselben ertheilte,so war dies doch bei der Unvollkommenheit der sich daraus beziehenden Ge-setzgebung und der Begünstigung des NachdruckerwesenS durch das damaligewürtembergischc Ministerinn! ohne Erfolg, und der Nachkrucker durfte unterdem Vorgeben, einen AuSrug des privilegirten Werks liefern zu wollen, ei-nen zweiten Nachdruck desselben veranstalten. Dabei hat jedoch das Publicummehr als der Eigenthümer verloren, indem diese Nachdrücke den Absah derOriginalausgabe nicht unterbrachen, wohl aber die Redaction und den Unter-nehmer in ihren Anstrengungen für das Werk dadurch hemmten und störten,daß sie dieselben nöthigten, stets ein Auge auf die Operationen der Nachdru-cket zu halten, um nicht von diesen, die bloß Seher und Drucker anzustellenbrauchten, die Sorge für den Tept aber ihnen überließen, überflügelt zuwerten.
Das Publicum hat seitdem entschieden, und jene Freibeuter haben sicham Ende durch ihre Ungeschicklichkeit selbst gestraft, indem ihre letzte Auflage,dem Vernehmen nach, um nicht Maculakur zu werden, hat verschleudertwerden müssen, während von der Originalausgabe nie genug hat gedrucktwerden können.
Nach der Bemerkung eines geachteten Geschichtschreibers „würde es ganzim Geiste der trefflichen Verfassung sein, welche Würtemberg seit 1819 sei-nem Könige verdankt, wenn ein kräftiger Mann in der Mitte der Ständeseine Stimme gegen die Schmach des Nachdruckergewerbcs erbebe und dieöffentliche Brandmarkung desselben vor einer ehrwürdigen Versammlung be-wirkte, bis endlich auch im südlichen Deutschland das GeisteSeigemhum desNorddeutschen ebenso durch das öffentliche Recht gesichert und geheiligt wird,wie bereits seit Jahrhunderten das GeisteSeigemhum unserer süddeutschenBrüder im nördlichen Deutschland, namentlich in Sachsen und Preußen,geschützt ist".
Die Derlagshandlung hat sich selbst zu schützen gesucht, indem sie ihrWerk fortwährend zu verbessern und.zu bereichern sich bemühte, sodaß jederNachdrucker mit seinem Fabrikate dasselbe nie einholen konnte; dann stelltesie nicht nur, wie schon bemerkt worden ist, den Preis desselben so niedrig,wie kein ähnliches im deutschen Buchhandel verkauft wird, sondern sie nahmdabei auch auf alle billige Wünsche des Publicums, ohne Kosten zu scheuen,sorgfältige Rücksicht. Durch dies und noch mehr durch ihr Vertrauen aufdas rechtliche Gefühl ihres Publicums glaubte sie sich gegen den Nachdruckbesser verwahrt als durch ein kostbares Privilegium. Daher erschien schondie sechste Auflage ohne Schuhbrief. Hoffentlich wird die von dem »erst.Blockhaus mehrmals mit Gründen und Thatsachen unterstützte Behauptungbald allgemein anerkannt werden: Nur Sicherheit des Eigenthums beimVerlag kann den deutschen Bücherverkehr in Beziehung auf Woh lfeilheit,Tüchtigkeit und schone Ausführung mit dem Buchhandel andrer Na-