Band 
Zwölfter Band. W bis Z.
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Wahlreich Wahnsinn 27

man doppelte oder mittelbare Wahlen angeordnet hat, ist der Antheil der Ernennungder Wahlmänner gemeiniglich ein allgemeines Bürgerrecht. (Vgl. die Landständeder einzelnen deutschen Staaten.) 31.

Wahlreich, ein Reich, dessen Oberherrschaft dem Regenten nur fürs. Per-son, nicht aber zugleich für s. Abkömmlinge, von der Nation oder deren Stellvertre-tern übertragen wurde. Solche Wahlreiche waren in den neuern Zeiten das deutscheReich, das Königreich Polen, das Herzogthum Venedig , die geistl. Fürstenkhümer.Wenn auch, besonders in Deutschland , dem verstorbenen Regenten sein Sohn odernaher Verwandter aufdemThrone folgte, so geschah diesdoch immerdurch die freieWahl der Stände. Den Wahlreichen sind die Erdreiche entgegengesetzt, in deneneine bestimmte Erbfolge der regierenden Familien eingeführt ist. Über die Vorzügeund Nachtheile beider Formen ist viel gestritten worden. Die Völker, bei denen dieGewohnheit, ihren jedesmaligen Regenten zu wäblen, eingeführt ward, hielten eifer-süchtig darüber, weil sie glaubten, ihre Rechte und Freiheiten auf diese Art am bestenbehaupten zu können. Der Parteienkampf, welcher das ehemalige Polen bei jederneuen KönigSwahl beunruhigte, und die Einschränkung, welche sich der Thronbe-werber abdingen läßt, haben wol den einleuchtendsten Beweis gegeben, daß eine be-stimmte Erbfolge vorzuziehen sei. Auch in Erdreiche» kann der Fall eintreten, daß,nach Abgang des regier. Geschlechts, die höchste Gewalt auf das Volk zurückfällt,daS sich dann einen Regenten nach Willkür wählen kann. Ein Fall d. A. hat 1809in Schweden stattgefunden. Zwischen einem Wahl- und Erdreiche ist noch der wich-tige Unterschied, daß in dem letzter» der Thron durch den Tod des Regenten nicht alserledigt betrachtet wird, indem die Regierung unmittelbar an den bestimmten Nach-folger übergeht. Zn den Wahlreichen hingegen wurde der Thron durch den Tod desMonarchen als erledigt angesehen; es entstand ein Zwischenreich (inle,lazgnnin),und die Regierung wurde, wenn nicht schon vorher ein Nachfolger erwählt war, mgzur Wahl eines neuen Regenten von Reichsverwesern geführt.

Wahlspruch, s. Symbol.

Wahlstatt, Wahlplatz — von dem alten Worte Wal , Gefecht,IvdterKörper, Leiche; daherWalhalla der altenDeutschen — ein Schlachtfeld, woTodte liegen. — Wahlstadt, ein großes Dorf in Schlesien unweit Liegnitz an derKatzbach. Heinrich 11., Herzog von Schlesien , lieferte in dieserGegend am 9. April1241 den Mongolen eine blutige Schlacht, in welcher er das Leben verlor, unk jenesiegten. Kein deutscher Ritter war geflohen, keiner gefangen; alle todt, unter ihnen34 Rothkirch! Zum Andenken wurde das später hier erbaute Dorf Wahlstadt ge-nannt. Zn eben dieser Gegend siegte der Feldmarschall Blücher am 28. Aug. 1813über ein franz. Heer (s. Katzbach), und wurde deßwegen und wegen s. übrigenHeldenthaten von Friedrich Wilhelm III. zum Fürsten von Wahlstadt erhoben.

Wahlverwandtschaft, s. Verwandtschaft (chemische).

Wahnsinn, im Allgemeinen chronisches Zrresein, oder anhaltender Ver-lust der Freiheit des Bewußtseins; als Species angenommen, ist er Verlust derFreiheit des Bewußtseins in der Thätigkeit des Verstandes, Überspannung derPhantasie und Exaltation des Gemüthes. Er hat nämlich s. Namen davon, daßder Wahn (d. i. eine grundlose Vorstellung von den Dingen) sich an dieLtelle desSinnes setzt, mithin ein unwillkürlicher Zrrtbum sich anhaltend des Geistes be-mächtigt. Der Wahnsinn, als Gattungsbegriff genommen, erstreckt sich entwederüber alle Thätigkeiten der Seele, allgemeiner Wahnsinn , oder nur über eine ein-zelne Thätigkeit oder ein Vermögen derselben, partieller Wahnsinn; ferner dauerter entweder in gleicher Stärke fort, oder seht ab und kehrt zu gewissen Feiten wie-der. Zm ersten Falle heißt er continnirender, im andern intermiitwender, periodi-scher Wahnsinn. Mai! kann eine weseniliche Unterscheidung der Arten des Wahn-sinns nur dadurch festhalten, daß man auf die Thätigkeit der Seele Rücksicht