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siker, der Bürger und der Dauern. Jeder Stand stellt 10 Abgeordnete, die Aka-demie Jena wegen ihrer Dotalgüter Apolda und Remda den I I. zum Stande derRitte, auksbesißer. Dieser Stand wählt seine Deputirten unmittelbar in den 3Wahlbezirken Weimar mit Jena und Ilmenau (4 Abgeordnete), Eisenach (3 Ab-geordnete), und Neustadt (3 Abgeordnete). Die Deputirten der übrige» Ständewerden von Wahlmännern ernannt, an deren Wahl in 10 Wahlbezirken alle städ-tische Bürger und alle Mitglieder der Dorfgemeinden Theil nehme». Zur Wahl-fähigkeit wird in allen 3 Ständen erfcdert: deutsche, eheliche und christliche Ge-burt, 30jährigeS Alter und unbescholtener Ruf, für den Stand der Rittei gutsbe-scher der Besitz eines Ritterguts, in den Stätten der Besitz eines Wohnhauses undeines unabhängigen Einkommens (aus Capitalien und Gewerben) von 300 Thlr.(in Weimar und Eisenach von 600 Thlr.), unter den Bauern der Besitz einesBauerguts wenigstens von 2000 Thlr. Die Abgeordneten werden auf 6 Jahrecewählt. Die Dircction des Wahlgeschäfts liegt den Landesregierungen (Iustiz-collegie») zu Weimar und Eiscnach ob. Ein Landmarschall (jetzt auf Lebenszeit derFrech. v. Riedesel auf.Neuhof und 2 Gehülfen bilden das Direktorium der Land-stände, auch für die Zeit, wo der Landtag, welcher regelmäßig alle 3 Jahre einbe-rufen wird, nicht versammelt ist. Die Rechte der Landstände sind: 1) Regulirungdes Staatshaushalts gemeinschaftlich mit dem Landesfürsten; 2) Bewilligungder öffentlichen Abgaben; 3) Theilnahme an der Gesetzgebung; 4) Prüfung derStaaksrechnungen; 5) das Recht der Vorschläge zu neuen Gesetzen und der Be-schwerden über die Minister und andre Staatsbehörde». Sie wählen die Land-räthe, 2 Räthe des Landschaftscollegiums, den Cassirer der Haupklandescasfe, denLandschaftssyndikus. Die 31 Abgeordneten sind zwar in einer Kammer vereinigt,allein sowol die Stände als die Kreise haben das Recht, sich zu einer besondernStimme zu vereinigen (Curial- und Provinzialjtimme), was aber nur durch Stink-meneinheit sämmtl. Abgeordneten des Standes oder KreiseS^geschehen kann, undworüber die Entscheidung dem Souverain zusteht. Die Sitzungen deö Land-tags sind zur Zeit nicht öffentlich, die Verhandlungen der 4 Landtage von 1817,1820, 1823 und 1826 sind aber gedruckt worden, wodurch eine größere undwirksamere Publicität zu Wege gebracht wird. Der erste Landtag ward eröff-net am 2. Febr . 1817, vertagt im Juli, fortgesetzt am I.Dec. 1818 und been-digt am 6. Febr . 1819. Kurze Auszüge der Verhandlungen des 1. Abschnitts fin-den sich in dem Weimarischen Regierungsblatte (1817), und aus dem 2. Ab-schnitte sind die Aktenstücke (landesherrliche Decrete und landstänktsche Erklärungs-schristen) besonders gedruckt: „Verhandlungen des ersten Landtags im Großher-zogrhum Sachsen-Weimar-Elsenach" (Jena 1819, 4.). Der zweite Landtagwurde eröffnet am 17. Dec. 1820 und geschlossen nach 101 Plenarsitzungen am21. April 1821. Seine Verhandlungen, wozu nun auch Protokollauszüge kamen,sind als Beilage des Regierungsblattes von 1821 gedruckt. Die Verhandlun-gen des dritten Landtags, eröffnet am 9. Mär; und geschienen am 26. Mai 1823,und des vierten, begonnen am 26. Febr . und beendigt am 10. Mai 1826, sindwieder besonders gedruckt erschienen. In diesen Verhandlungen ist Manches zumWohl des Landes gereift, vorzüglich die Abscheidung des Fürstenguts (des Kam»mervermögens) vom Staatsgut«, wobei der Grundsatz festgehalten worden ist, daßdie Landschaft zwar an der Verwaltung des ersten, weil es zur Unterhaltung derfürstlichen Familie und des Hofes bestinmtt ist, keinen Antheil haben, daß aberdoch über die Substanz desselben nicht ohne Einwilligung der Landstünde gültig ver-fügt werden könne. Ferner eine neue allgemeine Steuerverfaffung, wobei manvon allgemeiner Steuerpflichtigkeit aller Stände und der Idee einer Vermögens-steuer ausgegangen ist, jedoch die bisher steuerfreien Güter auf eine liberale Weiseentschädigte. Das Wichtigste, ein Strafgesetzbuch, eine bürgerliche Proccßecdmmz