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Wesersehifffahrt
Nachtrag. So viele (Gegner diese Unordnungen besonders bei den Weserschifffer-gilden, vorzüglich zu Münden und Vlotho , fanden, als ob die Weserschifffer da-durch blos der Discretion des bremer und oberländ. Handelsstandes preisgegebenwürden, so enthielten sie doch viel Gutes, sehnen ist zuzuschreiben, daß die We-serschifffahrt nicht tiefer herablank; nur hätte mehr mit Zuziehung und Einwilli-gung des Schifferstandes verfahren werden sollen. Es wurde in dem Regulativeine Reihenfahrt unter den vom Handelsstande gewählten Schiffern eingeführt,derselben Qualitäten genau bestürme, die Frachtbewilligungen, die Art der Gü-tereinladungen, die Pflichten und Rechte der Steuerleute und Schiffsknechte be-stimmt, Vorsichtsmaßregeln, um Unglücksfalle zu verhüten, und Vorschriften fürFalle der Verunglückung, sowie wegen Ausladung der Güter angeordnet. In denNachträgen ward Manches zugesetzt oder näher bestimmt, was die Erfahrung ge-boten. Besonders gewährte man den Schiffern mehre Erleichterungen und Vergü-tungen, ordnete eine genauere Untersuchung der Fahrzeuge an, verhinderte Überla-dungen, beschleunigte die Schifffahrt und bestimmte die Einladungszeit. —DieBeschränkung der Freiheit derWeserschifffahrk bestand H in den gezwungenen Sta-pelrechte» an verschiedenen Orten; l>) in der Begünstigung der mündensche» Schif-fer, und dem Vorzugsrechte derselben vor fremden; >-) in dem zum Theil nicht ge-statteten, zum Theil zu kostbaren Linienzug mit Pferden; >!) in der Begünstigungder Vorspänner von Seiten einiger Territorialhoheiken und Obrigkeiten, hinsicht-lich des behaupteten pnvativen Vorspannrechtes in ihren resp. Territorien undAmtS- oder GerichtSbestrken, Schon bei der zu Heimeln gehaltenen Eonferenz(1110) fühlte man das Bedürfniß der Abschaffung der gezwungenen Skapelrcchte.Von braunscbweigischer Seite trug man auf die Abstellung des widerrechtlicher-weist sich angemaßten Stapel- oder Einlagerrcchtes inAnsehung des KornS, Klipp-oder BrennhclieS zu Preußisch-Minden an. Es wurde aber, wie über die mehr-sten Punkte, nichts Bestimmtes beschlossen, sondern von den Deputieren nur da-von zuni Berichte (->0 x-lä-nnnlnn,) Notiz genommen. Münden übte auch ohneein fürst!, Privilegium schon in den ältesten Zeiten ein Stapelrechk über alle da an-kommende Güter aus. Die Natur hatte es eigens zu einem Stapelplahe bestimmt.Da, wo auf der Weber und den 2 sich bildenden Nebenströmen, aus der Werra und Fulda , die Güter fast nach allen 4 Welktbeilen landein- und auswärts ge-schifft werden konnten, da wo die Werra mit einem Fall in die Fulda stießt, demman schwerlich durch eine Schleuse würde abh.lse» kennen, wo selbst die Fulda beim sogen. Lachswehr eine natürliche Sperre darbietet, hier bedurfte es eigentlichkeines fürstl. Privilegiums, um ein Stapelrecht auszuüben. Womit die NaturMünden schon beschenkt hatte, begnadigteHerzog Otto dasKind (1246) die Stadtdurch ein Privilegium. Er ertheilte ihr das Wichtigste aller ihrer errungenen Ge-rechtsame, nämlich das Stapelrecht. Alle zu Waffer und zu Lande dahin gelan-gende Guter muöken ausgeladen und durch daläge Bürger weiter spetirt und fortge-schafft werden. Dieses Stapelrccht wurde Münden nicht nur von den sämmtlichenLantesfürste» wiederholt, sondern auch selbst (1189) vom Kaistr Rudolf bestätigt.Es erhöhte steh nach und nach auch zu einem Einlagerrechre (jn- enisxnst). Lta-pel- und Einlagerrechte sind allerdings vortheilbaft für den Inhaber, desto nach-theiliger aber in der Regel für Handlung und Scbifffahrt, da sie die Rechte der na-türlichen Freiheit, die Schnelligkeit des Trane-porrs stören und reichen Stoff m.nachbarüchen Streitigkeiten geben. Das am meisten Gehässige und Anstößige beiStapelrechten ist aber das Einlagerrecht, vermöge dessen die Waaren in dem -Lta-pelorte eine Zeit lang niedergelegt undverschiedeneMalezumVerkauföffentlich auf-geboten werden muffen. 1-) Die pi ivative Schifffahrr der mündenschen Schiffervor Fremden auf der Fulda wurde schon vom Herzog Erich l. gegen die Hessen sehrnachdnicklich in Schutz genommen. So wurde auch durch den Herzog Georg