Band 
Zwölfter Band. W bis Z.
Seite
214
JPEG-Download
 

214

Weserschifffahrt

(1640) die Verfügung getroffen, daß die fremden Schiffer von Vlotho ». a. O.»echt mehr zum Nachtheil der münde,ischen Stapelgercchtigkeit die Werra »ndFulta Gefahren und von den Oberländern Waaren in Fracht verdingen durften.Das Vorrecht der mündenschen Schiffer vor fremden Schiffern inHinstcht der Be-frachtung und Einladung suchte die hanöv. Landesregierung immer ausrecht zu er-halten. Die käsigen Kaufleute sollten den Schiffern zu Münden die Fracht vorFremden gönnen. Allem wegen der brandenburgischen Repreffalien wurde die-ses Vorzugsrecht in Ansehung der Schifffahrt auf der Weser wieder abgeschafft.Dahingegen wurde in dein Vergleich zwischen Brandenburg und Hanover , we-gen dieses verlorenen Vorzugsrechtes, den mündenschen Schiffern gestattet, überdie 2 Fahrzeuge (nämlich ein Schiff und ein Bok, oder 2 Böke von 36 — 40 Last),welche jeder Weserschiffer nur beladen darf, noch einen, auch selbst geliehenen odergemietheten Bok, von 4 — 6 F. Breite oder von 13 — 20 L., zu befrachten. Indiesem Vergleiche war auch nochmals bestimmt, daß kein fremder Schiffer die Stadtvorbei, durch das sogen. Loch passiven dürfe. Überhaupt wurden alle widerrechtlicheund schädliche Begünstigungen der Schiffe von Münden eingeführt. <) Schon inder zu Hameln (1628) gehaltenen Eonferenz beschloß man allerwärtS ain ganzenWeserstrome die Einführung des PferdelmleuzugeS ru bewirken, welches dann auchdurch Verordnungen von Schaumburg und preuiz. Seics geschah. In einem zwei-ten Eongresse zu Hameln (1710) wurde dieser Gegenstand ebenfalls wieder mit inBerathung gezogen. Indessen war dieses noch immer nur Stückwerk, auch be-nahmen die Widersetzlichkeiten unk Ei Pressungen niehrer Privatuferinteressenten ander Weser und die zu hohen Abgaben für diese Erlaubniß, das zu hohe Treibgeld,immer der Sache den Werth. Endlich (1814) wurde auch von der k. hanov. Re-gierung den Weserschiffern geüattet, sich auf der ganten Weserroute im k. hanöv.Gebiete des Liniemugeü mu Pferden gegen einen Schein des Zollamtes zu Dreye ,daß sie dort ein bestimmtes Driftgeld bezahlt haben, zu bedienen. Es sollte ihnenauf den Strecken, wo bisher nur der Linienzug mit Menschen stattgefunden hat,auf ihre Kosten ein Achtsmann mitgegeben werden, welcher eineStbecks dafür Sorgezu tragen hatte, daß ihnen kein unnöthiger Aufenthalt verursacht, aiidernkheils,daß von ihnen an den Ufern auf den Landei eien kein unnöthiger schade angerichtetwerde. Indessen wurden die Schiffer anfangs genöthigt, in jet.m Dorfe der Di-stanzen, wo früherhin der Lüüenzug nur mu Memchen stattgefunden, Achtsleutezu dingen, welche nur bis zum nächste» Dorfe ihre Dienste verrichteten, und wovonjeder seine Vergütung nach -Willkür bestimmte. Diesem Mmbrouche wurde abervon der k. RegierungScommission bald abgeholfen, indem dieselbe verfügte, daß dieÄmter, durch deren District die Fahrt geht, die nöthige Anzahl der Achtsleute be-stellen, und diese berechtigt und schuldig sein sollen, den Linienz.ig von der einenGrenze des Amtsbezirks bis zu der andern zu begleiten. Auch im Hessen -Schaum-burgischen wurde (1815) der Linienzug mit Pferden, i soweit die Fahrt durch die-ses Land geht, zu jeder Jahreszeit gesetzt. Allein die Beschränkung des Ubersetzensder Pferde an das jenseitige Ufer, in Fällen, wo es die Noth »stöbert, an allenÖrtern, indem solches nur au gewissen, hierzu angewiesenen Stellen geschehensollte, und die hierdurch oft entstehende Gefahr, ferner der Zwanc. die eidlich ver-pflichteten Ausseher vorzugsweise aus denjenigen Dsrsschasten, tarch deren Felderder Linienzug gebt, nehmen zu müssen, und der hierdurch bewirkte zu lange Aufent-halt der Schiffer, endlich die hohe Taxe der Entschädigung der Aufseher und desTreibgeldeS, bewirkten, daß die Schiffer sich dieser sonst sehr wohlthätigen Erlaub-niß des Pferdelinienzuges durch das Hessen -Schaumburgische nicht bedienten.<I) Bei der Erlaubniß des Pferdelinienzuges im k. hanöv. Gebiete an der Weserwurde es zugleich den Schiffern zur Pflicht gemacht, die Dorspaanpserde von denhanöv. Unterthanen, wenn sich solche zu deren Vermiethung verstehen wollten, zu