218 WescrschifffahrtSacle
mold und der freien Hansestadt Bremen . Die Staaten an den hoher» Ufern derWerra und Fulda wurden zur Theilnahme nicht eingeladen, vermuthlich weil siean solchen keine Zollsiätten besitzen. Dennoch haben alle Ufcrstaaten der Weser undihrer Quellen ein wichtige? Interesse, so weit hinauf als möglich jeden bisherigenFellentamm und jede Sandbank, sowie jede der Schifffahrt nachihcilige StaatS-oder Privateinrichtung auch jenseits Hanöv.-Münden auf der Werra und Fulda zu besiegen/ Die Sitzungen der Weserschi ffsahrtscommisston dauerten nur 3 Jahre;denn schon am 10. Sept. 1823 ward ein Vertrag geschlossen. Sehr merkwürdigsind diese dem Publicum bis jetzt ganz unbekannt gebliebenen Ve> Handlungen schonaus dem Grunde, weil tue Weserschifffahrtscommission mehr als die andern eingemeinschaftlicher guter Geisi belebte, keineswegs aber deßwegen, weil sie, waseinige Schriftsteller heraushoben, schneller ihre «Litzungen zum Schlüsse brachte;denn wer unsern Art. Rhein schissfahrt gelesen hat, wird bei deren Elemen-ten, dem in ihr herrschenden (leiste, der Theilnahme nicht deutscher Userstaatenund dem Holland . Stieben, Schissfahrt und Handel allein an sich zu reißen, denlänger» Aufenthalt sehr natürlich finden. Jetzt erst, nachdem wir alle Mangelder Weserschifffahrt a- geführt habe», kann man die Verhandlungen selbst, sowieden Werth ihrer Resultate, richtig beurtheilen.
An der Spitze der Weseracte ist die Schifffahrtsfreiheit auf der Weser vonihrem Ursprünge durch Zusammenfluß der Werra und Fulda bis ins offene Meerund umgekehrt aus dem offenen Meer, sowol Strom auf- als niederwärts, unum-wunden ausgesprochen. Es gereicht den Wcserufersiaaken zur Ehre, daß IN dieserHinsicht weniger Schwierigkeiten als anderwärts erhoben wurden, Auch die Auf-hebung aller ausschließlichen Berechtigungen und Begünstigungen der L^chiffergil-den und andrer Körperschaften fand keine bedeutende Opposition, ja selbst die Auf-hebung der Stapel- und ZwangsumschlagSrechte zu Bremen, Minden und Mün-den ward leichter als in der ElbeschifftahrtScommission zu Ltande gebracht. Der§. 4 der WeierschifffahrtSacte gestattet jedem S^Pffer, dessen Qaalification seineLandeSobrigkeit anerkannt hat, die Ausübung der Weserschtffsahrt, jedoch mit dernatürlichen Beschränkung, das; Schiffer und Schiffe, welche von der Schifffab, rs-freiheit in das Meer und aus demselben Gebrauch mache» wollen, auch zu See-fahrten geeignet sein müssen. Die Frachtpreise und alle übrige Bedingungen desTransports beruhen seit der Bekanntmachung dieser Navigationsacte auf der freienÜbereinkunft des Schiffers und Versenders oder dessen Comnilttenten. Der Han-telsstand zweier oder mehrer Weser Plätze kann mit einer beliebigen Zahl qualificirterSchiffer über alle Gegenstände des Transports auf eine bestimmte Zeit, jedochnicht über 5 Jahre, Contracre schließen, auch Reihefahrten errichten, jedoch unterBeobachtung der zu ihrer Gültigkeit erfotel liehen, im §. st der Acre enthaltenen,Bedingungen. — Bei allen Längenmaß- und Gewichtsbestimmungen sind der bre-NierFuß und das Schiffspfund zu 300 bremer Pfunden zum Grunde gelegt worden,und ein eigner Tarif gibt den Maßstab zur Berechnung der Zahlungen nach dem20 Guldenfuße in Conv.-M. — Das 2. Capitel der Schiffsahrisacre, welchesvon den Abgaben handelt, ist nicht minder wichtig als das erste. Stakt der bishe-rigen, oben angeführten vielfachen Abgaben ist ein Weserzoll eingeführt, der auf demganzen Laufe des Stroms bis in das offene Meer nicht mehr als 515 Pfennige vondem Schiffspfunde zu 800 Pf. betragen darf; doch sind auch mehre Gegenständenur zur Hälfte, H und Z angesetzt. Besonders können künftig nur noch bestehendie Ein-, Ausgangs- und Verbrauchssteuern, die Hafen-, Krähn-, Wage- undNiederlagegebuhren, sowie diejenigen, welche für den Dienst der Lootsen in jedemStaate gegeben werden müssen. In Hinsicht der Bestimmung der Abgaben hatsich im ganzen Laufe der Unterhandlungen über die Weserschifffahrtsacte vorzüglichdie freie Hansestadt Bremen ausgezeichnet, indem sie stets behauptete, daß die be-