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WeserschifffahrtSacte
rechneten Zollsätze viel tu hoch seien, daher herabgesetzt werden müßten. Als dieErfahrung die Richtigkeit dieser Ansichten bestätigte, war es die Hansestadt Bre-men , welche die Initiative ergriff und den übrigen Regierungen die Nothwendig-keit des frühern Zusammentritts der Revisionscommission mit günstigem Erfolgefühlbar machte. Übrigens sind durch das neue Abgabensystcm, welches die am10. Sept. 1823 zu Minden abgeschlossene Weserfthifffahrtsacte einführte, demWeserhandel unlärgbar Vortheile zugewachsen. Zwar sind die von den die Weser-straße benutzenden (Gütern zu entrichtenden Zölle an sich gegen die frühern im Gan-zen nicht herabgesetzt, vielleicht gar durch Hinzuziehung mancher mißbräuchlich ein-geführten Nebeiiabgaben und Accidenzien der Zöllner, ungeachtet der entgegenge-setzten Bemühungen mehrer Uferstaaten, noch in die Höhe geschraubt worden; alleindie Abgabe ist durch das neue Gewichtsverzollungssystem mit seinen Bruchtheils-classen bei weitem zweckmäßiger repartier, als nach den alten, zum Theil ganz wi-dersinnigen Tarifen, und sie ist weniger drückend, da die Zahl der Hebungsstättenum mehr als die Hälfte verringert worden, und dadurch unndthiger Aufenthaltund Gelegenheiten zu Vepationen wegfallen. Bei der Fipirung des den einzel-nen zollberechtigten Userstaaten, statt ihrer frühern Zolltarife, i» der Weseracteanzuweisenden GewichtSzollsaheS erhielt auch Bremen für s. Weserzoll nach denGrundsätzen des Gewichtsverzvllungssrstems eine Quote von 60 Pfennigen für je-des Schiffspfund tranSitirender Güter zugewiesen. Die Einführung dieses neuenZolsivstemS für einen Theil des über und durch diesen Staat betriebenen Handels-geschäfts (den Szedikionchandel auf der Weserstraße), welcher bis dahin nachgleichen Grundsätzen und gleichen Tarifen wie der Propre- und Commissionshan-del besteuert war, gab mnächst die Veranlassung zu einer allgemeinen Revision derein- und ausgehenden Rechte. Diese waren niemals nach einem allgemeinen Sy-stem bearbeitet, kein durchg-eifender Grundsatz ließ sich in ihren Anordnungen er-kennen, sondern sie bestanden aus einer Menge zum Theil bedeutender, zum Theilwenig erheblicher Abgaben, die zu den verschiedensten Zeiten, wie es gerade einBedürfniß des Staats erfodert, oder eine Rücksicht der Handelspolitik gebotenbatte, eingeführt und temnächst beibehalten waren. Zu den vorzüglichsten dieserWaarenzölle gehörten: ) die Accsseabgabe, welcher alle aus- oder durchgeführteWas:en unterworfen waren; b) das Eonvorgeld, ein Waarenzoll für Güter, wel-che die Wekerstrake zwischen Bremen und Vegesack benutzten; o) das Tonnengeld,i der eine Retribinion von den die Unterweser bis zur See passirende» Waaren zurUnterhaltung des Tonnen - und Baakenwesens, des Leuchtschiffes rc.; ü) dasSchlachtgeld, eine Abgabe, der einzelne bestimmte Güter für die Benutzung derSchlachte (lv-,-) unterworfen waren; e) das Faß- und Bodcngeld, oder eine Ab-gabe von jedem Gebinde Wein, Branntwein, Rum oder Arak, welches aus- oderdurchgeführt wurde; I ) das Weggeld, eine Abgabe von der Ausfuhr gewisser aufdem Landwege ins Oberland verführten Waaren, So lange diese Abgaben, derenjede nach einem eignen, größtentheil? auf dem Werthe basirten Tarife erhoben wur-de, gleichmäßig die eigne Ein- »ich Ausfuhr, wie die Vorbeifuhr auf der Weser trafen, waren die Mängel dieser Einrichtung, an die sich das handelnde Publicumzum Theil durch eine mehrhundcrtjährige Dauer gewöhnt hatte, weniger fühlbar;wie aber durch die Weseracte für den Transithandel auf der Weser ein neues Zoll-system und ein neuer Zollsatz eingeführt war, der von dem übrigen Abgabenwesensich bedeutend unterschied und in manchen Fällen es vortheilhaftcr erscheinen ließ,die Waaren transitirend Bremen vorbeizufahren, als sie der Spedition bremischerHandelshäuser zu übergebe» und sie durch Lagerung in Bremen und demnüchstigeWeiterbeförderung dem bremischen Zollsystem zu unterwerfen, zeigte sich bald dieNothwendigkeit, durch eine veränderte Gesetzgebung zeitgemäßere Einrichtungenzum Schutze des bremischen bedeutenden Speditionshandels zu treffen. Das gegen-