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ragraphen den betreffenden Staaten die Ausdehnung oder Anwendung derselbenauf die Nebenflüsse anheim. Das^E chlußcapitel hebt Alles auf, was der Conven-tion entgegensieht, bestimmt die Publication derselben auf den 1. März 1824,stellt Zollrichker für die Entscheidung streitiger Fälle Sfacher Art aus, sichert dieEpecurion ihrer Erkenntnisse und ordnet eine von Zeit zu Zeit eintretendeRevisionS-comimssion an, welche sich von der vollständigen Beobachtung der Convention über-zeugen und einen VereinigungSpunkr bilden soll, um Abstellung von Beschwerdenzu veranlassen und über Erleichterungen des Handels und der Schiffahrt zu be-rathen. Im Anfange 1824 erfolgten wirklich die Ratifikationen der Acte, sodaßsie zur festgesetzten Zeit in Wirksamkeit trat. Was wir übrigens über die Mangelder Elbescbifffahrtsacte äußerten (s. EIb esch ifffahrt), gilt meistens auch vonder Wcfti schiffahrksconvention, da diese i» den Grundlagen jener nachgebildetwurde. Die Verhandlungen der RevisionScommission, welche schon, wie obenbemerkt, am 4. Dec. 1824 zusammentrat und am 21. Dec. 1825 ihr Geschäftbeendete, haben sich, abgesehen von verschiedenen Debatten über die Ausführungder Weseracte hinsichtlich des Verfahrens der Zollbeamten, der nothwendigenSti ombauten und der Regulirung der Leinpfade, die zum Theil, so weit sie begrün-det gefunden wurden, genügend erledigt sind, vorzugsweise um 2 Punkte gedreht:1) Um die Vereinfachung der Ladungsmanifeste, über deren unnöthig scheinende,die Abfertigung der Schiffszüge, sowie deren Revision an den verschiedenen Zollstät-ten sehr verzögernde Weitläufigkeit von Kaufleuten und Schiffern vielfache Klagengeführt waren. Bei einem Theile der Commission fanden diese Klagen auch willi-gcsGehör, bei verschiedenen Uferstaaten aber war die Rücksicht auf die inländischenstrengern Mauthsysteme, welche man durch weniger detaillu te Manifeste zu beein-trächtigen fürchtete, zu überwiegend, umeineVereinbarung über eine Vereinfachungherbeizuführen. 2) Um die Große des Weserzolles an sich und die nicht genügendeClassiflcirung der Waaren von geringerm Werthein die Bruchiheilsclafsen. DieNothwendigkeit einer deßfallsigen Moderation hatte sich in der kurzen Zelt der Dauerder Wcscracte genügend ausgesprochen, indem manche Waaren, weil sie den hohenZoll nicht trage» konnten, plötzlich die Weser verließen, und theils gar nicht mehrversendet wurden, theils unnatürlicherweise den Landweg suchten; daher die Weser -schiffahrt im Sommer 1824 zu stocken drohte. Die Uferstaaten vereinigten sichdeßhalb, wie es das Schlußprotokoll ergibt, zu einer allgemeinen Herabsetzung desNormalsaheS um25Proc. und zu der Aufnahme verschiedener Güter in dleBruch-theilsclasien, deren noch größere Ausdehnung freilich hockst wünschenswenh gewe-sen wäre, aler für jetzt nicht zu erreichen stand. Es werten also künftig für denganzen Laus der Weser von jedem Schiffspsunde zu360Pf. bremisch nicht mehrals 236^ Pf.nnige an Zoll erhoben. Die Tabelle der Maß-, und Gewichtsverhält-niffe ist von ler Revisionscommission berichtigt und vervollständigt worden; auchwurden, wie billig, die Reisevictualien der Schiffer in verhältnismäßigen Quanti-täten, sowie üe zum Verdeck eines Fahrzeuges zugerichteten Breker, für zollfrei er-klärt. Alle duft Erleichterungen haben am 1. Mai 1826 ihren Anfang genommen.Die letzte ReUsionscommission versammelte sich am 1. Mai 1829 zu Handverisch-Mündcn.
Was dui Weserhandel im Allgemeinen betrifft, so dehnt er sich vor-züglich aus ruf Leinengarn, Harzproducte, Wolle, Rübdl, alle GattungenColomalwaaien, Thran und Seefische, hanöverisch Leinen, sabricirren Taback,Steingut, eigl. Mai ufacturwaaren jeder Art, rohes Leder, Fensterglas undSpiegel rc. Zm Handel der Weftruftrstaaten spielt seit 3 Jahrhunderten die freieHanftstadtB'emen die erste und wichtigste Rolle. Die Industrie ihrer Bewohner,welche iunnw die günstigsten Zeit-und Hantelsverhälmiffe zu berechnen versteht,ihre gute Verfassung und Verwaltung, welche letztere bei allen Anordnungen stets