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Zwölfter Band. W bis Z.
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Wildbad

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WildfangSrecht

fung des Sklavenhandels eingegangenen Verpflichtungen dringe. Der edleMann erlebte nicht den Triumph seiner 30jährigen menschenfreundlichen Be-mühungen. Er starb 1828. An seiner Stelle steht jetzt an der Lpihe der Geg-ner des Sklavenhandels F. Buxton.

Wildbad , eine kleine, offene, seit demBrande 1142 ganz neu und regel-mäßig erbaute Stadt mit 1500 Einw. in der Landvogtei Schwarzwald des König-reichs Wunemberg, an dein kleinen Flusse Enz in einem tiefen Thale , das mitBergen umgeben ist, auf welchen dichte Tannenwälder stehen. Sie ist wegen ih-res warmen Bades, des vorzüglichsten unter den würtenib. Bädern, berühmt.Es ist d i ein königl. Wchloß lind in der Nähe ein Berg, auf welchem der wilde Seeist, dessen Wasser niemals zu-, noch abnimmt, auch keinen sichtbare» Zu - oder Ab-fluß hat. — Ein andres Wildbad ist bei Marktburgbeinheim im ehemaligenFürstenthume Baireuth, dem jetzigen Rezalkreise des Königreich» Baiern .

W > l d b a h n , in der Jägerei so viel als Jagdbezirk, Jagdgehege, ein mitrichtigen Grenzen umschlossenes, durch aufgerichtet« Stangen oder Säulen bezeich-netes Forstrevier, wo das Wild gehegt und dessen Bahn oder Wechsel geduldetwird. Die Wildbahn erstreckt sich nicht nur auf den Wald, sondern auch auf dieumliegenden Wiesen und Felder, wo das Wild seine Nabrung, Wechsel und Stegeutiverwehrt huben muß. Per Begriff der Wildbahn ist darin vorn Revier unter-schieden, daß durch das erstere stets ein Bezirk verstanden wird, wo ein Wildstandist, d. h. wo Wild gehegt wird. Wegen der Wildbahn sind in verschiedenen Län-dern besondere Gesetze gegeben, daß z. B.. um sie zu schonen, Niemand, der nichtdazu befugt ist, darin schießen soll, daß große Hunde nicht anders als gekoppeltund angebunden durch sie geführt werden solle» u. dgl. — Beim Fuhrwesen heißtWildbahn so viel als der ungebahnte Weg neben dem ordentlichen Fahrwege.Ein Pferd auf die Wildbahn spannen heißt daher, wenn neben den beiden Pfer-den, die an der Deichsel oder vor derselben aehen, noch ein drittes angespannt wird,das neben der ordentlichen Bahn auf der Seite laufe» niuß.

W i l d b a n n ist die hohe Gerichtsbarkeit des Landesherr» über Jagdwesenim Lande; das Recht, in Jagdsachen Ordnungen, Gesetze, Gebote und Verboteaufzurichten und die Übertreter zu bestrafen. Das Wort Bann wird in dieser Zu-sammensetzung nach seiner alten Bedeutung, da es immer Gerichtsbarkeit anzeigt,wie z. B. in Blutbann , gebraucht. Der Wildbann gehört zum Jagdregal oderdem Rechte des Landesherrn, das Wild in seinem Lande wegsangen zu lassen, in-sofern dieses Recht nicht schon an Unterthanen überlassen worden, ist aber ver-schieden von der ebenfalls unter dem Jagdregal mit begriffenen Jagdgerechligkeit,oder dem Rechte, sich eine Jagd anzumaßen, oder auch Andern die Jagd zu ver-leihen und zu erlauben.

Wild fangs recht war eine ganz besondere, den Kurfürsten v. der Pfalz ,als ehemaligen Pfalzgrafen der Kaiser, von diesen verliehene Gerechtigkeit, Wild-fänge, d. h. Personen beiderlei Geschlechts, die sich in der Unterpfalz und in eini-gen angrenzenden, unter andre Herren gehörenden Districten häuslich niederließenund entweder von unehelicher Geburt waren, oder binnen Jahr und Tag von kei-nem Oberherrn reclamirt wurden, zu eignen Leuten zu machen. Sie wurden da-durch nicht leibeigen, sondern mußten sich nur zu Frohn- oder Kriegsdiensten ge-brauchen lassen, und gewisse Steuern entrichten, konnten sich aber auch von diesemZwange loskaufen. Als Kurpfalz nach dem westfälischen Frieden dieses Recht zuweit ausdehnte» entstanden darüber Klagen andrer Stände und ernsthafte Strei-tigkeiten, die durch den Ausspruch einer zu Heilbronn niedergesetzten Commission1667 entschieden wurden. Das WildfangSrecht wurde dadurch sehr eingeschränkt.In den neuern Zeiten ist es ganz weggefallen und nur noch als eine sonderbareAntiquität merkwürdig. — Die Benennung Wildfang in Bedeutung einesherrenlosen Ausländers war nach Obigem nur in der Pfalz gebräuchlich; im übn-