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Zwölfter Band. W bis Z.
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Wilhelm (König von Würtemberg)

drücklich in Anspruch genommen wurden, so traten von der erstern hartnäckig dieneuen Interessen der Regierung entgegen, sodaß die Sache einer vernünftigen Ver-mittelung in ein'n l.idensch östlichen Kampf ausartete. Der König ließ zwar auchan dem kdnigl.VerfassunoSentwurfnoch Manches durch eine Beilage vom 30. Mai1817 abändern, und erkannte dadurch dessen Derbe,serlichke't nach kurzer Zeit undals Wirkung der ständisch-n Verhandlungen an. Er ließ sich aber zu gleicher Zeltbewegen, eine unbedingte Anerkennunq alles Übrigen ohne weitere Berachschlagungund Berichtigung in einem unabänderlichen Termine, wie durch ein Ultimatum, zuverlangen, da er doch in der Eröffnungsrede am 3. März. erst 3 Monate früher,erklärt hatte, daß „seine Geheimenräthe befehligt seien, über jeden Abschnitt aufErfodern die Gründe tu entwickeln, welche eine Abweichung entweder von der erb-,ländischen Derfa'sättig oder dem Entwurf der ständischen Commission rechtfertigen".Wäre auch das übrige Ganze unverbesserlich gut gewesen, so hatte doch in dieserArt der Behandlung der wichtige Begriff eines von beiden Seiten nach Überzeu-gung angenommenen Vertrags aufgehört. Die königl. Erklärung vom 5. Junisprach die Wohlthat der angebotenen Verfassung im Tone der Besänftigung aus;doch konnten die darauf folgenden iLchwankungen der Müiisteransichken demStaatsgebäude unmöglich Festigkeit geben. Mildem l3. Juli 1819 berief der Kö-nig aufs Neue die Stände, und am 24. sagte er öffentlich, daß es der schönste Tagseines Regenkenlebens sei» werde, den Derfassungsvertrag, worüber verhandeltwürde, zu unterzeichnen. Mit sichtbarer eigner Rührung sprach der König den24. Juli zu einer zahlreichen Deputation aus der Ständeversammlung davon,daß er „in einer Zeit außerordentlicher Umstände einen Weg, den keine andre deut-sche Rgierung vor ihmrlerreten, wähle", den Weg, durch eine beiderseitig zu be-rathende, freie Übereinkunft das Gruntverfassungsgesttz als Vertrag, als Aus-druck beiderseitiger Überzeugung und Einwilligung einzuleiten. Man muß aner-kennen, daß die gemeinschaftliche Commission den VersassungSentwurf von 1817mit tiefeindringendcr Anstrengung nach Inhalt und Ausdruck in möglichst kurzerZeit vielfach berichtigte. Seit dem 26, Juli war sie in voller Thätigkeit. SchwereSteine waren noch zu heben oder wenigstens, damit sie in ein zeitgemäßes Gebäudepassen konnten, stark zu behauen. A.lwürtembergS Verfassung halte gar keinenAdel gehabt und eben deßwegen, als um so gleichartiger in sich, so lange be-standen. Jetzt war ein zum Lande hinzugekommener, theils vormals reichsständi»scher, theils ritterschaftlicher Adel auch in die Verfassung einzufügen, welcherschon durch die dunkle Vorliebe für eine Zweiheit der Kammer seine AbsonderungS-neigung verrieth. Es wurden außerdem Stimmen laut, die auf besondere Vorrechteder Ehre und auf die Gerichtsbarkeit über Mitunterthanen ziemlich gerade hinziel-ten, obgleich diese angebliche, jetzt zurückverlangte, Abhängigkeit in einer andern-Ordnung der Dinge längst erloschen war. Das Berufen aus eine höhere reinade-lige Instanz und auf eine Acte, die ohne Einwilligung des Volks lediglich durchdie gebieterischen Zeitumstände zum Gesetz erhoben worden war, zeigte hinlänglich,wenn die Entscheidung auf diesem Wege herbeigeführt werden sollte, daß an eineAusgleichung im Sinne des Ganzen nicht zu denken sei. Sachkundige versichern,daß König Wilhelm zu Minderung dieser Schwierigkeiten aus persönlicher Klug-heit und Billigkeit selbst das Äußerste that. Sie versichern, daß er zur gesetzlichenGewährleistung gegen Herrscherwillkür als echter Regent selbst Punkte zugegebenund ergänzt habe, welche die Commissarien ihm nur mit einer gewissen Scheu vor-zulegen wagten. Auch die Sländeversammlung, besonders von dem Vicepräsiden-ten, I). Weishaar, mit ebenso viel Klugheit als Kraft geleitet und von würdigenMitgliedern, wie Zahn, Graf von Schäsberg, v. Varenbühler, v. Theobald, Lang,Schott, Uhland, Prälat Schmid u. A. belebt, förderte, da ihre Sitzungen den2. Sept. wieder anfingen, das freie Berathungsgeschäft über den kommissarischen

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